Tja, dann sollten Sie sich ganz schnell nach einer neuen Bleibe umsehen. Aber vorher/gleichzeitig den Herrn A. aus H. auf Schadensersatz verklagen.
Beiträge von Mainschwimmer
-
-
Hallo allerseits,
Nun wäre meine Frage, kann ich Mietminderung verlangen?
Eine Mietminderung verlangt man nicht. Die steht laut Gesetz dem Mieter zu, wenn sich die Mietsache verschlechtert. Aber lesen Sie selbst: Mietminderung ? Wikipedia
Ob sich aber eine Minderung in Ihrem Fall durchsetzen lässt, müsste und sollte immer ein Anwalt entscheiden.
Würde die fristlose Kündigung greifen?
Ich denke nein, denn die Gründe für eine fristlose Kündigung Ihrerseits würden erst zum Tragen kommen, wenn Sie direkt bedroht worden sind. Was Nachbarn erlebt haben wird nicht zählen.
Könnte ich vom Vermieter Schadensersazt(durch Umzug) fordern?
Das kann ich ohne wenn und aber verneinen
Ich würde mich über Tipps/Hilfe seehr freuen!
Vielen Dank
DesiTipps, Ratschläge, aber auch §§ und Gerichtsentscheidungen finden Sie bequem in diesem Lexikon: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
-
Das Einzige, was Sie machen können, weil die Wohnung ja noch nicht im vereinbarten Zustand ist, fristlos kündigen. Wobei natürlich die Voraussetzung ist, dass die zugesagte Renovierung im Mietvertrag verankert ist.
Der Vermieter hat scheinbar einen Dummen gesucht (und auch gefunden), der ihm die Wohnung renoviert. Selbst aber will er kein Geld investieren. Also lieber ein Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende.
-
Hallo und einen schönen Samstagmorgen,
Im Mietvertrag ist alles festgehalten (Wiesen, Stall, Wohnhaus, Scheune etc.)
Auch die Größe der Wiesen?
Unsere Vermieterin ist seit längeren von Ihrem Mann geschieden,
nur wurde aber erst jetzt per Notar alles was den gemeinsamen Besitz anging geregelt.
Sie war immer der Annahme dass Ihr Erbe wieder an Sie zurückgeht.
Und so hat sie es uns auch glaubhaft gemacht.
Den war aber doch nicht,
da sie Ihren Ehevertrag wohl nicht richtig gelesen oder verstanden hat.
Nun haben sie sich geeinigt.
Was für uns aber nachteilig ausfällt.
Den auf einmal fällt für uns über die Hälfte an Wiesen weg.
Aber grade wegen der Wiesen, etc. haben wir das Anwesen gemietet.
Sie tut so als ob das völlig normal wäre, es kommt kein Angebot zwecks einer anderen Wiese (Sie hat aber noch welche, die aber auch für uns uninteressant wären, da die Wiesen nicht am Haus sind.) auch nicht das wir nun weniger Miete zahlen müssten.
Nichts, es wird einfach ignoriert.
Der Mietvertrag wurde nur mit Ihr geschlossen.
Dürfen wir nun die Miete kürzen?
Möglicherweise
Wenn ja um wie viel?
Bitte, dies ist ein Forum, die Rechtsberatungsstelle ist eine Tür weiter. Sollte ein Anwalt für Mietrecht sein.
Da für uns das Anwesen jetzt uninteressant geworden ist,
werden wir uns wieder was Neues suchen müssen.
Nur ist das mit all den Tieren nicht grade von heute auf Morgen zu schaffen.
Das wird ein paar Monate in Anspruch nehmenMuß unsere Vermieterin für den Umzug aufkommen?
Auch das sollten Sie den Anwalt fragen.
Wer kommt für die Inseratkosten etc. auf.
Auch das sollten Sie den Anwalt fragen.
Fragen über Fragen.
