Bitte fragen Sie bei Ihrer örtlichen Müllabfuhr im Rathaus nach!
Beiträge von Mainschwimmer
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Wenn solch eine indivuduelle Vereinbarung von Ihnen unterschrieben wurde, dann müssen Sie sich auch daran halten.
Einen Mietvertrag liest man vor Unterschrift genau durch, bespricht unklre Klauseln mit dem Vermieter........und gut ist.
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Bisher wurden die Müllkosten immer für Gewerbe und Privatwohnungen getrennt abgerechnet.Das ist so korrekt
In dieser Abrechnung jedoch ist die Gesamtsumme der Müllkosten auf alle Parteien gleichermaßen aufgeteilt worden.
Es gibt also keine Trennung mehr zwischen Gewerbe und Privatwohnungen.Und das ist nicht erlaubt.
Dadurch sind die anfallenden Müllkosten deutlich höher als zuvor.
Über diese Änderung wurde ich jedoch nie informiert.
Frage:
1. Ist es überhaupt möglich, die Kosten einfach so zusammenzulegen (darf man das??)Nein!
2. Wenn ja, muss das nicht zuvor angekündigt werden?
Danke für die hilfreichen Antworten im Voraus!!
GrußZu 2. Was nicht sein darf, muss auch nicht angekündigt werden. Also das zuviel gezahlte Geld zurück fordern, oder wenn die Abrechnung noch nicht bezahlt wurde, den Anteil heraus rechnen.
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Bei Doppelverglasung und Thermostat auf Stellung 4 dürfte an den Fenstern kein Wasser kondensieren. Hier scheint zusätzlich eine zu hohe Luftfeuchtigkeit im Spiel zu sein, die sich dann an den Fenstern niederschlägt. Oder aber hier sind keine Heizkörper direkt unter dem Fenster und die Glasflächen werden zu kalt (siehe Bierflasche aus dem Kühlschrank)
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Sind das keine Gründe, um fristlos zu kündigen - weil wir ehrlich gesagt (mein Mitbewohner und ich) uns dort nicht mehr zu Hause fühlen ... und das ist leider einfach nur traurig.
Nein, und noch mal nein. Ihre Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, d.h., wenn Sie dafür sorgen, dass der Vermieter spätestens am 04.04. Ihre Kündigung beweisbar (Einschreiben, persönliche Übergabe, oder durch Boten) im Haus hat, dann ist der letzte Tag für Sie der 30.06. in der Wohnung.
Beachten Sie beim Einschreiben, dass ein Einwurfeinschreiben in den Briefkasten genügt. Und bitte beide Mieter unterschreiben.
Und das zum Thema fristlose Kündigung: Mietrecht: Die fristlose Kündigung druch den Mieter
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Hallo liebes Forum,
ich habe immer noch ein Problem mit meinem Vermieter und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Ich und mein Mitbewohner bewohnen eine 2er-WG (die eigentlich für 3 gedacht ist).
Der Vermieter hat mal den 3.Mieter einfach aus dem Vertrag genommen und ging davon aus, dass wir den Rest bezahlen.Wie oft wollen Sie denn noch das Thema vorstellen? Sie haben doch schon reichlich Antworten, selbst von einem Anwalt bekommen.
Am 18.März war dann eine fristlose Kündigung bei uns im Kasten mit dem Mietrückstand als Begründung (falls wir nicht bis zum 25.03. bezahlt haben sollten).Wie hoch war der Mietrückstand?
Da wir uns informiert haben und bemerkt haben, dass unsere Chancen schlecht stehen, habe ich 29.03. (also 4 Tage zu spät) den Restbetrag überwiesen - nun Frage 1: Gilt die Kündigung trotzdem noch?
Nein. Durch die Zahlung ist die Kündigung hinfällig, geheilt.
Denn wir haben uns eine neue Wohnung genommen und der neue Vermieter hat beim alten angerufen und der hat dem erzählt, dass er uns garnicht gekündigt hätte (obwohl ich das schwarz auf weiß habe) - er will uns einfach das Leben schwer machen (das würde zu weit führen, aber das macht er schon seit Monaten - deswegen ist dieses Mietverhältnis für uns unzumutbar) - nun Frage 2: Kommt eine fristlose Kündigung von uns in Betracht, da wir nur aus der einen Wohnung raus in die andere wollen (mit eben der Umzumutbarkeit als Begründung)?Unzumutbarkeit, Empfindlichkeit Ihrem Vermieter gegenüber weil dieser Im Recht ist, ist kein Grund für eine fristlose Kündigung.
LGGenau so wenig, wie Ihr Vermieter die fristlose Kündigung durchziehen könnte, weil ja die Mietschulden bezahlt sind, haben Sie das Recht, aufgrund von Lappalien fristlos zu kündigen.
P.S. Zu meiner Zeit hat man in Texten u.ä. immer zuerst die andere Person (Mein Mitbewohner und ich.....) genannt. Nur ein Esel nennt sich zuerst (Iaaaah......)
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Ob und in wie weit diese Sozialklausel bei einem berechtigten Eigenbedarf des Vermieters Gültigkeit finden würde kann anhand der wenigen Angaben nicht gesagt werden. Notfalls müsste dies ein Gericht klären, wenn der Vermieter eine Räumungsklage beantragt.
Aber haben Sie schon mit Ihrem Vermieter über das Thema geredet, was sagt er zu der Verlängerung?
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Hallo,
es geht nicht um den genauen Wortlaut bei der Vorabnahme, sondern um den genauen Text aus Ihrem Mietvertrag. Was ist dort zum Thema Schönheitsreparaturen vereinbart. Starre Fristen oder nicht. Das ist hier die Frage.
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Da Sie als Mieter doch gleichzeitig Mitglied der Genossenschaft sind, sollten Sie zuerst die Statuten studieren, was dort zu dem Thema vermerkt ist.
Der zweite Schritt sollte der Weg zum Mieterverein sein. Ich bin sicher, dass bei dieser Zahl von Mietern jemand Mitglied dort ist. Lassen Sie diese Person vorgehen, die anderen Betroffenen schließen sich dann an.
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Ohne den genauen Wortlaut der Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen zu kennen, müsste ich meinen Kaffeesatz bemühen. Aber das bringt auch keine Klarheit.
Bei den Fliesen sieht es etwas anders aus. Wenn Sie die Anbringung nicht schriftlich abgesegnet bekommen haben, werden Sie wohl mit dem Hammer ran müssen. Nennt sich Rückbaupflicht des Mieters:
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Wenn Sie es doch sogar schriftlich haben, dann verstehe ich Ihre Befürchtung nicht. Ihr Vermieter kann nach dem 21.02. so viele Briefe schreiben wie er will, es gilt stets die erste Vereinbarung mit der verkürzten Frist.
Natürlich vorausgesetzt, dass es an dieser Vereinbarung nichts zu deuteln ist, sie also jeder Prüfung standhält.
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Was kann ich unternehmen damit der VM der „sicheren“ Lösung zustimmt und nicht wieder der billigsten?. Muss ich die schlechteste Lösung in Kauf nehmen oder gibt es Möglichkeiten mich dagegen zu wehren, evtl. mit Mietminderung, oder gibt es irgend welche Gesetze die die wissentliche „schlechteste Lösung“ außen vor stellt?
Vielen Dank schon einmal im Voraus fürs lesen,
freundliche Grüße, PedyHier kann nur ein Anwalt für Mietrecht zu einer entsprechenden Lösung beitragen. Alternativ wäre ein Umzug in eine besser ausgestattete Wohnung auf Sicht die bessere KLösung.
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@ Mainschwimmer
Hallo,
danke für die Antwort. Das am Ende ich die Reparaturen machen würde wäre für mich okay.Ich denke da wird Er am bestem mit sich verhandeln lassen.
Wie stellen Sie sich das vor? Ich kann Ihnen übers Internet keinen Crashkurs in Verhandlungstaktik geben. Da müssen Sie selbst checken, wie weit Sie mit Ihren Forderungen und Vorschlägen bei diesem Vermieter Gehör finden. Alles andere hatte ich ja bereits in meinem ersten Beitrag geschrieben.
