Zitatder VM allerhöchstens am Kopf kratzen
Ich glaub wohl eher zwischen den beiden großen Zehen.
Zitatder VM allerhöchstens am Kopf kratzen
Ich glaub wohl eher zwischen den beiden großen Zehen.
Zitatschwarz beschäftigen werden (Bruder der Nachmieterin ist Maler).
Was ist daran Schwarzarbeit, wenn ein Familienmitglied für ein anderes Malerarbeiten ausführt? Ich glaube, du solltest einmal deine Lebenseinstellung überdenken.
ZitatWelche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Kann ich z.B. von den Nachmietern verlangen auf ihre Kosten die Spühlmaschine auszubauen, da es ja meine ist und sie diese nicht übernehmen wollen?
Diese Frage ist doch wohl nur als Witz zu verstehen (selten so herzlich gelacht heute). Der Ver- und auch der Nachmieter haben das Recht, zu fordern, dass deine Einbauten komplett entfernt werden.
Was das Streichen der Wände betrifft, muss der Vermieter keinen Pfusch dulden wie beschrieben.
ZitatUnd nein, mir geht es wirklich nicht um die 10€, sondern wie mit den Kurzzeitstudenten umgegangen wird.
Und da meinst du, dass dieses Forum der richtige Platz ist, um deinen Frust abzulassen? Warum machst du nicht vor Ort gegen die deiner Meinung nach unhaltbaren Zustände so richtig Randale? Aber bedenke, die Sitten und Gebräuche in studentischen Wohnheimen sind um einiges anders als in Mietwohnungen des freien Martktes.
Studenten- und Jugendwohnheime
Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren ( §1 JGG). Um Student zu sein muss man einer Universität immatrikuliert sein.
Es muss sich um Wohnraum in einem Wohnheim handeln. Wobei das Gesetz nicht näher definiert hat, was unter einem Wohnheim zu verstehen ist.
Nach Ansicht des AG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 1997 , Az: 33 C 4666/96 - 28 ist jedenfalls ein Einfamilienhaus kein "Wohnheim" in diesem Sinne: Werden fünf möblierte Zimmer eines Einfamilienhauses einzeln an Studenten für 430 DM netto monatlich vermietet, so ist das Haus nicht als Studentenwohnheim im Sinne der Kündigungsschutzvorschriften anzusehen.
Die Kündigung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich. Die Kündigung muss allerdings schriftlich - mit Widerspruchsbelehrung - erfolgen. Der Mieter kann sich aber auf die Sozialklausel ( Härtefall) berufen. Der Student kann also zum Beispiel die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er gerade mitten in den Vorbereitungen für sein Examen ist (Härtefallregelung) ( §§ 574, 574 a BGB).
Mieterhöhungen: kein Schutz, siehe oben
Aus https://forum.mietrecht.de/www.mietrechtslexikon.de
Sag mal kannst du nicht, oder willst du nicht kapieren?
Ich bin nicht dein Vermieter und ich glaube auch nicht, das der hier mitliest. Wer also soll die Reaktion deines Vermieters kennen, außer ihm selbst? Schick ihm den Brief, dann kannst du dich wieder melden und berichten, was er zu dem Schreiben gesagt hat.
Hast du noch mehr blöde Fragen zum Sonntag?
Zitatwas mich halt interessiert wie reagiert der vermieter auf einem brief wo jede wohnpartei unterschreibt das der nachbar ätzend ist ..
Habe gerade eine Tasse Tee getrunken und will mal nachschauen, wie der Vermieter reagieren wird.
Mist, kann nichts sehen. Entweder bin ich blind, oder die Frage ist zu blöd, da weigern sich die Teeblätter, etwas zu verraten.
ZitatUrteile?
Du glaubst doch nicht im Ernst, dass sich hier jemand auf die Suche nach Urteilen macht, weil du die 10,- Euronen nicht bezahlen willst?
Im Mietvertrag ist doch die Zahlung von Miete und Nebenkosten vereinbart. Da steht doch auch nicht, dass man in bei einem längeren Urlaub z.B. keine Betriebskosten bezahlen muss, oder irre ich mich?
Bei der Abrechnung der Betriebskosten 1x jährlich werden die Verbräuche logischerweise geringer ausfallen. Aber Versicherungen, Grundsteuer, Grundkosten Heizung, etc. laufen weiter, ob du dort noch wohnst oder nicht.
ZitatIch kann mich Kolinum nur anschliessen.