Liebe Grüße und schon mal Danke im Voraus
Ps. Unseren Mietvertrag haben wir auf 5 Jahre abgeschlossen!
Da könnte es durchaus sein, dass diese Befristung nicht gültig ist und Sie dadurch mit dreimonatiger Frist kündigen können.
Aber das wird Ihnen Ihr Anwalt auch erklären.
Bitte bedenken Sie, ein Forum ist nicht befugt Rechtsauskünfte zu geben. Und in Ihrem Fall ist es Ihnen nicht gedient, wenn Sie Meinungen (die falsch und auch richtig sein könnten)von Laien erhalten.
-
Hallo,
1. Muss mein LP in den Mietvertrag aufgenommen werden (MV endet in zwei Monaten)? Wenn ja, muss ein neuer MV gemacht werden, oder reicht eine "Ergänzung"?
Die Erlaubnis sollten/müssen Sie au jeden Fall einholen. Ihr Vermieter kann diese aber nicht verwehren.
Mietrecht: Fragen zum Lebensgefährten (in)
2. Was würde passieren, wenn wir uns (was ich nicht hoffe, aber man kann es nicht ausschließen) trennen würden, bevor der MV ausgelaufen ist und er in dieser Wohnung weiterhin bleiben möchte? Hat er einen Anspruch auf weiteres Mietverhältnis?Machen Sie es bitte nicht zu kompliziert, in dem Sie den KLP (Kurzzeit.....) in den Mietvertrag aufnehmen, damit bekommen Sie und er im Falle eines Falles nur Probleme.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Weitere Antworten zu diesen oder anderen finden Sie hier im Mietrechtslexikon:
Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
-
Das können Sie nicht wirklich ernst meinen. Zuerst kündigen Sie fristlos, dann sagen Sie zu Ihrem Vermieter ätsch, ich bleib noch 14 Tage. Und jetzt erwarten Sie, dass Sie hier im Forum Antworten in Form von Paragrafen bekommen, die Ihr hirnrissiges Verhalten legalisieren sollen?
Nö, da gehen Sie mal schön zu einem Mieterverein, oder Anwalt für Mietrecht, da bekommen Sie dann eventuell Hilfe.
-
Spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnissen wäre die Kaution auszuzahlen, wenn der Vermieter keine Forderungen stellt. Und ein Betrag für eine mögliche Nachzahlung der Betriebskosten darf der VM einbehalten.
-
Folgender Sachverhalt:
Meine Fragen:
1. Muss Herr R aus S das Haus an Herrn H aus A verkaufen, sobald er dies von ihm verlangt? Nö!!
2. Kann uns Herr R aus S aus dem Haus werfen lassen? Ja!
3. Ist mein Mietvertrag gültig. Nein!
4. Falls es zu einer Räumungsklage gegen uns (Ich, meine Frau, unser 2 Wochen! altes Kind) kommt, (auch unabhängig von dem restlichen Fall betrachtet)
A) Wie läuft so ein Verfahren? Das sollten Sie sich von einem Anwalt vorsorglich erklären lassen.
B) Darf uns die Polizei rauswerfen? Nein, die hat damit nichts zu tun. Nach einer Räumungsklage würde der Gerichtsvollzieher in Aktion treten.
C) Wie viele Wochen würde das dauern? Eine Räumungsklage kann Monate bis zu 2 Jahren dauern.
D) Welche Kosten kommen auf uns zu wenn wir uns weigern? Hängt von der Jahresmiete ab. Anwaltskosten, eigener und Gegenseite + Gerichtskosten etc. = Das werden ein paar Tausender werdenWir haben übrigens keine alternative Wohnung (die alte ist zum 31.07.2010 gekündigt) und würden dann auf der Straße sitzen.
Und warum schließen Sie nicht mit dem Eigentümer des Hauses einen Mietvertrag ab?
