Zitat
ja das ist gerade meine "Problem" wegen meines Wissens vor Bezug.
Und damit dürfte der Drops gelutscht sein. Ich habe hier einen Artikel eines Fachanwaltes zum Thema Mietminderung bei vor Einzug bekannten Bauarbeiten.
Vorteil Vermieter: Absehbare Bauarbeiten rechtfertigen keine Mietminderung
Lieber Mainschwimmer
in der vergangenen Woche erkundigte sich ein Vermieter, ob er eine Mietminderung wegen einer Baustelle akzeptieren muss. In der Nachbarschaft seines Mietshauses, es liegt in einem Neubaugebiet, wird zurzeit ein weiterer Neubau errichtet. Und weil der Bauträger in Verzug ist, geht es auf der Baustelle trotz der kalten Jahreszeit hoch her.
Bauarbeiten am selbst bewohnten Haus berechtigen Ihre Mieter wegen Lärm, Schmutz und eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit ihrer Mietwohnung meistens zu einer Mietminderung. Aber auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft können Ihren Mietern ein Minderungsrecht eröffnen. Ob Sie als Vermieter etwas gegen die Beeinträchtigung unternehmen können oder nicht, dass spielt keine Rolle. Mietminderungen wegen Baulärm sind in unterschiedlicher Höhe zulässig:
15 Prozent wenn zur Durchführung der Bauarbeiten ein Gerüst errichtet und mit Planen verhangen wird, so dass die Wohnung abgedunkelt ist;
22 Prozent bei monatelangen erheblichen Bauarbeiten in und am Gebäude;
25 Prozent wenn wegen des Baulärms ein Öffnen der Fenster und eine normale Unterhaltung in der Wohnung nicht möglich ist und es zu Erschütterungen kommt;
80 Prozent wenn ein Geschoß ausbaut wird und der Mieter sich in der darunter liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann.
Beachten Sie bitte: Eine Mietminderung wegen einer Baustelle ist aber dann ausgeschlossen, wenn Ihr Mieter davon beim Einzug Kenntnis hatte. Wer beispielsweise in ein Neubaugebiet zieht, muss mit Lärmbelästigungen durch Baustellen rechnen. Der um Rat suchende Vermieter musste die Mietminderung also nicht akzeptieren.
Ebenso können Mieter natürlich keine Mietminderung geltend machen, wenn sie in ein Mietshaus einziehen, in welchem aktuell Umbauarbeiten stattfinden. Ist bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar, dass wegen der Bausubstanz in der Nachbarschaft, insbesondere bei Altbauten, mit Bautätigkeiten zu rechnen ist, besteht ebenfalls kein Recht des Mieters zur Minderung.
Ist allgemein bekannt (z.B. durch die Tageszeitung) oder weiß ein Mieter persönlich vor Abschluss seines Mietvertrages, dass in der Nachbarschaft eine Großbaustelle geplant ist, so muss er sich das Recht zur Minderung bei Vertragsschluss vorbehalten – ansonsten verliert er sein Minderungsrecht.
Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellt, wenn sie sich innerhalb der ortsüblichen Grenzen hält (BGH, Urteil v. 19.12.12, Az. VIII ZR 152/12).
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht