Beiträge von Berny

    Der BGH (Urteil vom 24.03.1959 - VI ZR 90/58) hat entschieden:
    Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter.


    Und die Versicherungsgesellschaft hat das entsprechend angewandt.

    Hallo Berny, danke für die schnelle Antwort.
    aber wie können beide "Recht" haben, wenn sich die Aussagen widersprechen? :confused:


    Jeder bringt die Argmente aus seiner Sicht, und da können diese sich ohne weiteres widersprechen. Wenn daraus ein Rechtsstreit wird, spricht das letzte Wort sowiso jemand anders.
    Ob diese Art und Grösse der Beschädigung erforderlich war, kann ich nicht beurteilen.

    ich versuche mich einzulesen aber es ist wesentlich komplizierter als ich gedacht habe...ohje..ich danke euch.
    haus&grund gibt es sogar in unserer stadt, habe da gleich mal eine email hingeschrieben.


    Ala wir seinerzeit Vermieter wurden, wurden wir bei HuG Mitglied und hatten uns dann mit dem Leiter eine Beratungsstunde reserviert. Zur Vorbereitung sämtliche Fragen notiert mit Zeilenabstand, um Antworten/Kommentare dazwischen schreiben zu können.
    Im Internet gibt es übrigens auch Foren, welche sich überwiegend mit Vermieterfragen beschäftigen.

    Strubelpeter:

    "Mein ehem. Vermieter beleidigt mich in seinen Mails sehr da ich aus seiner Sicht nicht geantwortet habe"
    - Ich würde sie abspeichern für ...

    "droht mir mit einem Anwalt."
    - Lass' ihn doch... (bei mir wäre er zwecks Lesestoff-Amüsement richtig...:) )

    "Man darf nicht vergessen dass ich bis Anfang der Woche von allem keine Kenntnis hatte"
    - Nicht "man", sondern Du, bitte nachweisbar...

    "ich werde ihm meine Bedenken mitteilen und ihn bitten, einen normalen Ton zu verwenden"
    - Das bitte schriftlich.

    natasa12345:

    "Welche Linie funktioniert?"
    - Wurde bereits beantwortet.

    "Gibt es allgemeine Regeln."
    - Dito.

    "Möchte ich einfach aus einem anderen Grund wissen, da ich im Bekanntenkreis ähnliche Situation habe (hier möchte Lebenspartner in der Wohnung bleiben und die Hauptmieterin ausziehen)"
    - Dürfte auch nicht funktionieren, jedoch Ehegatten können bleiben, evtl. (ernsthaft) Verlobte ebenso.

    Nun ja, ich beziehe Tageszeitung, kann mir schon vorstellen dass ein Postbote nicht die Zeit hat, diese erst herauszupopeln um dann einen Brief einzuwerfen. Jedoch reicht dieser einmalige Versuch?
    Es kann doch nicht sein, dass er sich einfach eine Mailadresse ausdenkt... Leider findet man dazu auch im Netz nichts zum Thema "voller Briefkasten". :/ Warum muss man dann auch 2 Wochen vor Jahresende damit ankommen.. Der ehem. Vermieter wohnt auch noch im selben Ort...


    ... und hat wohl vergessen, den übervollen BK mit Ablichtung einer Tageszeitung-Titelseite (wegen des Datums) zu fotografieren...

    Hallo,

    wenn der Vermieter wirklich nachweisen kann, dass der Brief vor dem 31.12.2015 zugestellt werden sollte und dies nicht ging, weil der Briefkasten voll war, dann wäre ...


    Müssen ja komische Verhältnisse (gewesen) sein, wo der BK übervoll war und NICHTS mehr hinein passte...:rolleyes:

    ich wohne seit 1 Jahr bei meiner Schwester. Vermieter wollte mich nicht in den Mietvertrag mitaufnehmen. Sie möchte jetzt aber ausziehen und mir die Wohnung überlassen. Da Vermieter etwas komisch ist, wollte ich vorerst fragen, ob ich irgendwelche Rechte an die Wohnung habe oder muss ich auch ausziehen, falls er die Wohnung an jemand anders vermieten möchte? Antworten


    Hallo Natasa,
    leider hast Du diesbezüglich Pech. Etwas anderes wäre es bei Eltern oder Kindern oder Ehegatte Deiner Schwester.

    Sind die Rechte so verschieden?


    Hier in D hat der Mieter Betriebskosten (nur) für den Zeitraum zu zahlen, in dem er gemietet hatte. Soo einfach ist das in unserer bunten Republik.;)

    PS: Es ist auch kein guter Stil, in ein Forum zehn(!) Seiten einzustellen mit dem Wunsch "Nun macht Ihr mal (für mich Kostenlos)".:mad:
    Da gibt es sicherlich Organisationen in Deinem Land, die dies gerne gegen Bezahlung machen.

    Ebenfalls ohne Gruss:

    "Der Vermieter hat im Mietvertrag vereinbart, dass die Gartenpflege als Nebenkosten umgelegt werden darf. Zusätzlich gibt es eine Klausel, die dem Mieter erlaubt den Garten zu nutzen, solange er in periodischen Abständen den Rasen mäht und die Wege von Laub befreit."
    - In der von Dir hier widergegebenen Klausel widersprechen sich m.E. der vorvorletzte und der letzte Satz.

    "Nun hat der Vermieter für weitere Aufgaben, wie das Vertikutieren des Rasens und der Beseitigung von Laub, ein Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür wurden auf den Mieter umgelegt, ohne ihn vorher über die anfallenden Kosten zu informieren."
    - Waren die Arbeiten bisher NICHT als vom Mieter zu erledigen vereinbart?

    "Ist dies zulässig?"
    - Zumindest ein schlechter Stil.

    Hallo Strubelpeter,

    es zählt einzig und allein, wann Du die BK-Abr. bekommen hast. Anschliessend hast Du dreissig Tage Zahlungsfrist.
    Uups... Wenn der Abrechnungszeitraum am 31.12.2014 endete, hätteste die Abr. bis zum 31.12.2015 bekommen müssen. Danach kann der VM keine Nachforderungen mehr stellen, jedoch hätte er Guthaben zu erstatten.

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