Beiträge von Leipziger82

    Zitat

    Kannst du sagen, ob bei einer einseitigen Erledigungserklärung ein ganz neuer Vortrag zulässig ist?

    Leider nein.

    Zitat

    Werden bei der Erledigung nur die Gerichtskosten geltend gemacht und nicht die Anwaltskosten?

    Alles. Prozesskosten halt.
    Auf welcher Rechtsgrundlage sollte der Mieter denn sonst den Anwalt des Klägers zahlen? Angenommen ich komme auf die Idee, dich wegen irgend einer Kleinigkeit zu verklagen, zahlst Du dann automatisch meinen Anwalt?

    Zitat

    Die Vorlage des Mietvertrags, den der Mieter zwei Wochen später hatte.

    Da könnte ich Dir ein paar Anekdoten aus meinem Verwalteralltag erzählen... Aktuell habe ich übrigens eine Räumungsklage gegen eine Mieterin laufen, die längst woanders wohnt.

    Sie ist nur zu faul, die Schlüssel bei mir abzugeben. Die Wohnung ist scheinbar leer.

    Nur weil ein anderer Mietvertrag existiert, heißt das nicht unbedingt, dass auch ein Schlüssel zurückgegeben wird.

    Zitat


    @ Leipziger: Das kann nicht sein, dass die Kosten nur 50,- € betragen. Der Vermieter hat einen Anwalt!

    Na und? Auf welcher Rechtsgrundlage sollte der Vermieter hier die Anwaltskosten in Rechnung stellen? Der Beklagte kann nur zur Kasse gebeten werden, wenn ein Urteil vorliegt.

    Zitat

    1) War die Räumungsklage nach allem Gesagten berechtigt oder erscheint der Eigenbedarf vorgetäuscht?

    Das lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Man kann übrigens auch eine Eigenbedarfskündigung für "Ferienwohnungen" geltend machen, d.h. wenn der Eigentümer weiter weg wohnt und die Wohnung nur gelegentlich nutzen möchte.

    Zitat

    Wäre es dem Vermieter zumutbar gewesen, mit der Räumungsklage zwei Monate zu warten bis zum Auszug des Mieters, wo er doch immerhin ein Zimmer in der Marburger Wohnung hatte?

    Zumutbar sicher, aber das ist nicht verpflichtend. Wer gibt dem Vermieter die Sicherheit, dass er nach 2 Monaten definitiv ausgezogen wäre?

    Zitat

    Wäre der Mieter verpflichtet gewesen, ins kleine, beengte 30-qm-Appartement des Freundes zu ziehen, wo der Freund auch schon wohnt, um die Räumungsklage abzuwenden?

    Er wäre verpflichtet gewesen, das Zimmer zu beräumen, sofern die Kündigung rechtens war.

    Ob dies rechtens war oder nicht, kann halt nur ein Richter beurteilen.

    Zitat

    Fünf Monate nach Aussprechen der Kündigung zieht er plötzlich weg, 450 km entfernt von der Wohnung, für die angeblich Eigenbedarf bestand. Er macht gegen den armen Mieter eine Räumungsklage.

    Wenn der Mieter der Meinung ist, der Eigenbedarf wäre vorgeschoben (die Anzeichen deuten ja darauf hin), dann darf er vor Urteilsverkündigung nicht ausziehen. Die Gerichte sind doch dazu da, um hierüber zu urteilen.

    Zitat

    Der Mieter zieht aus, nun stehen aber die Kosten der Räumungsklage im Raum.

    Da es hier vermutlich noch nicht mal zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, dürften sich die Gerichtskosten vielleicht auf 50 € belaufen, wenn überhaupt.

    Zitat

    Von getürktem Eigenbedarf hört und liest man immer wieder.

    Siehe oben: Wenn der Eigenbedarf vorgeschoben ist, dann klagt man auf Schadenersatz und dann urteilt ein Gericht.

    Das Vermieterpfandrecht muss gegenüber dem Schuldner angekündigt/geltend gemacht werden.

    Das gleiche bei einer Räumung. Hier kannst Du dann Kontakt zum Gerichtsvollzieher oder Vermieter (je nach Räumungsart) aufnehmen und die Sachen auslösen.

    Der ganze Rest deines Beitrags hat mit Mietrecht nichts zu tun.

    Zitat

    A hat gesagt bekommen das man kein Vermieterpfandrecht bei Untermieter geltend machen kann

    Quatsch. Der Begriff "Untermieter" taucht im Gesetz nicht mal auf. Mieter ist Mieter.

    Zitat

    Sollte die Klage des Vermieters tatsächlich sinnlos sein, wird es keinen Vergleich geben sondern ein Urteil zu Deinen Gunsten,
    das würde heissen, der VM trägt sämtliche Kosten.