-
Solche Bearbeitungsgebühren sind nicht generell ungültig. Aber lesen Sie selbst:
-
So lange Vermieter und Handwerker nicht Ihr Zimmer betreten, dürften Sie keine Handhabe besitzen, sich gegen die Renovierung zu wehren. Aber warum renovieren Sie nicht selbst das Zimmer nach Ihrer Rückkehr, Sie wollen doch die ganze Wohnung alleine haben?
-
Einerseits ist das Übergabeprotokoll kein Freifahrtschein für alle Zeiten bei der Beendigung eines Mietverhältnisses, anderseits wäre aber der Sinn solch eines Dokumentes völlig infrage gestellt, wenn nach Unterschrift weitere Forderungen gestellt werden.
Fakt ist, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses 6 Monate lang Sc hadensersatzansprüche aus verdeckten Mängeln geltend machen kann. Ich denke, dass dies bei Ihnen nicht der Fall ist, es dürfte wohl eher ein Sinneswandel vorliegen.
Darum sollten Sie das Ansinnen der Maklerin entschieden zurückweisen, nicht per Mail, sondern per eingeschriebenem Brief, mit einer Kopie an den Vermieter.
Mehr Infos hier: Mietrecht: Übergabeprotokoll - Beweiswirkung
-
Da der Einbau einer Zentral- oder Etagenheizung eine Wertverbesserung der Mietwohnung darstellt, darf der Vermieter 11% der Kosten, die auf Ihre Wohnung anzurechnen wären, auf die Jahresmiete aufschlagen. Bei angenommenen Kosten für die Heizung (mit der Entsorgung der Nachtspeicherheizungen haben Sie nichts zu tun) in Höhe von 7.000 Euro, würde die Miete um rund 65,- Euro steigen.
Näheres dazu hier: Mietrecht - Mieterhöhung nach Modernisierung
-
Eine Aufzählung aller Kostenarten bei den Betriebskosten im Mietvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben, es genügt der Hinweis, dass Betriebskosten nach der BetrKV ( Nebenkosten Aktuell - Betriebskostenverordnung – BetrKV ) zu zahlen sind. Dadurch sind auch neu hinzu kommende Kosten laut Verordnung legitim.
Bei der Abrechnung, die einmal pro Jahr erfolgen muss, haben Sie als Mieter das Recht, Einblick in die Rechnungen zu nehmen und Unstimmigkeiten (z.B. Nichtvorhandenseins einer gärtnerischen Arbeit) zu beanstanden.
-
Hallo,
folgendes Problem:
Was "gewichtet" nun mehr? Das Schriftstück mit dem er mir die Rückzahlung zusichert, oder sein Recht auf das Einbehalten der Kaution bis zum Tag X?
Diese Frage sollten Sie Experten (Mieterverein, Anwalt) stellen, wenn Sie denn diese Erklärung in Händen halten.
-
Niemand hat das Recht, in Ihrer Abwesenheit Ihre Wohnung zu betreten. Auch nicht Ihr Vermieter. Wechseln Sie das Schloss an der Wohnungstür, dann sind Sie sicher vor Makler und Vermieter. Und vor der Wohnungsübergabe machen Sie wieder das alte Schloss rein.
Besichtigungen müssen mit Ihnen abgesprochen werden, ist wohl klar.
Mehr dazu hier: Mietrecht von "A" bis "G" | Stichworte für die Suche im Mietrecht
Dort finden Sie auch Hilfe zu den anderen Fragen.
-
Das ist nach höchstrichterlichem Urteil vom Vermieter zu bezahlen. Aber lesen Sie selbst:
Wobei aber wie immer bei Mietverträgen zu beachten ist, per Individualvereinbarung könnte man auch etwas anderes vereinbaren.
-
Guten Tag!
