Hallo,
Zitat
.S.: Auf der Rückseite des Abgabeprotokolls steht: "Der Wohnraum wurde vorzeitig auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters/der Mieterin zurückgenommen. Der Mieter/die Mieterin verzichtet auch zukünftig auf die Wiederinbesitznahme des Wohnraums, jedoch entbindet ihn/sie dies nicht von der Mietzahlungsverpflichtung bis zum vereinbarten Mietvertragsende." (Ändert sich dadurch was?)
Über solche Vereinbarungen reiben sich die Anwälte vermutlich die Hände. Hier wäre zu Klären, ob es sich hier um eine ungültige formularmäßige Klausel handelt, oder um eine Individualvereinbarung.
Grundsätzlich hast Du bis Ende des Mietverhältnisses das Recht, die Wohnung zu nutzen, auch dann, wenn die Schlüssel schon zurückgegeben worden sind.
Kannst Du die Wohnung nicht nutzen, bzw. verweigert der Vermieter die Herausgabe der Schlüssel, würde ich vermutlich auch keine Miete mehr zahlen, erst recht nicht, wenn der Vermieter bereits renoviert.
Zitat
Könnte mir jemand den entsprechenden Paragrafen nennen, sodass ich etwas dem Vermieter ggü. in der Hand habe?
Ja, den § 535 (1) BGB:
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Weiterhin auch der § 543 (2) Pkt. 1 BGB.