am besten ist es, wenn Du dir das BGB ab §557 ff. zu Gemüte ziehst. Dann müssten deine Fragen geklärt sein.
Wen meinst Du? Die Zitatfunktion könnte helfen...
am besten ist es, wenn Du dir das BGB ab §557 ff. zu Gemüte ziehst. Dann müssten deine Fragen geklärt sein.
Wen meinst Du? Die Zitatfunktion könnte helfen...
danke für die frugalen Infos
Hauptsache, Du bist satisfiet.
Hallo nouvaleur,
"wenn der Mieter nicht reagiert oder ablehnt, muss man die Erhöhung einklagen und dies wiederum ihm ankündigen unter Hinweis auf die Kosten des Rechtsstreits, die er im Fall der Berechtigung der Erhöhung zu tragen hat."
- Wage ich zu bezweifeln.
"kann der Brief auch im Haus zugestellt werden mit Quittierung des Empfangs?"
- Mit Brief meinste wohl Mieterhöhungsverlangen? Ein Empfänger ist nicht vepflichtet, Empfang von Sendungen zu quittieren.
Weitere Info hat Dein Freund: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=frist+mieterh%C3%B6hung
Hallo HansVader,
"Dieses Mietverhältnis ist eine WG-Wohnung ohne Hauptmieter, das heißt, jeder WG-Bewohner hat einen eigenen Vertrag mit dem Besitzer der Wohnung."
- "Besitzer" dürfte wohl eher Eigentümer, besser: Vermieter (VM), sein.
"In meinem bisherigen Mietvertrag steht aber, dass ich nur zum 1.3. oder 1.9. kündigen darf. Der Grund ist, dass in diesen beiden Monaten an der UNI Semester-Wechsel ist und ein Nachmieter leichter gefunden werden kann.
Diese Wohnung ist kein Studenten-Wohnheim. Sie wird privat vermietet und ist in einem Gebäude, das fast vollständig aus Eigentums-Wohnungen besteht."
- Wichtig zu wissen, denn für Studenten- o.ä. -Werks/-Wohnheime können andere Regeln gelten als für "normale" Wohnungen.
"Ist die Klausel, dass ich erst wieder zum 1.3. kündigen kann, gültig?"
- M.E. nein, mal abgesehen davon, dass Mietverhältnisse über Wohnraum grundsätzlich zum Monatsablauf enden.
"Wenn nicht, kann mir jemand sagen, wo im Gesetz ich das nachlesen und meinem aktuellen Vermieter schriftlich nachweisen kann?"
- https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
"Der beharrt nämlich darauf, dass eine Kündigung erst zum 1.3.2017 wieder möglich ist, ich will aber zum 1.11.2016 kündigen."
- Da die Voraussetzungen des Abs. (3) wohl nicht gegeben sind, könnteste jetzt (nachweislich schriftlich) fristgerecht zum 31.01.2017 kündigen (wäre immerhin ein Monat weniger...).
... in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
Aha, wieder was gelernt... LIKE:D
Für die ersten 15 Monate haben wir einen beidseitigen Kündigungsschutz. Sprich, frühestens in 9 Monaten könnten wir ausziehen.
Ihr könntet bereits jetzt wirksam "zum nächstmöglichen Termin" kündigen (ohne ein Datum nennen zu müssen/brauchen).
Hallo Mascha1,
die mietvertraglich vereinbarte jährliche Erhöung muss der VM seinem M nicht alljährlich (erneut) einfordern.
Lange Rede, kurzer Sinn: wie kann ich meinem Vermieter entgegen treten, was kann ich ihm sagen, damit er Ruhe gibt?
"Guten Tag, Herr Vermieter, bitte nehmen Sie dieses Kündigungsschreiben entgegen."
Sowas nennt man umgangsprachlich "Snob". "Anbetracht" wird so geschrieben, aslo " in Anbetracht."
Zeige mal mit einem Finger auf Andere, drei Finger zeigen auf Dich zurück.:p
Meine Mutter wohnt in ihrem eigenen Haus und hat einen Flüchtling aufgenommen.
Hallo,
gibt es einen Mietvertrag? Wer zahlte bisher die Miete? Was hat der Mitbewohner zurückgelassen?
Steig ab vom Pferd....
Tipp: Beide (wieder) auf Eure Schaukelpferde 'raufsteigen...:o
Hallo Drake,
bei diesen Zahlen "Der VM hat einen Wasserzählerstand von 593m³ auf dem Hauptwasserzähler angegeben. Die Einzelzähler je Partei haben in Summe einen Verbrauch von 437m³." kann ja was nicht stimmen. Wieviel m³ sind denn dem VM vom EVU berechnet worden?
Bei meinem MFH wurde von mir jedem Zwischenzähler 1,6% hinzu addiert, und schon stimmte es...:)
Vom VM auszusuchender Malerfachbetrieb...? Der Malermeister ist ja auch nicht zufällig Stammtischkumpel des VM... - Kannste klemmen, ebenso die Prozente. Latürnich kannste beruhigter schlafen, solange bis Du vom VM Postbekommst und uns dann weiterhin auf dem Laufenden hältst.
Genau: Regelungen im Mietvertrag haben mit Mietrecht nichts zu tun!
Meine Beiträge sind grundsätzlich immer(!) als verbotene Rechts-, Steuer,- und Anlageberatung zu verstehen. Und das in einem Forum und auch noch gleichzeitig!
Kommentar überflüssig...
Hallo Jack,
um das beurteilen zu können, müssten wir Kenntnis der mietvertraglichen Vereinbarungen haben.
PS: Voriges Posting (noch) nicht gelesen.:o
Der TO sollte mit der jetzigen Regelung (anstatt weiterhin dort Miete bis zur Erfüllung zu zahlen) zufrieden sein. Das Thema ist m.E. sowieso kein Mietrecht.
Geschickte VM formulieren im MV, dass die Wohnfläche von x m² als vereinbart gilt.
Ist das rechtens, oder gibt es andere Möglichkeiten?
Du hast keinerlei legale Möglichkeiten, auf Vertragsabschlüsse, die Dich nicht tangieren, Einfluss zu nehmen.
Ob sich die lokale Presse evtl. dafür interessieren könnte?:o
PS: Deshalb war ein doppeltes Posten hier überhaupt nicht "nötig".:eek:
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