Hallo Diego,
"Ich sollte zum 01.09.2014 in die Wohnung (WG Zimmer) einziehen. Dies war zunächst nur mündlich vereinbart, auf dem Mietvertrag steht als Mietbeginn 01.09.2014. Da der Vermieter jedoch zu diesem Termin keine Zeit hatte, konnte die Wohnung erst zum 15.09.2014 übergeben werden. An diesem Tag wurde der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben (mit Datum 15.09.2014), außerdem wurde die Kaution an diesem Tag bar übergeben und die Schlüssel mir zu diesem Zeitpunkt übergeben."
- Wenn der VM Dir die Mietsache schuldhaft erst später übergeben hat, kann er für diese Zeitspanne auch keinen Mietzins verlangen.
"Seine Argumentation: Ich habe mündlich zugesagt zum 01.09.2016 einzuziehen,"
- Ich denke nicht, dass er hieraus einen mdl. MV konstruieren kann, da er Dir die Nutzung der Mietsache ja nicht ermöglicht hatte.
"Meine Frage hierzu: Wer ist im Recht?"
- Sowas entscheiden Gerichte...
"Außerdem behält er einen Teil der Kaution ein wegen der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung.
Mein Auszug und Mietende war am 31.07.2015."
- Wenn der übliche Abreichnungszeitraum dieser Immobilie das Kalenderjahr ist, kann er sich noch bis zum 31.12.2016 Zeit nehmen.
"Welche Möglichkeiten habe ich rechtlich gegen ihn vorzugehen, wenn die Höhe der Kaution gerade einmal 200 Euro beträgt?"
- Du kannst klagen... bedenke aber bitte das Kostenrisiko.