Nachtrag: Auch ein neuer Versorger wird keinen Strom liefern, so lange der alte, der die Leitung besitzt, nicht komplett bezahlt ist.
Zitatunser vermieter hat die heizung ausgeschalltet
Und warum hat er das gemacht, will er dich ärgern, hast du die Heizkosten nicht bezahlt?
So ohne Grund schaltet ein normaler Mensch im November keine Heizung aus. Da steckt doch sicherlich mehr dahinter, richtig?
Ich würde mich noch einmal schlau machen, was da gelaufen ist. Die Werte für die Abrechnung 2009 können nicht Ende Dezember 2010 erhoben werden. Da stimmt etwas nicht, daher gebe ich keine Antwort, was falsch oder richtig ist.
ZitatWie sieht es denn rechtlich aus? Hat jemand vlt. eine Ahnung.
Ein Forum gibt Tipps und Ratschläge und die sind zahlreich gegeben worden. Rechtsauskünfte gibt es beim freundlichen Anwalt für Mietrecht.
ZitatSorry mein Fehler! Hier hab ich mich vertan.
Nicht nur hier. Auch Ihre anderen Antworten sind fern jeder Realität. Aber vielleicht lernen Sie ja noch was dazu.
Zwischen § 8 und § 20 steht doch sicherlich noch mehr zum Thema Schönheitsreparaturen, richtig? Erst wenn der ganze Wortlaut rund um das Thema Renovierung bekannt ist, kann eine Anwort erfolgen.
ZitatWas soll ich jetzt tun?
Den Vormieter fragen, ob eine schriftliche Genehmigung durch den Vermieter vorlag/vorliegt. Wenn nicht, dann die Schüssel abbauen und dabei keine Pfannen zerdeppern. Weitere Schäden am Dach dürften wohl ausgeschlossen sein.
ZitatWie lang wäre die Kündigungsfrist? Habe gehört, dass es im außerordentlichen Fall nur zwei Monate sind...
In deinem Fall wirst du die 4 Jahre durchhalten müssen, wenn der Kündigungsausschluss für diesen Zeitraum rechtssicher vereinbart wurde. Das kann man aber erst sagen, wenn du die Klausel Wort für Wort hier einstellst.
Tut mir Leid, dass ich das schreiben muss. Aber Sie haben vom Mietrecht soviel Ahnung, wie eine Kuh vom Sonntag. Also keine!
Bitte verschonen Sie das Forum mit Ihren Beiträgen!
Zitatvon der Entrichtung der Miete befreit.
Ich hab es geahnt.
Sie dürfen nicht alles glauben, was Sie lesen!
Die Minderung von 100% gilt für den Fall, dass die Bude abgebrannt ist, oder bei klirrender Kälte die Heizung ausfällt.
Sie sollten sich also mit der Materie Mietminderung, Mietminderungstabellen, u.ä. vertraut machen, bevor Sie hier Fragestellern völlig falsche Tipps geben.
ZitatStellt Ihr Vermieter diesen Zugang nicht, können Sie die Miete aufgrund des Mangels zu 100% mindern.
Worauf beruht denn diese Erkenntnis?
Strom ist doch im Atelier, wie der TE schreibt, aber er ist nicht gewillt, sich darum zu kümmern, dass die Rechnung vom Vormieter bezahlt wird.
Zitat(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,...
Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wäre im oben beschriebenem Fall, bei Raumtemperaturen unter 18 Grad Celsius nicht gewährt.
Mit solchen Äußerungen sollte man sich tunlichst zurück halten. So lange nicht bekannt ist, wie die Fragestellerin die Wohnung heizt, ist auch kein außerordentlicher Kündigungsgrund in Sicht.
Hier beschweren sich Mieter über die mangelnde Leistung ihrer Heizung, stellen das Thermostat aber nur auf Stufe 2, weil sonst die Heizkosten zu hoch werden.
@Renee
Dieser Satz von Ihnen gibt mir zu denken,
ZitatFällt die Heizung bei Minusgraden im Winter komplett aus ist eine Mietminderung von bis zu 100 % möglich. Dies bezieht sich natürlich jeweils auf die Kaltmiete, Betriebskosten sind hier von der Mietminderung ausgenommen.
denn der ist falsch. Mietminderungen werden von der Brutto-, nicht von der Nettomiete berechnet. Sollten Sie jedoch anderer Meinung sein, wäre es schön, Sie würden die Quelle verraten. Vielleicht hat der BGH ja zwischenzeitlich sein Urteil revidiert und ich bin nicht auf dem neuesten Stand.
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