Beiträge von Mainschwimmer

    Was könnte das sein, wie wird man das los?

    Zur ersten Frage, meine Kristallkugel ist zurzeit zum Update im Werk. Wenn die zurück ist, schau ich mir das mal an. Brauche dazu die exakten Geodaten (GPS-Daten). Erst danach kann Frage 2 beantwortet werden.

    Der Flecken ist ca. 3x3 cm groß, oval, cremefarben bis leicht gelblich, feucht so dass der Putz sogar etwas abgeht.

    Schon mal probiert, wonach er schmeckt?

    Liebe Grüße und danke schon mal für Eure Antworten

    Vielleicht hat ja jemand anderes eine bessere Antwort.......obwohl ich meine bei dieser Fragestellung auch nicht schlecht finde.

    ..Herr ... konnte uns an Eides statt belegen,
    dass er und seine Familie an mehreren Tagen / Zeiten - welche
    von Ihnen als störend deklariert wurden - nicht in der
    Wohnung war.

    Tja, das ist peinlich, wenn man nicht unterscheiden kann, woher der Lärm kommt und einen falschen Mitmieter beschuldigt.

    Somit ist Ihre Beschwerde..vom..nicht mehr haltbar.

    Weitere schriftliche Beschwerden müssen zukünftig von
    Zeugen / Nachbarn mit Unterschriften bestätigt werden.

    Die Reaktion des Vermieters ist einwandfrei. Also an weiteren Beschwerden besser arbeiten.


    muss ich die Mitbewohner jetzt nötigen zum unterschreiben?
    (mir ist klar das Zeugen gut sind)

    Nö, nötigen wäre sicherlich nicht richtig. Wenn da tatsächlich ruhestörender Lärm abgeht, müssten die nur ihre eigenen Feststellungen be- und unterschreiben.

    Vielen Dank für Hilfe


    Auch hier finden Sie "Hilfe".
    Lärmprotokoll als Beweismittel im Mieterechtsstreit

    Anrufe, Mails und SMS sind nicht geeignet eine Forderung nach Auszahlung der Kaution in die Wege zu leiten. Und außerdem sind sie alle nicht beweisbar!

    (Eingangsbestätigung habe ich bekommen, diese wird aber automatisch verschickt, da ich meine Mails immer mit Empfangsbestätigungs- Anfrage verschicke)
    Das ist aber kein Beweis!

    Frage, wissen Sie welchen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten für die Abrechnung Ihre Vermieterin gewählt hat? Wenn es das Kalenderjahr ist, dann sind Forderungen aus 2009 mittlerweile verjährt (Gutschriften aber erst nach 3 Jahren).

    Für 2010 kann sich die Vermieterin aber Zeit bis zum 31.12.2011 lassen, ohne dass sie einen Fehler macht.

    Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Problem:

    Rückzahlung der Mieterkaution


    Können wir da rechtlich vorgehen?

    Rechtlich? Wie stellen Sie sich das vor, eine einstweilige Verfügung, die von einem Gerichtsboten überbracht wird? Wenn Sie dieses oder anderes vorhaben, werden Sie umgehend eine Kündigung der Wohnung erhalten. Und zwar eine Kündigung nach § 573 a BGB § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters

    Oder was wäre die beste Vorgehensweise?

    Ich habe gelernt und weiß aus Erfahrung, dass hier nur das Reden Miteinander ein Zusammenleben möglich macht. Mit Anwaltsschreiben o.ä. verschärft man nur die Situation.

    Umziehen möchten wir nach so kurzer Zeit ungern wieder...

    Vielen Dank im Voraus

    Dieses Lexikon wird Ihnen aufzeigen was Sache ist im Mietrecht: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

    Gibt es Ihnen bekannte Stellen die eine solche unentgeltlich leisten?

    Nein! Und das wäre nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erlaubt.

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Julius Hüttmann

    Sie können aber zu einem überschauberen Preis jederzeit im Internet Anwälte befragen. Z.B. hier: Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de

    Hallo, ich würde gerne wissen, ob ein Gaszähler, bei vorhandenem und genutztem Gasanschluss zur Grundaustattung einer Wohnung gehört.

    Ich denke nein, aber genauere Auskunft kann Ihnen der Gasversorger (Stadtwerke) geben. Sie benötigen Gas zum Kochen, nicht zum Heizen, richtig?

    Grund für mein Frage ist folgender Sachverhalt:
    Bisher wurde der Verbrauch über nichtgeeichte Zähler für die Einzelparteien ermittelt und dann die jeweils zu zahlenden Beträge auf Basis des Hauptzählerstandes berechnet.

