Beiträge von Leipziger82

    Wenn schon eine Rechtschutzversicherung besteht, würde ich den Mieterverein gleich außen vor lassen.

    Ich würde hier erst einmal selbst ein Anschreiben fertig machen und den Vermieter auf den § 551 (3) BGB und ganz besonders den § 551 (4) BGB verweisen.

    Ansonsten bitte ich um Korrektur, wenn ich mich hier irren sollte:

    Wenn ein Teil eines Mietvertrags-Paragraphen unwirksam ist, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Paragraphen.
    Oder anders: Der Vermieter hat hierdurch gar keinen Anspruch auf eine Kaution.
    Im Zweifel könnte die geleistete Kaution mit der Mietzahlung verrechnet werden.

    Zitat

    eine Wohnung im Haus gehört aber einem anderen Eigentümer.(vor Jahren mal einzeln verkauft)

    Dann gilt hier auch keine Sperrfrist von 3 Jahren mehr.
    Wurde hier eine einzelne Wohnung verkauft, dann muss hier zwingend eine Umwandlung von Wohnungseigentum im Sinne des WEG erfolgt sein.


    Zitat


    mein Problem ist das ich nicht weiß ob dadurch das die eine Wohnung vor Jahren an einen anderen Eigentümer verkauft wurde auch unsere und die andere Wohnung die dem Hauseigentümer,also unserem Vermieter gehören automatisch damit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden.

    Zwangläufig.
    Im Normalfall gibt es nur ein Grundbuch über ein "Haus". Wird nun eine einzelne Wohnung verkauft, dann wird das Grundbuch des Hauses geschlossen und Wohnungsgrundbücher werden eröffnet.

    Würde es sich nicht um Wohnungseigentum handeln, könnte der Vermieter die Wohnung gar nicht verkaufen, sondern lediglich das ganze Haus. Das wiederum geht nicht, da eine Wohnung schon einer Dritten Person gehört.

    Zitat

    es geht mir nicht um die Kosten FÜR den Kostenvoranschlag, sondern ob....bevor die Tür repariert wird....die geschätzten Kosten abgezogen werden dürfen, oder erst die eigentlichen Reparaturkosten!!

    Du wirst überrascht sein, aber der Eigentümer kann die Kosten auch jetzt schon geltend machen, wenn er die Reparatur erst in einigen Jahren durchführt.

    Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Kosten auch mittels Angebot geltend zu machen. Hier darf er aber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen (die fließt ja nicht).

    Zitat

    aber wenn die eigentliche Rechnung dann wesentlich weniger ist, dann werde ich mein zuviel gezahltes Geld wohl nie wieder sehen

    Es kommt darauf an, ob es sich um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt.

    Aber: Was ist denn, wenn die tatsächliche Rechnung höher ist, als der Voranschlag? Weiterhin kommt dann noch die Umsatzsteuer dazu.

    Zitat

    Mich würde jetzt einfach mal interssieren, ob es denn so richtig ist, dass bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung der IST Zustand des Mieterkontos nicht aufgeführt bzw. mit einberechnet wird?

    Warum? Der Ist-Zustand wurde doch aufgeführt, nämlich das, was der Vermieter als Anpassung festgelegt hast.

    Für deine weitere Anpassung gibt es keine vertragliche Grundlage/Vereinbarung, so dass der Vermieter dies nicht einfach den Vorauszahlungen zurechnen kann.

    Hallo,

    Zitat

    Jetzt habe ich einen Kostenvoranschlag bekommen und dieser will mir der Untervermieter von der Kaution abziehen. Geht das überhaupt?

    Wenn Du einen Schaden verursacht hast, dann trägst Du auch die Kosten für die Reparatur. Wenn hier aber nur ein Kostenvoranschlag vorliegt, dann darf der Vermieter zunächst nur die Netto-Kosten in Rechnung stellen.

    Was haben Möbel mit Dreck zu tun? Es ist doch klar, dass eine Wohnung sauber hinterlassen werden muss.

    Zitat

    Zum anderen machen sie einen Kratzer am Bett geltend, wo nicht mal sicher ist dass dieser von mir oder meiner Tochter ist. Gilt das als Gebrauchs"schaden" oder als Nutzung?

    Das kommt auf den Kratzer an und lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

    Danke für die Info. Ich dachte bisher, dass die in Rechnung gestellten Gesamtheizkosten um 15% gekürzt werden könnten.

