Nö, wenn der Nachmieter schon renoviert, dann müssen Sie auch keine Miete mehr bezahlen.
Beiträge von Mainschwimmer
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Der Exvermieter will doch Geld von Ihnen, nicht umgekehrt. Wenn Sie die falsche Abrechnung beweisbar gerügt haben, dann müssen Sie erst bezahlen, wenn die neue korrigierte Rechnung vorliegt.
Diese Forderung des Exvermieters unterliegt aber der dreijährigen Verjährung, danach müssen Sie nichts mehr bezahlen.
Heizkosten, Betriebskosten, Nebenkosten, Mietrecht
Mietrecht: Ausschlußfristen bei der Betriebskostenabrechnung
Mietrecht: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung, Fälligkeit
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Kann mir jemand da etwas konkretes sagen? Esa heißt ja wohl, wenn der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu verschulden hat, muss man auch später noch zahlen. Ich finde aber, dass die Hausverwaltung sich da nicht genügend hinterklemmt und es deshalb nicht vorwärts geht- fällt das auch unter "Nichtverschulden" des Vermieters?:(
Zuerst sollte man nicht ständig telefonieren, richtiger wäre es von Anfang an, das Ganze per Einschreiben auf den Weg zu schicken. Hausverwaltungen brauchen etwas schwarz auf weiß, um dann entsprechende Antworten zu geben.
Auf diese Art haben Sie etwas in der Hand und können jederzeit beweisen, wo es hakt. Da Sie ja eine Abrechnung innerhalb der Jahresfrist erhalten haben, hat der Vermieter jetzt Zeit, sich um die Korrektur zu kümmern. Dabei sollten Sie natürlich Druck machen. Und das wiederum per Brief und nicht per Telefon.
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1. bis 3. + 5. Warum fragen Sie nicht den Insolvenzverwalter? Der kennt sich mit Insolvenzrecht mit Sicherheit besser aus als Laien in einem Mietrechtsforum.
4. Nur weil der Vermieter insolvent ist, endet doch nicht die Pflicht zur Zahlung der Bruttomiete.
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Die einzige Einschätzung, die ich abgeben kann: Anwalt für Mietrecht, aber einen bissigen, mit dem Fall beauftragen. Nur der kann abschätzen, ob Sie wirklich aus dem Vertrag raus sind, oder aber zur weiteren Mietzahlung verpflichtet sind.
Alles andere sprengt den Rahmen eines Forums mehr als heftig.
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Wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturen rechtssicher vereinbart sind, dann gehört das Streichen der Türen (der Heizkörper und Fenster von innen) dazu.
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Richtig erkannt! Der Vermieter darf sich bis zu 6 Monate Zeit lassen, bevor er in Verzug kommt. Aber das steht doch auch ganz deutlich im Mietrechtslexikon:
Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Diese Überlegungsfrist besteht aber nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht, ansonsten nicht. (z.B. AG Flensburg, Urteil vom 23. März 2000 , Az: 61 C 558/99).
Entscheidend dürfte sein, dass im obigen Beispiel das Urteil eines Amtsgerichts genannt wird. Und daran muss sich kein anderes Gericht halten. Wichtiger dürfte sein, dass im Fall einer Wohnungsmiete der Vermieter seine Schadensersatzansprüche nach 6 Monaten verliert, er spätestens dann die Kaution ausbezahlen muss.
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Ich habe das Gefühl, dass hier wirklich nicht richtig gelesen/verstanden wurde.
Tatsache 1: Der Vermieter hat das Recht, die Kaution bis zu 6 Monate nach dem Auszug in voller Höhe einzubehalten. Während dieser Zeit steht ihm nämlich ein Recht auf Schadensersatz aus dem Mietverhältnis uneingeschränkt zu. Und dieses Recht kann er nur einlösen, wenn er Zugriff auf die Kaution hat.
Tatsache 2: Bei einem Auszug im Laufe des Jahres (hier dürfte es wohl der Oktober gewesen sein) ist die Betriebskostenabrechnung für 2010 noch nicht fällig und sicherlich noch nicht erstellt. Deshalb kann der Vermieter einen angemessenen Teil für eine mögliche Nachzahlung einbehalten.
Das Wichtigste aber dürfte sein, dass in diesem Fall die 6 Monate Wartefrist noch nicht überschritten sind. Deshalb haben böse Briefe mit Ankündigungen von Mahnbescheid & Co. keinen Sinn. Diese Dinge muss man sich bis April des nächsten Jahres aufheben.
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Eine Mieterhöhung muss zwingend vom Vermieter rechtzeitig angekündigt werden. In diesem Mieterhöhungsbegehren muss begründet werden, wann und warum die Erhöhung wirksam werden soll.
Die dieses Begehren nicht vorliegt sollten sie für den zuviel eingezogenen Betrag Rechenschaft verlangen und bis dahin die Abbuchungserlaubnis bei Vermieter und Bank widerrufen.
