Beiträge von Mainschwimmer

    Laut BGB muss die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Das ist Gesetz und etwas anderes gilt nur, wenn eine anderslautende Vereinbarung, z.B. zum 10. des Monats, im Mietvertrag vereinbart wäre.

    So lange Sie dieses Thema mit der verspäteten Miete nicht geklärt haben, werden Sie sich sicherlich schwer tun mit den angeführten Mängeln. Da man aber gegen Schimmel, der sich innen an Außenwänden breit macht nur von außen mit entsprechender Dämmung vorgehen kann, sollten Sie einen Umzug in eine gut gedämmte Wohnung (Energieausweis!!) ins Auge fassen.

    Sie schreiben: Die Mängel waren schon als ich einzog vorhanden, jedoch habe ich diese nicht gemeldet, da es keine schwerwiegenden Mängel sind. Das heißt für mich, dass Sie bereit waren, diese Mängel während Ihrer Mietzeit zu beseitigen, richtig?

    Und das ist jetzt Ihr Problem. Ihr Exvermieter hält sich an den, der zuletzt in der Wohnung wohnte, denn bei der damaligen Übergabe haben Sie diese Mängel nicht gemeldet.

    Versuchen Sie soviel von den Mängeln zu beheben, wie es geht, denn dazu muss Ihnen der Vermieter Zeit und Möglichkeit geben.

    Ein Siphon ist ruckzuck abgedichtet, nachgezogen, oder ausgetauscht.

    Beim Kühlschrank wäre nur der Zeitwert zu ersetzen und der dürfte je nach Alter bei Null liegen. Also müsste eine Reparatur mit Plastikkleber ausreichen.

    Wieso nicht ausreichend beantwortet? Sie haben blauäugig einen Mietvertrag unterschrieben, ohne sich zu vergewissern, wie hoch die tatsächlichen Kosten für die Gasheizung sind.

    Und wenn Sie die Wohnung mit voll aufgedrehter Heizung warm bekommen, dann liegt auch kein baulicher Mangel vor, sondern "nur" ein hoher Gasverbrauch.

    Sie können, nein Sie sollten sogar Mitglied werden im örtlichen Mieterverein. Dort kennt man die Richter, die für Mietrecht zuständig sind, und vielleicht haben Sie mit einer Mietminderung Erfolg. Aber deswegen haben Sie noch immer keine warme Wohnung, denn dazu müsste das ganze Haus wärmegedämmt werden. Und ob Ihr Vermieter das Geld dazu hat?

    Nö, das wäre zu schön, um wahr zu sein. Wenn ein § in einem Vertrag ungultig ist, verlieren andere nicht ihre Gültigkeit. (Salvatorische Klausel)

    Die Hauptpflichten aus dem Vertrag bleiben auf jeden Fall bestehen:

    § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

    Des Recht des Mieters auf die gesetzliche Kündigungsfrist und andere Rechten und Pflichten bleiben weiterhin bestehen.

    Nach welcher neuen Rechtsprechung? War gerade im Keller, habe ich was versäumt?

    Der Beitrag von tenor entspricht dem, was durch die neue Rechtsprechung in Bezug auf Schönheitsreparaturen aktuell ist. Und laut BGH kann der Mieter bei Auszug nicht einfach sagen: Ich renoviere nicht, was Sie ja behaupten.

    Und einen vom Mieter verlegten oder vom Vormieter übernommenen Teppichboden muss er allemal auf eigene Kosten entsorgen.

    Wie abgerechnet wird sollte im Mietvertrag vereinbart sein. Erlaubt ist eine Berechnung nach Köpfen und auch nach Wohnfläche. Welche Abrechnung gewählt wird ist dem Vermieter überlassen, bedeutet aber auch, dass der einmal gewählte Berechnungsmaßstab beibehalten werden muss.

    In Mehrfamilienhäusern wird erfahrungsgemäß nach Quadratmetern abgerechnet, weil diese Zahl Jahr für Jahr konstant bleibt, die Zahl der Mieter sich aber ändert.

    Ich lese hier: (Anmerkung: Die Mietdauer des Hauptmietvertrages betrug zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung 6 Jahre mit der Option ev. zu verlängern.)

    Dieser Mietvertrag ist in dieser Form schon lange nicht mehr gültig, weil seit der Mietrechtsreform 2001 nur noch qualifizierte Zeitmietverträge erlaubt sind. Und Mietverträge mit einem Kündigungsverzicht nur bis zu 4 Jahren möglich waren/sind.

    Lesen Sie selbst: Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit

    Bevor Sie also jetzt etwas unternehmen sollten Sie sich unbedingt mithilfe des Mietervereins oder eines Anwaltes für Mietrecht absichern.

    Wer die Mülltonnen rausstellt und wer nicht, ist natürlich nicht gesetzlich geregelt, sondern eine Frage der Hausordnung. Und solche Pflichten kann ein Vermieter entweder deligieren, oder die betroffenen Parteien bezahlen für diese Dienstleistung.

    Sie haben beide Recht.....und leider auch nicht.

    Der Vermieter darf zum einen die Kaution bis zu 6 Monate nach Auszug einbehalten, weil er während dieser Zeit noch Schadensersatzansprüche aus verdeckten Mängeln anmelden kann. Zum anderen kann er von dieser Kaution auch einen zu erwartenden Betrag aus der ausstehenden Nebenkostenabrechnung zurück halten.

    Darum, die Kaution ist praktisch ein Faustpfand des Vermieters für Miete, Nebenkosten und Schäden an der Wohnung.

    Streitpunkt Mietkaution - Anspruch auf sofortige Rückzahlung? | Miet- und Wohnungseigentumsrecht

    1. Für die Ablesung der Zwischenstände bei Heizung und Wasser bei einem Mieterwechsels ist immer der Vermieter zuständig, denn er ist Vertragspartner der Firma, die die Abrechnung erstellt. Vielleicht wollte er die Kosten sparen, denn laut Urtel des BGH ist er alleine dafür zuständig:

    Berliner MieterGemeinschaft e.V.- BGH-Urteil: Kosten der Verbrauchserfassung (Zwischenablesung) bei Mieterwechsel

    2. Unter diesem Gesichtspunkt würde ich die Abrechnung noch einmal checken, ob wirklich für den Vormieter mitgezahlt wurde, der ja auch eine Abrechnung der verbliebenen 9 Monate erhalten hat.

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