Beiträge von Leipziger82

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    in den Bereichen mit Kabelfernsehen gibt es aber nur diesen einen Anbieter.

    Nicht zwingend. In meiner aktuellen Wohnung stehen mir hier mindestens zwei Anbieter (Vodafone & Telekom) zur Verfügung.

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    gegen kräftigen Rabatt für die Mieter übrigens

    Wenn dem so wäre....
    In meiner ehemaligen Firma wurde das Kabelfernsehen auch über die Betriebskosten abgerechnet.
    Kostenpunkt: 13 € im Monat.

    Wenn ich das ganze privat gebucht hätte, dann hätte ich hier 8,99 €/Monat auf den Tisch gelegt. Andere Anbieter verlangen für die "Grundversorgung" noch weniger (4,99 bei Primacom).

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    Fällt eine defekte Spülung unter Mangel oder Schönheitsreparatur?

    Du meinst wohl eher Kleinstreparatur? Schönheitsreparaturen sind Malerarbeiten.

    Kleinstreparaturen greifen nur an Gegenständen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (Fenstergriffe, Lichtschalter, Steckdose, Absperrventile)

    Wenn eine Wasserleitung/Spülkasten undicht ist, dann muss der Vermieter für eine Reparatur sorgen.

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    Wenn eine Fristsetzung noch Sinn macht, kann ich nach Ablauf der Frist die Miete mindern, wenn sich nichts getan hat? Wenn ja, um wieviel?

    Eine Mietminderung lohnt sich hier kaum. Das würde sich im geringen €-Bereich bewegen.

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    Ist es dann überhaupt möglich und rechtens, mich zu einer Nachzahlung zu verdonnern?

    Gute Frage....

    Das müsste im Zweifel ein Anwalt entscheiden.

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    Noch wichtig zu erwähnen ist, dass es für meine Wohnung keine eigenen Zähler gibt, sie kann mir also nicht nachweisen, wieviel ich verbraucht habe.

    dann wird nach der Wohnfläche umgelegt.

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    Was ziemlich egal ist, wenn der andere am 01.08.ten einzieht.

    Wenn denn ein unterschriebener Mietvertrag mit den Nachmietern besteht....

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    ist das richtig, dass man rein theoretisch jetzt sofort zum 31.08.17 (3 Monate) kündigen könnte, obwohl der Einzug erst am 01.08.17 gewesen wäre? Wenn ja - sollten wir das sicherheitshalber machen, damit wir im Streitfall wenigstens das sicher haben?

    Ja und ja.

    Ein kleinlicher Richter könnte Euch fragen, warum Ihr den Schlüssel am 31.03.2017 nicht einfach persönlich beim Vermieter abgegeben, bzw. in den Briefkasten eingeworfen habt.

    Es gibt ja keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine "körperliche" Wohnungsabnahme zu erfolgen hat.

    Ich würde hier einfach mal den Vermieter anschreiben und auf die angebotenen Abnahmetermine verweisen. Zahlen würde ich erstmal auch nicht.

    Hallo,

    Gott sein Dank, leben wir in einem Staat, in welchem alles gesetzlich reguliert wird ;)

    Ich würde mich hier gar nicht am § 564 BGB festhalten, sondern einfach mal ein paar Seiten weiterblättern.

    Im § 573d BGB sind die Fristen bei einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters geregelt.

    Unter Absatz 1 steht geschrieben, dass bei einer Kündigung gegenüber den Erben die §§ 573 BGB nicht gelten (somit also auch nicht der § 573c BGB mit den verlängerten Kündigungsfristen je nach Mietdauer).

    Einen Absatz darunter findest Du dann die Kündigungsfristen der außerordentlichen Kündigung. Das wären dann 3 Monate.

    Irgendwie ist deine Frage irreführend.

    Zunächst schreibst Du, dass der Vermieter künftig nicht mehr für die Bereitstellung der Fernsehversorgung verantwortlich ist, dann schreibst Du etwas von einem Vermieter aufgezwungenen Vertrag.

