Der BGH (Urteil vom 24.03.1959 - VI ZR 90/58) hat entschieden:
Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter.
Und die Versicherungsgesellschaft hat das entsprechend angewandt.