Hier habe ich zwei Artikel zum Thema aus dem Vermieter Telegramm:
Eigenbedarfskündigung: Alles andere als einfach – und im Extremfall sehr teuer
Lieber Mainschwimmer!
an sich klingt die Kündigung wegen Eigenbedarfs ja ganz einfach: Der Vermieter darf kündigen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.“ (§ 573 BGB)
Doch in der Praxis ist die Eigenbedarfskündigung – wie so oft im Mietrecht – alles andere als einfach. Denn die Gerichte haben in ihrer Rechtsprechung etliche Bedingungen und Formalien entwickelt, die Sie zwingend beachten bzw. einhalten müssen.
Sie haben Ihre Kündigung nicht korrekt begründet? – Sie ist unwirksam!
Ihr Eigenbedarf war bereits vor Mietvertragsabschluss absehbar, ohne dass Sie den Mieter darauf hingewiesen haben? – Sie dürfen 5 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen!
Sie benötigen die Wohnung nur für ein bis zwei Jahre? – Keine Chance!
Die Wohnung ist für das Familienmitglied, für das Sie Ihren Eigenbedarf anmelden, überdimensioniert? – Aus dem Vorhaben wird leider nichts!
Sie bieten dem gekündigten Mieter keine freistehende und vergleichbare Wohnung aus Ihrem Bestand an? – Das kann teuer werden!
Es sind Sachverhalte wie diese, die das Projekt Eigenbedarfskündigung kompliziert machen.
Mein Tipp: Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Eigenbedarf im Vorfeld ganz genau. UND: Erstellen Sie eine wasserdichte Kündigung – mit unangreifbarer Begründung.
Andernfalls wird Ihre Kündigung nicht nur unwirksam, sondern kann sogar Schadensersatzansprüche des gekündigten Mieters nach sich ziehen. Da kommen schnell ein paar Tausend Euro zusammen!
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Ich freue mich auf Ihre Antwort!
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Eigenbedarfskündigung ist unzulässig, wenn der Eigenbedarf vorhersehbar war
Und
Lieber Mainschwimmer!
eine Eigenbedarfskündigung darf nicht mit einem Bedarf begründet werden, der bereits bei Abschluss des Mietvertrags absehbar war. Dies entschied das Landgericht Lüneburg im Dezember 2011.
Ein Vermieter hatte gegenüber seinem Mieter Ende Mai 2010 wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Der Mietvertrag war Ende August 2008 für Anfang November 2008 abgeschlossen worden. Als Kündigungsgrund gab der Vermieter an, dass er die Mietwohnung für seinen 19-jährigen Sohn benötige. Dieser sollte die Wohnung künftig nutzen, weil die elterliche Wohnung zu klein geworden sei.
Der Mieter verweigerte die Räumung, weil er die Kündigung für rechtswidrig hielt. Der Bedarf sei für den Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar gewesen.
Zu Recht! Eine Eigenbedarfskündigung darf nicht auf einen Bedarf gestützt werden, der bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar war.
Dies gilt zumindest dann, wenn eine Kündigung bereits innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss erfolgt. Ein Kündigungsgrund für eine Eigenbedarfskündigung ist unbeachtlich, wenn ein Vermieter diesen bei vorausschauender Planung bei Abschluss des Mietvertrages hätte erkennen können.
Im entschiedenen Rechtsstreit hätte der Vermieter mit dem Eigenbedarf des ältesten Sohnes rechnen müssen. Die Kündigung war deshalb rechtswidrig (LG Lüneburg, Urteil v. 07.12.11, Az. 6 S 79/11).
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Tobias Mahlstedt