    Wenn der Vermieter hier nichts mehr bereitstellt, zahlst Du folglich auch keine Betriebskosten dafür.

    Grundsätzlich halte ich gar nichts davon, wenn der Vermieter die Fernsehversorgung über die Betriebskosten abrechnet. Hier bin ich als Mieter gezwungen, den Versorger des Vermieters zu nutzen.

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    Kann so ein Raum überhaupt in die Wohnfläche eingerechnet werden

    Nein, kann er nicht, da es sich hier um einen Nebenraum handelt und dieser kein unmittelbarer Teil der Wohnung ist.

    Unabhängig davon: Der Vermieter kann hier nicht plötzlich ankommen und für Terrasse und Keller eine Miete verlangen. Ihr habt einen wirksamen Mietvertrag, an den sich der neue Vermieter halten muss.

    Ich würde hier weder für Terrasse, noch Kellerraum auch nur einen Cent zusätzlich bezahlen.

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    Laut Mietvertrag ist es ein Gemeinschaftsgarten und ich habe die Kosten für die Pflege mit zu tragen.

    Dann solltest Du dies schriftlich deinem Vermieter mitteilen, damit er dies mit dem anderen Eigentümer klärt.
    Sofern hier dem Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung der WEG kein Sondernutzungsrecht am Garten eingeräumt wurde, kannst Du den Garten auch nutzen.

    Unabhängig davon kann eine Gartenpflege auch dann umgelegt werden, wenn Du hieraus keinen direkten Nutzen hast. Hier geht es dann allein um die Optik.

    Hallo,

    einer Abmahnung musst Du grundsätzlich gar nicht widersprechen. Hieraus entstehen für dich keine Konsequenzen. Kommt es hierdurch zu einer Kündigung, muss ein Richter entscheiden, ob diese rechtmäßig ist, oder auch nicht.
    Drohen kann der Vermieter viel.

    Gibt es Heizungsausfälle, Schimmel, etc. bist Du verpflichtet, diesen Mangel schriftlich zu melden und hier eine Beseitigung zu fordern.

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    Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist natürlich möglich, aber ich würde mich dagegen wehren.

    Wenn ein rechtmäßiger Anspruch auf Eigennutzung besteht, kannst Du dich wehren, wie Du willst. Es ist ja das (künftige) Eigentum des Vermieters.

    Ansonsten gilt das gleiche, wie oben: Im Zweifel wird ein Richter über die Rechtmäßigkeit entscheiden.

    Hallo,

    kurz und knapp gesagt, zahlt Ihr den (Brutto-)Lohn des Hausmeisters, den der Vermieter 1:1 an den Mieter weitereicht. Dazu gehören dann auch Sozialabgaben und die Lohnsteuer.

    Unabhängig davon könnt Ihr gewisse Tätigkeiten des Hausmeisters (Reinigung & Gartenpflege) als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.

    Man glaubt manchmal gar nicht, welche Leistungen so umlagefähig sind.

    Laut des AG München (Urteil vom 08.01.2007, 424 C 22865/06) kann Vermieter bei den Hausmeisterkosten sogar ein halbes Hähnchen und ein Maß Bier, welches auf dem Oktoberfest vertilgt wird, umlegen.

    Sachen gibt's...

    Den beidseitigen Ausschluss sehe ich auch nicht als strittig an, jedoch könnte der Kündigungsausschluss deshalb unwirksam sein, da er sich m.M.n. nicht eindeutig ausschließlich auf das ordentliche Kündigungsrecht bezieht.

    Naja, zu diesem Sachverhalt hat sich der BGH ja schon geäußert (Zugunsten des Vermieters)

    BGH, Urteil v. 23.11.2011, VIII ZR 120/11

    in dem Vertrag des Fragestellers steht ja geschrieben:

    Das recht der Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Da die außerordentliche Kündigung per Gesetz beschrieben ist, dürfte der Fall hier klar sein.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Ich bin mir nicht sicher, ob die Formulierung wirksam ist und würde hier an Stelle des Fragestellers mal einen Anwalt befragen.

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