    So verstehe ich den Paragraphen zumindest, da dort geschrieben steht: "...hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen."

    Da hier nur für den Zeitraum April bis Dezember nicht nach Verbrauch abgerechnet werden konnte, kann mMn auch nur dieser ANteil gekürzt werden.

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    Das Gerät lässt sich per Funk ablesen und daher gehe ich mal davon aus, dass eine Tagesgenaue Auswertung des Verbrauches vorgenommen werden kann.

    Bei den meisten Geräten ist zumindest eine monatliche Auswertung möglich.

    Es geht hier aber nicht darum, was möglich wäre, sondern was der Gesetzgeber in so einem Fall vorsieht. Du kannst dem Vermieter natürlich vorschlagen, eine Schätzung vorzunehmen, allerdings muss er sich hierauf nicht einlassen.

    Als Hinweis: Nach § 12 Heizkostenverordnung, kannst Du hier ein Kürzungsrecht von 15% auf den Kostenanteil der nicht verbrauchsabhängig umgelegt werden konnte.

    Wie groß ist das Haus denn eigentlich? Handelt es sich beispielsweise um ein Zwei-oder Dreifamilienhaus, würde ich mir mal die Gesamtrechnung anschauen, um zu prüfen, inwiefern die 2.940kWh realistisch sind.

    Hallo,

    hast Du denn eine separate Heizkostenabrechnung erhalten, auf welchem der Verbrauch aufgeschlüsselt worden ist?
    Der erste Schritt wäre es, die Zählerstände zu überprüfen. Was steht auf der Abrechnung, was steht auf dem Zähler?

    Hallo,

    eine Schätzung könnte dann vorgenommen werden, wenn in 2015 gar kein Verbrauch ermittelt werden konnte.
    Hier gibt es allerdings einen erfassten Verbrauch bis März 2015, so dass hier der § 9b (2) Heizkostenverordnung greift.

    Nach der Heizkostenverordnung, bzw. diesem Paragraphen muss der erfasste Verbrauch bis März verbrauchsabhängig umgelegt werden.
    Da natürlich der Teil April bis Dezember 2015 nicht anteilig geschätzt werden kann, erfolgt hier eine Hochrechnung anhand Gradtagzahlen.

    Hallo,

    grundsätzlich zahlt derjenige, der beauftragt hat, also Du.

    Wofür ist denn der Hausverwalter zuständig? Dein Ansprechpartner ist eigentlich der Vermieter und nicht der Hausverwalter, sofern Dir keine Vollmacht von diesem vorliegt.

    Wenn sich der Eigentümer weigert, die Kosten zu übernehmen, wärst Du hier in der Verantwortung.

    Eine Kleinstreparaturklausel greift hier sicher nicht. Hier wäre nur die tatsächliche Schadenbehebung zu zahlen, nicht aber eine bloße Feststellung eines Schadens.

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    Hat der Vermieter überhaupt ein Recht, den Mietaufschlag vorzunehmen, wo doch mehr Personen ausziehen als einziehen und die Wohnung von Kleinkindern eher mehr beansprucht wird als von Erwachsenen?

    Ja, das Recht hat der Vermieter. Dieser Untermietzuschlag ist für den sozialen Wohnungsbau - im Gegensatz zum freifinanzierten - sogar gesetzlich geregelt.
    Nach § 26 (3) NMV kann der Vermieter hier um 5 € monatlich erhöhen.

    Dort ist explizit von der Untervermietung an Dritte die Rede. Die Tatsache, dass die Kinder ausziehen und dafür andere Personen einziehen, ist irrelevant.

    Zitat

    Im meinen Augen ist das Spionage und somit unrechtmäßig.

    Warum ist das unrechtmäßig? Auf welcher rechtlichen Grundlage willst Du einem Handwerker verbieten, über das Gesehene mit dem Vermieter zu sprechen?

    Die Frage ist nur, was der Vermieter hiermit anfangen kann, bzw. welche Maßnahmen er einleitet.

    Zitat

    Abgesehen davon ist es hier oft dreckig, aber nicht so dreckig, das es schimmelt, oder gar Ungeziefer herum läuft.

    Es geht nicht darum, ob Schimmel oder Ungezieferbefall besteht, sondern darum, ob dieser durch ein Zustand eintreten könnte.