    Nein, wenn es bei der Kündigung Formfehler oder inhaltliche Fehler gibt, dann hat der Vermieter die Möglichkeit, die Fehler im laufenden Verfahren zu korrigieren.
    Interessanterweise trägt dann der Mieter hier zumindest anteilige Kosten, sollte der Vermieter nach Korrektur Recht bekommen.

    Das nur am Rande. Wird hier nicht passieren, da schon der Kündigungsgrund unzulässig ist.

    Genau aus diesem Grund wird ja beim Amtsgericht immer erst ein Vergleich angestrebt, d.h. Gericht und die beiden Streithähne setzen sich zusammen und der Richter klärt über Sinn und Unsinn einer solchen Klage hin.

    Innerhalb eines solchen Vergleichs kann auch vereinbart werden, dass der Vermieter sämtliche Umzugskosten, etc. zahlt und der Mieter dafür auszieht.

    Hier müssen für den Mieter also nicht zwangsläufig Kosten entstehen.

    Zitat

    Mit welcher Frist muss der Vermieter die Kündigung des Kabelanschlusses bekanntgeben?

    Eigentlich gar nicht. Maßgeblich ist die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter kann hier die Kosten des Kabelanschlusses oder der Sat-Anlage geltend machen.

    Zitat

    Falls diese im Zuge der "Modernisierungs" demontiert werden, nützt auch die Übernahme der Kabelanschlussgebühren nichts, da er Produktiv einfach nicht mehr genutzt werden kann.

    Das sind mir zu viele Eventualitäten, die Du vorab mit dem Vermieter besprechen solltest. Läuft denn über diese Leitung auch das Internet? Ist diese überhaupt im Eigentum des Vermieters oder der Telekom?

    Zum Thema Modernisierung:
    Hier wäre eine Umlage der 11% nur möglich, wenn hieraus eine Verbesserung des Empfangs (Mehr Sender, bessere Qualität) entsteht.

    Zitat


    Es steht nichts davon im Mietvertrag, dass die Übernahme vom Mieter zu genehmigen ist

    So sieht es aus. Allein die Tatsache, dass der Vermieter diese ausführt, ist eine ausdrückliche Übernahme der Reinigung.

    Zitat

    Dein Vermieter ist zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, mehr nicht.

    Das könnte allerdings der Knackpunkt sein. Der Fragesteller spricht hier von 600 € im Jahr, d.h. 50 € pro Monat.

    Für eine Arbeitsleistung von vielleicht 30 Minuten erscheint das schon viel.
    Meine Mieter zahlen hier ca. 70 € im gesamten Jahr.

    Hallo,

    Die Ankündigungsfrist einfällt, wenn die verbundene Beeinträchtigung und die Mieterhöhung gering ist (§555c (4) BGB) .

    Läuft die aktuelle Versorgung auch über die Betriebskosten?

    Wenn das momentan nicht über dem Vermieter läuft, brauchst du dir kaum Gedanken zu machen. Hier wäre dann ja nur der Betriebsstrom zu zahlen.

    Unabhängig davon glaube ich nicht, dass der Vermieter die anteiligen Kosten als Modernisierung durchsetzen kann.

    Aktuell habt ihr einen entsprechenden Kabelanschluss. Eine Modernisierungsumlage wäre nur bei einer Gebrauchswertverbesserung möglich.

    Diese sehe ich hier aber nicht. Fernsehen bleibt Fernsehen.

    Hallo,

    steht im Mietvertrag wirklich gar nichts dazu? Nicht einmal in irgend einer Anlage zum Mietvertrag (Bei den Betriebskostenarten)?

    Meiner Meinung nach ist die Treppenhausreinigung aber eindeutig übernommen. Der Vermieter führt diese seit Jahren (?) durch und du zahlst hierfür vorbehaltlos die Betriebskosten.

    Vereinbarungen über Betriebskosten müssen ja nicht zwingend schriftlich vereinbart sein.

    Ich sehe hier eine stillschweigendende Zustimmung.

    Zitat

    Muss meine Vermieterin sich denn nun an die 20 % Kappungsgrenze halten, oder sind die ersten drei Jahre (01.08.2013-31.07.2016) nun rum

    Da bin ich mir nicht sicher, da die erste Mieterhöhung nicht auf Grundlage des § 558 BGB erfolgte, sondern "freiwillig".

    Tendenziell würde ich aber mal meinen, dass die Vermieterin sich an die Kappungsgrenze halten muss, so dass nur eine Erhöhung auf 480 € möglich ist.

    Zitat

    Nein, wir wurden nicht auf unser Sonderkündigungsrecht hingewiesen.

    Das wäre dann der nächste formelle Fehler.

    Zitat


    1. Ist eine Exmatrikulation ein Grund für eine außerordentliche Kündigung in einem Studentenwohnheim.

    Vermutlich nicht. Was steht diesbezüglich im Mietvertrag? Hier noch der Hinweis, dass das Mietrecht der §§ 535 ff. BGB nicht auf Studentenwohnheime anzuwenden ist.

