du zietierst den richtigen § und da steht es auch so, ich übersetzte mal aus dem juristen deutsch:
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§ 556a BGB
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten.(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
erstens und grundsätzlich gilt wohnfläche, es sein denn im vertrag steht was anderes oder es gibt gesetze (z.b. die heizkosenverodnung) die anderes vorschreiben.
Zitat
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
das bedeutet wenn es erfassten verbrauch in einer wohnung gibt z.b. eine kaltwasseruhr muss nach dieser abgerechnet werden.
bei kabel-tv ist das nicht so, denn hier wird nichts verbraucht. anzahl der fernseher und menge des tv konsums, werden genauso nicht berechnet. auch wenn die rechnung des kabelanbieters meißt nach einheiten geht, dies erlaubt einen anderen verteiler schlüssel schreib ihn aber nicht vor.
vor der mietrechtsrefor 2001 war das anders, damals konnte der vermieter mit der ersten abrechnung den verteilerschlüssel nach eigenem ermessen festlegen, solange der mieter dadurch nicht unbillig benachteiligt wird.
das kann man anders sehen und logisch oder auch mit gerechtigkeit begründen. das gesetz und auch die interpretierende rechtsprechung sehen es aber so wie ich hier dargestellt habe.