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Hallo,
folgendes problem. Wir haben einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben (bisher nur wir).
Woher wollen Sie das wissen, wenn der Vertrag schon beim Vermieter liegt, haben Sie die Wohnung angemietet.
Der Mietvertrag wurde zum Vermieter geschickt das dieser den auch Unterschreiben kann. Jetzt zum problem. Aus einigen privaten gründen, besteht die möglichkeit das wir unseren Umzug doch nicht durchführen können. Besteht die möglichkeit, den Mietvertrag zu Widerrufen?Nö, diese Möglichkeit ist im Mietrecht nicht vorgesehen. Vertrag ist Vertrag und muss von beiden Seiten erfüllt werden.
Danke im vorraus für die Antworten. Dringend.Sie können diesen Vertrag sofort bis zum dritten Werktag des April kündigen, dann läuft er nur bis zum 30.06. mit allen Pflichten und Rechten.
Sie können und sollten aber sofort mit dem Vermieter über das Problem reden, vielleicht hat der ja Verständnis für Ihre Lage und entlässt Sie (gegen Zahlung eines Schadensersatzes/Aufwandentschädigung) vorzeitig aus dem Vertrag. Aber immer daran denken, er muss es nicht, das Recht ist auf seiner Seite.
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Das ist meiner Meinung nach kein Thema für Mietrecht sondern fürs Sozialrecht. Ich lese hier mehrere Male Hartz IV, darum sollte man zuerst mit der ARGE ins Klare kommen, bevor man daraus einen Fall fürs Mietrecht macht.
Und das so nebenbei, die Person(en), die im Mietvertrag als Mieter genannt ist/sind, sind auch einzeln oder gemeinsam für die Mietzahlung verantwortlich.
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Ganz einfach, von solch einer Wohnung lässt man die Finger.
Einzige Alternative dazu, man macht dem Vermieter den Vorschlag, die beschriebenen Schäden an der Wohnung gegen entsprechende Mietbefreiung für 1 oder 2 Monate zu beseitigen. Lassen Sie sich keinesfalls durch Versprechungen zu dieser Wohnung überreden!
Eigentlich hätte ihr Vormieter diese Schäden an der Mietsache beseitigen müssen. Aber entweder traute sich der Vermieter nicht, dies zu fordern, oder es liegen andere Gründe vor, die Wohnung in diesem Zustand vermieten zu wollen. Fehlt nur noch ein Dummer, der das dann macht.
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Nö, das ist einzig und allein die Entscheidung der Gesellschaft, welchen Preis sie für Garage und/oder Stellplatz ansetzt.
Das nennt man freie Marktwirtschaft: Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Bei der Rewe und Edeka sind die Äpfel auch teurer als bei Aldi und Penny.
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Bitte den folgenden Link lesen, sollten weitergehende Fragen bestehen, dann bitte dort fragen, wo es Rechtsberatung gibt:
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Du meinst wahrscheinlich, wenn man Ränder hinter den Möbeln sieht, oder sowas, richtig?Ja, richtig. Und objektiv ist doch relativ einfach zu bewerkstelligen, in dem man eine als kritisch bekannte Person um ein Urteil bittet.
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Also, folgendes steht bei mir im Mietvertrag
Ich wohne seit September 2009 in der Wohnung und ziehe dieses Jahr im Sommer schon wieder aus. Es sind also nichtmal ganz 24 Monate, die ich hier gewohnt habe.Muss ich nun streichen, oder nicht? Oder anteilig für einen Anstrich durch eine Firma bezahlen?
Sie müssen nur renovieren, wenn es der Zustand der Wohnung erfordert, das ist doch ganz klar im Mietvertrag nachzulesen.
Meiner Meinung nach sind die Räume in gutem Zustand. Direkt vor meinem Einzug wurde alles neu gestrichen.
Und wie sieht es jetzt nach fast 2 Jahren aus, objektiv?
Habt ihr einen Rat für mich?
Da hier laut Mietvertrag keine starren Fristen vorliegen, muss nur gestrichen werden, wenn es objektiv nötig ist. Meist sieht man erst den genauen Zustand der Wände, wenn die Möbel nicht mehr stehen.
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