    Auch da ist der Ansprechpartner der Gaslieferant, inwieweit solche Zwischenzähler überhaupt erlaubt sind.

    Was ist zu tun?

    Hier ist der Punkt erreicht, in dem nur ein Anwalt für Mietrecht oder ein Mieterverein kompetente Antworten geben können.

    Vielen Dank und viele Grüße Julius Hüttmann

    In diesem Lexikon finden Sie fast alle Antworten zum Mietrecht, über Gaszähler werden Sie aber nichts lesen: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

    Okay, hier ist ein Artikel, den Sie ausdrucken und der Vermieterin geben sollten:

    Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

    Daraus geht ganz klar hervor, dass der Schutz der Familie (Sie und Ihr Mann sind eine Familie) über dem Mietrecht steht.

    Das heißt, die Kündigung ist ungültig. Das sollten Sie der Vermieterin klarmachen, wenn die sich wieder meldet.

    Es gibt aber leider auch etwas Negatives bei der Angelegenheit. Wenn Sie mit der Vermieterin allein im Haus wohnen (also es nur 2 Wohnungen gibt), dann können Sie ohne Grund nach § 573 a BGB gekündigt werden. Die Kündigungsfrist würde dann aber 6 Monate betragen:

    Mietrecht: Die Kündigung einer Einliegerwohnung

    Es gilt aber immer, dass die Kündigung einer Mietwohnung immer vom Vermieter begründet sein muss.

    Kündigung von Mietverträgen ? Wikipedia

    Sie müssen keine Angst haben. Erstens ist die Wohnung groß genug, es liegt keine Überbelegung vor. Und zweitens kann ein Mieter von der Vermieterin verlangen, dass der Ehepartner mit in der Wohnung aufgenommen wird. Die VM kann aber verlangen, dass der Partner danach im Mietvertrag als Mitmieter benannt wird. Das gibt der Vermieterin eine zusätzliche Sicherheit.

    Einen ähnlichen Fall hatten wir hier Anfang d. J.

    https://forum.mietrecht.de/thread/1272-mi…ach-heirat-neu/


    Allerdings hab ich den Mietvertrag gerade nicht zur Hand was die genaue Formulierung zum Thema Schönheitsreparatur angeht.

    Egal, was da jetzt genau steht, es wird auf keinen Fall etwas von Lichtschächten und anderen Dingen außerhalb Ihrer Wohnung vereinbart sein.

    Ich kann leider im Internet keine Rechtsprechung zum Thema Lichtschacht finden. Diese werden immer nur im Zusammenhang mit Kellerfenster genannt.

    Weil es darüber keinen Streit geben kann, weil das nicht das Bier des Mieters ist.

    Gibt es konkrete Definitionen was zur Mietwohnung gehört und was nicht? Also wo man dies nachlesen kann?

    Das meinen Sie doch jetzt nicht im ernst? Wenn ja, dann dürfte es doch nicht schwer sein, im Internet heraus zu finden, was zu einer Mietwohnung gehört und was nicht. Und wenn Sie Ihren Mietvertrag gefunden haben, werden Sie mit Sicherheit dort fündig.


    Herzliche Grüße

    Hier finden Sie fast Alles rund ums Mietrecht: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

    Für alles was unter dem Begriff Wohnung zu verstehen ist, hätten Sie als Mieter bei einer gültigen Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen auszuführen.

    Mit Sicherheit gehören dazu nicht Teile des Hauses, wie Balkone, Lichtschächte oder Fassaden. Lassen Sie sich also vom neuen Vermieter nicht für dumm verkaufen.

    Bei der Gelegenheit, was ist überhaupt im Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen vereinbart? Dort steht im allgemeinen, für welche Dinge der Mieter verantwortlich ist.

    Hallo zusammen,
    mein Anliegen ist Folgendes:

    Ich wohne in einem Mietshaus mit 4 Aufgängen. 3 Aufgänge haben jetzt größere, schönere und ganz neue Balkone bekommen.

    Schön für die Mieter mit den größeren Balkonen.

    Mein Aufgang, mittendrin, hat die alten DDR-Balkone, welche kleiner sind, behalten.

    Pech für Sie.

    Ich weiss, dass die anderen Mieter nicht mehr Miete zahlen müssen.

    Schön für die anderen Mieter.

    Kann ich hier Mietminderung beantragen, weil schliesslich bin ich für die gleiche Miete schlechter gestellt, als die anderen.

    Mietminderungen werden nicht beantragt (wo auch, es gibt kein Amt für Mietminderungen), sondern treten automatisch bei einer Verschlechterung der Mietsache ein. Wo ist hier eine Verschlechterung eingetreten?