    Zitat

    Bei mir im Studentenwohnheim werden immer Listen ausgehangen welche WG wieviel Strom verbraucht und meines erachtens verstoßen sie damit gegen meine Datenschutzrechte.

    Das bezweifle ich. Hier werden keine personenbezogenen Daten veröffentlich. Dein Persönlichkeitsrecht wird auch nicht verletzt.

    Personenbezogene Daten sind laut BDSG solche, die sich auf persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren Person beziehen.
    Aufgrund eines Stromverbrauchs einer WG lässt sich nicht bestimmen, wer den Strom nutzt, bzw. wofür.

    Zitat

    entscheidend scheint zu sein, ob die mündliche Vereinbarung gilt.

    Selbstverständlich gilt diese Vereinbarung. Hier ist keine schriftliche Vereinbarung nötig. Die einzige Frage ist, ob die Kappungsgrenze hier einzuhalten ist.

    Zitat

    Ganz ignorieren darf ich das Schreiben glaube ich nicht, sondern muss bis 31.08. antworten.

    Du musst gar nichts. Du schreibst doch selbst:

    Zitat

    Im Erhöhungsschreiben wurden wir aber nicht zur Zustimmung aifgefordert. Es ist nur geschrieben, dass sich die Miete zum 01.07.2017 erhöht.

    Solch ein Schreiben entfaltet keine rechtliche Wirkung. Genauso gut könnte ich Dir schreiben, dass Du mir bitte bis morgen (einfach so) 100 € überweist. Damit bringe ich nur zum Ausdruck, was ich gern hätte.

    Vermutlich würdest Du eine Nachricht von mir ignorieren.

    Bei deinem Vermieter ist das genau so. Er drückt hier nur seinen Willen aus, vergisst aber, dass eine Mieterhöhung immer eine Vereinbarung zweier Parteien ist.

    Edit: Wurde in dem Schreiben auf dein Sonderkündigungsrecht hingewiesen?

    Es stellt sich auch die Frage, ob die Aussage des Anwalts korrekt ist?

    Es ist ja ein altbekanntes Problem, dass der normale Bürger alles glaubt, was ein Anwalt erzählt. Erst wenn man sich näher mit der Materie beschäftigt, bekommt man mit, wie schlecht es teilweise mit dem Fachwissen der hiesigen Anwälte aussieht.

    Der Vermieter wird sicher Auskunft geben, im Zweifel aber vielleicht erst im Zuge einer Klage gegen den Fragesteller, wenn er der Mieterhöhung nicht zustimmt.

    Richtig ist allerdings Deine Einschaetzung, dass die Miete aufgrund der Kappungsgrenze auf maximal EUR 480,- erhoeht werden darf (Einfach pruefen, was habe ich zum Zeitpunkt der Faelligkeit der Miete minus 3 Jahre bezahlt, das mal 20% ist die Kappungsgrenze). Wenn nicht bei Dir sogar eine Kappungsgrenze von 15% gilt. Muesstest Du pruefen, ist fuer viele Gemeinden gesenkt.

    Ich bin mir da aber nicht so sicher...

    Die ursprüngliche Mieterhöhung ist aufgrund einer mündlichen Vereinbarung erfolgt. Die Rechtsgrundlage stellt hier der § 557 BGB dar.
    Die benannte Kappungsgrenze bezieht sich hier aber explizit auf den § 558 (1) BGB, d.h. die ortsübliche Vergleichsmiete.

    Zitat

    Meiner Meinung nach dürfte die Vermieterin aber lediglich die Mieterhöhung zum 01.07.2017 ankündigen, geltend machen doch erst zum 01.10.2017 oder vertue ich mich da ?

    Nicht ganz korrekt.

    Die erhöhte Miete ist zu Beginn des 3. Monats nach Zugang zu zahlen. Da die Erhöhung im Juni zugegangen ist, wäre die Mieterhöhung zum 01.09.17 fällig.

    Zitat

    Kann ich also 2 Monate warten, bis ich antworte, dann den formalen Fehler benennen, sodass unsere Vermieterin dann erst von diesem erfährt, dann erst ein neues Schreiben aufsetzen muss und wieder 3 Monate warten muss, bis die Erhöhung geltend gemacht werden kann ?

    Korrekt. Oder Du ignorierst das Schreiben komplett.

    Zitat

    Es kann ja mal, wie bei mir, ein Beleg verlorengehen.

    Es geht doch nicht um den Beleg.

    Man musst doch wissen, ob man einen Nachtrag zum Mietvertrag unterschrieben hat?

    das sind doch elementare Dinge, die man sich merken sollte.

    Zitat

    Ich habe gegenüber dem Vermieter einen Auskunftsanspruch ob meine Frau Mieter ist oder nicht.

    Du gehst erst zum Anwalt bevor Du den Vermieter um Auskunft ersuchst?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!