    Zitat

    Wenn in dem ca. 30 Jahre dauernden Mietverhältnisses, die Dame innerhalb der Immobilie des Alters wegen in eine Erdgeschosswohnung umgezogen ist, und innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren der neue Vermieter ins Spiel kommt, der aber nun eine Kaution haben will.

    Also nochmal: Die Dame hat eine neue Wohnung im EG bezogen und hierfür einen neuen Mietvertrag mit dem damaligen Vermieter abgeschlossen? Innerhalb von 3 Jahren kommt der neue Vermieter und will die vereinbarte Kaution?

    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der alte Vermieter gepennt hat. Wenn er keine Kaution von der Dame verlangen will, warum vereinbart er dies im Vertrag?

    Zitat

    Na ja, verwundert nicht, da bei einem 30jährigen korrekten Mietverhältnis man den Sinn und Zweck einer Kautionsstellung zu recht bezweifeln darf.

    Es kann auch ein Anspruch bei einem korrekten Mietverhältnis entstehen. Ich nenne hier mal zwei völlig objektive Beispiele:

    1. Die betagte Dame hat im Alter ein höheren Wärmebedarf, woraus eine erhebliche Nachzahlung bei den Heizkosten entsteht. Da sie diese Nachzahlung nicht leisten kann, darf sich der Vermieter an der Kaution bedienen.

    2. Die Dame verstirbt irgendwann und es gibt keine Erben. Für die Beräumung und den Mietausfall muss dann der Vermieter aufkommen. Hier kann er zumindest einen kleinen Teil der Kosten durch die Kaution decken.

    Hallo,

    wenn Du erst zum 15.12. eingezogen bist, bzw. an diesem Tag das Mietverhältnis beginnt, zahlst Du auch nur eine anteilige Miete von 200,00 €

    Zitat

    Rechnerisch müsste ich doch eigt. nur 300 zahlen.

    Wie kommst Du auf 300 €? Du zahlst die vertraglich vereinbarte Miete. Was dein Mitbewohner bezahlt, ist unerheblich. Der Vermieter könnte diesem das Zimmer auch kostenlos überlassen und trotzdem 400 € von Dir verlangen.

    Zitat

    Den eigentlichen Vermieter habe ich bisher nicht gesprochen oder getroffen

    Mitbewohner A ist dein Vermieter.

    Hallo,

    Zitat

    .S.: Auf der Rückseite des Abgabeprotokolls steht: "Der Wohnraum wurde vorzeitig auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters/der Mieterin zurückgenommen. Der Mieter/die Mieterin verzichtet auch zukünftig auf die Wiederinbesitznahme des Wohnraums, jedoch entbindet ihn/sie dies nicht von der Mietzahlungsverpflichtung bis zum vereinbarten Mietvertragsende." (Ändert sich dadurch was?)

    Über solche Vereinbarungen reiben sich die Anwälte vermutlich die Hände. Hier wäre zu Klären, ob es sich hier um eine ungültige formularmäßige Klausel handelt, oder um eine Individualvereinbarung.

    Grundsätzlich hast Du bis Ende des Mietverhältnisses das Recht, die Wohnung zu nutzen, auch dann, wenn die Schlüssel schon zurückgegeben worden sind.

    Kannst Du die Wohnung nicht nutzen, bzw. verweigert der Vermieter die Herausgabe der Schlüssel, würde ich vermutlich auch keine Miete mehr zahlen, erst recht nicht, wenn der Vermieter bereits renoviert.

    Zitat

    Könnte mir jemand den entsprechenden Paragrafen nennen, sodass ich etwas dem Vermieter ggü. in der Hand habe?

    Ja, den § 535 (1) BGB:

    Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

    Weiterhin auch der § 543 (2) Pkt. 1 BGB.

    Hallo Leipziger82

    In welchem Kontext?
    Sorry habe vergessen die einschlägige Nomr, die es anbelangt zu erwähnen.
    § 569 II a BGB !

    Was willst Du mit dem § 569 (2a) BGB?
    Wenn keine Kaution vereinbart wurde, kann der Mieter auch kaum mit der Zahlung in Verzug sein, oder?

    Selbst wenn eine Kaution vor 30 Jahren vereinbart wurde, dann ist der Anspruch nach § 195 BGB verjährt.

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