    Und, ich habe den ständige Blick auf die anderen schöneren Balkone :(.

    Einfach nicht hinschauen, denn sonst laufen Sie Gefahr, wegen des schönen Ausblicks mehr Miete zahlen zu müssen.

    Im Vorfeld habe ich immer mit der Wohnungsverwaltung gesprochen, sie sollen unseren Aufgang mitmachen, aber es wurde begründet, dass unsere Balkone nicht einsturzgefährdet sind und deshalb besteht nicht die Notwendigkeit, diese zu erneuern.

    Vielleicht haben die Mieter dieser Aufgänge bei der Einsturzgefährdung ein wenig nachgeholfen? Einfach mal fragen.

    Ausserdem sei kein Geld in der Kasse.

    Tja, dieses Argument dürfte treffend sein. Wie teuer sind bei Ihnen die Wohnungen?

    Möchte gern eine Minderung der Miete beantragen,

    Siehe oben.

    wollte vorher nur wissen, ob ich wohl eine Chance hätte.

    Diese Chance können Sie sich anhand meiner Antworten an den 10 Fingern ausrechnen.

    Gruß Bowski

    Hier wäre eine Lektüre für Sie, die Sie zu Ihren Favoriten hinzu fügen sollten: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

    In welchem Land leben Sie, das kling mir sehr nach einem eidgenössischem Begriff? Ob Sie mit der Frage in einem Forum für deutsches Mietrecht Erfolg haben, will ich bezweifeln.

    In Deutschland wären Sie auf jeden Fall bei der SCHUFA gelistet und hätten Probleme mit der Anmietung einer neuen Wohnung. Vorausgesetzt der Vermieter holt sich die Auskunft bei der SCHUFA.

    eben. es geht ihn nichts an und es ist eben nicht davon auszugehen, dass sie meinen vormieter ausgezahlt haben. warum sollten sie mir das in dem zusammenhang vorenthalten? dagegen haben sie meinen vormieter vmtl seit nunmehr 7 jahren nicht ausgezahlt...

    Mal ganz ehrlich, sind Sie wirklich so naiv, oder ist das gespielt? Eine Kaution wird für eine Wohnung bezahlt und bleibt so lange beim Vermieter, bis das Mietverhältnis komplett beendet ist.

    Demnach hätten Sie eine Kaution an den Vermieter zahlen müssen, der wiederum Ihren Vormieter ausbezahlt hätte. Das haben Sie aber nicht gemacht und deshalb ist jetzt das Kuddelmuddel.

    So lange Sie nicht beweisen können, dass Sie Ihrem Vormieter das Geld gezahlt haben, kann der Vermieter die Kaution behalten. Denn auch Ihr Vormieter hat keinen Anspruch mehr, denn er hat ja seinen Kautionsanteil von Ihnen bezahlt bekommen.

    Darum noch einmal ganz deutlich: Sie müssen den Beweis führen, dass Sie die Kaution an Ihren Vormieter bezahlt haben. Das dürfte doch wohl nicht so schwer zu verstehen sein?

    oder habe ich einen denkfehler?

    lg andi

    Ja und dazu einen ganz dicken. Die erste Kaution zu der Wohnung wurde vom Vormieter bezahlt, richtig? Dann haben Sie die Wohnung übernommen und Ihren Vormieter "ausbezahlt".

    Sie müssen jetzt nur Ihrem Vermieter gegenüber den Beweis antreten, dass diese ausstehende Kaution Ihnen gehört. Ohne Beweis keine Auszahlung.......und deshalb schrieb ich, dass da ja jeder kommen kann.

    Ein Vermieter zahlt in der Regel die Kaution an den zurück, von dem er sie bekommen hat. Was die Mieter untereinander ausmachen hat ihn nicht zu interessieren.

    3. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.
    Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung- erforderlichen Arbeiten auszuführen

    Dies ist eine gültige Klausel, denn es muss nur dort renoviert werden, wo Abnutzungen und Schäden entstanden sind.

    Als weitere Vereinbarung hat der Vermieter handschriftlich hinzugefügt:

    Die Wohnung ist nach Auszug renoviert zu übergeben.

    Dieser Satz ist Nonsens und hebt die obige Klausel auf, weil hier nicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf eingegangen wird.

    Mein Frage: „Was muss mein Sohn beim Auszug denn jetzt übernehmen?“

    Muss er alle Wände neu streichen ?

    Nö, nur die Wände, die objektiv betrachtet Renovierungsbedarf haben.

    Bei weiteren Fragen zum Thema Auszug & Co. empfehle ich dieses Lexikon:

    Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

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