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Der Vermieter kann sich bis zu 6 Monate Zeit lassen mit der Rückzahlung der Kaution. Da die Betriebskostenabrechnung für dieses Jahr noch nicht erstellt ist, kann er für die Abrechnung einen Teil der Kaution (eine mögliche Nachzahlung) einbehalten.
Weitere Infos hier: Rückzahlung der Mieterkaution
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aber ich möchte ja nicht 2 Wohnungen gleichzeitig zahlen
Und darum müssen Sie klagen. Und wenn Ihre Argumente stichhalter sind als die der Gegenseite, haben Sie ein für Sie positives Urteil.
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Alles, was man als Mieter zum Thema Mieterhöhung wissen müsste, finden Sie hier: Mietrecht von "H" bis "P" | Stichworte für die Suche im Mietrecht
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Wenn, wie von Ihnen ja anerkannt, ein tatsächlicher Eigenbedarf vorliegt, dann kann der Vermieter mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen:
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ich wollte ja erst einmal hier ein paar Infos bekommen, bevor ich mich an den Vermieter wende.
Das ist aber die falsche Reihenfolge. Zuerst hört man sich die Argumente des Vermieters an. Danach blättert man im Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht. und liest sich dort schlau. Und erst dann fragt man in einem Forum, ob der Vermieter oder Mieter auf verlorenem Posten stehen.
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Hallo,
Ich habe folgendes Problem.
Ich lebe zur Zeit mit einer anderen Person in einer Wohnung. Wir sind beide als Mieter im Mietvertrag eingetragen.Sie sind also einen gesamtschuldnerischen Vertrag eingegangen
Ich möchte nun näher an meine Arbeitsstätte ziehen und daher die Wohnung kündigen. Allerdings stellt sich mein Mitbewohner quer und will die Kündigung nicht unterschreiben.
Das muss er auch freiwillig nicht.
Ich habe nun im Internet gelesen, dass ich alleine die Wohnung garnicht kündigen kann, wenn beide im Mietvertrag eingetragen sind.
Das ist richtig, s.o. "gesamtschuldnerisch"
Welche Möglichkeiten habe ich nun, aus dem Mietvertrag raus zu kommen? Dort weiter wohnen möchte ich nicht und dies ist aus Wirtschaftlichen Gründen auch nicht mehr zumutbar.
Gibt es da Möglichkeiten, außer vor Gericht zu ziehen?
Nö, die gibt es nicht. Sie müssen Ihren Mitbewohner verklagen, dass er der Kündigung zustimmt.
Vielen Dank für die Hilfe!
Weitere Fragen bekommen Sie in diesem Lexikon beantwortet:
Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
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1. Darf Sie die Rueckzahlung der Kaution verweigern, bis der Fall mit dem illegalen Download aufgeklaert wurde?
Ich denke ja, denn die Kaution gilt als Sicherheit für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis.
2. Wie sollte ich mich verhalten um meine Kaution zurueckzubekommen?
Abwarten bis die Zeit (6 Monate) rum ist, während der der VM die Kaution noch zurück halten kann, danach dann Mahnbescheid mit Klage auf den Weg schicken.
Zusaetzliche Info: Die anderen ehemaligen WG Mitbewohner kooperieren nicht mit mir - eine Teilung der Verantwortung fuer den illegalen Download wird es nicht geben.Vielen Dank im Voraus,
AndreasDa Sie sich Ihrer Sache sehr sicher scheinen, sollten Sie Ihren Exmitmietern erzählen, dass es für die Polizei ein leichtes Spiel ist auf den Computern Spuren dieses illegalen Downloads zu finden.
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Dann dürfte es so sein, dass die gesamte WG gesamtschuldnerisch für die Mietzahlung haftet. Und dem Vermieter ist es dann egal, von wem er sich die fehlende Miete holt.
Genaueres kann aber nur ein Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht an Hand des Mietvertrages antworten.
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Der Vormieter hat das Recht, seinen Wohnungsschlüssel laut Mietvertrag am 31.12. an den Vermieter (nicht an den Nachmieter) zu übergeben. Aus dieser Antwort sollten Sie ableiten können welche Rechte Sie haben, bzw. nicht haben.
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Wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, dann muss auch nichts gemacht werden. Gewerbemiete unterliegt auch nicht dem Mietrecht für Mietwohnungen, aber seblst da muss nur renoviert werden, wenn mietvertraglich vereinbart.
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Wegen des Badezimmerschrankes sollten Sie sich keine Gedanken machen. Sie dürfen nämlich die Fliesen anbohren, um solch ein Teil aufzuhängen, denn das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Ankleben kann man solch einen schweren Schrank ja wirklich nicht.
Mietrecht : Fliesen in Badenzimmern und Wohnung
Die Entfernung des verlegten Laminats kann der VM im ZUge der Rückbaupflicht von den ausziehenden Mietern verlangen, die Türzargen würde ich so lassen, wie sie sind, vielleicht gibt es dazu ein Foto mit dem Zustand bei Einzug.
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