Wie ist die rechtliche Situation eines Mieters im nachfolgenden Fall:
Ein Mieter zeigt der Hausverwaltung Mängel an,
Beweisbar per Einschreiben?
die Hausverwaltung verspricht Abhilfe, es passiert monatelang nichts. Der Mieter kündigt Mietminderung an und mindert dann tatsächlich (seit Oktober 2007), da die Mängel nicht beseitigt werden. Die einzige Reaktion der Hausverwaltung ist ein lapidares Schreiben, das in etwa sinngemäß besagt, dass wenn der Mieter "grundlos keine Miete" mehr bezahlt, er mit einer Räumungsklage rechnen müsse. Dann ist wieder absolute Funkstille.
Aus Sicht der Hausverwaltung völlig korrekt, weil sie wohl davon ausgeht, dass die angezeigten Mängel nicht existieren oder eine Mietminderung nicht gegeben ist.
Im Juli 2010 erhält der Mieter ein Schreiben vom Anwalt der Hausverwaltung, er habe "trotz mehrmaliger Aufforderung" seine Miete nur unzureichend bezahlt und müsse nun den fehlenden Betrag bis zum 30.07.2010 ausgleichen, sonst würde das Ganze vor Gericht gehen.
Aus Sicht von Hausverwaltung und Anwalt wieder korrekt, weil mittlerweile sicherlich mehr als 2 Monatsmieten auf dem Mietkonto offen sind.
Kann man das lange "Stillschweigen" der Hausverwaltung nicht als Akzeptieren der geminderten Miete betrachten? Hätte sie nicht sofort oder zumindest im Lauf des Jahres 2008 konkreter vorgehen müssen?Nö, aus deren Sicht nicht. Nur aus Ihrer! Und deshalb geht die Sache ja jetzt vor Gericht, weil einmal die Verjährung der Forderung aus 2007 droht und zum anderen geklärt wird, ob die Mietminderung der Prüfung durch die zuständige Kammer am Amtsgericht standhält.
Mit freundlichen Grüßen,
alpha
Versuchen Sie bitte nicht, das Ding ohne Anwalt durchzuziehen. Hier brauchen Sie Unterstützung eines Fachanwaltes, der keine Angst vor großen Tieren hat.
-
Und was sagt Ihr Vermieter dazu? Es wäre doch sicherlich klüger, zuerst ihn auf den Fehler aufmerksam zu machen (vielleicht ist es wirklich ein Fehler und keine Abzocke), bevor man sich an ein Forum wendet.
P.S. Grundsteuer wird nicht nach der Größe des Grundstücks sondern nach der Wohnfläche berechnet.
-
Zu diesem Thema hätte ich auch noch 2 Fragen:
1.)
Ich bin am 31.01.2009 in eine neue Wohnung umgezogen.
Mein alter Vermieter verlangte jetzt (im Juli 2010) eine Nebenkosten- Nachzahlung für den Monat Januar 2009.
Ist dies nach 18 Monaten noch rechtens?Ja, das ist korrekt.
2.)
Was genau ist in diesem Fall der "Abrechnungszeitraum" nach dessem Ende der Vermieter nur 12 Monate Zeit hat um eine Nebenkosten- Nachzahlung einzufordern?
Ist dies der Zeitraum für welchen ich die Nebenkosten nachzahlen soll (also der 01.-31.01.2009)?
Oder ist dies der Zeitraum für welchen der Hauseigentümer für gewöhnlich die Nebenkosten- Nachzahlung berechnet. (in diesem Fall der 01.01. bis 31.12. jeden Jahres)Ihre letztere Annahme trifft zu, der Vermieter könnte die Abrechnung noch bis Ende diesen Jahres hinauszögern.
Vielen Dank im Voraus!
Christian
Wenn Sie wieder einmal solch ein Problemchen haben, hier finden Sie immer die Antwort, im Mietrechtslexikon:
Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
-
Sie nehmen es sehr leicht mit Ihren Antworten, richtig? Karlsruhe hat mehrere Gerichte, wissen Sie das nicht. Und Urteile haben neben dem Datum auch ein Aktenzeichen.
Und bitte die Frage genauer lesen. Das Thema Flachkabel hatten wir bereits abgehandelt.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!