Beiträge von Leipziger82

    Es kommt hier sicher auf den konkreten Umfang der Verunreinigung an, wobei dies vermutlich eher eine subjektive Beeinträchtigungen darstellt.

    Es sollte hier aber berücksichtigt werden, dass sich der § 536 BGB auf eine geminderte Tauglichkeit der Mietsache, d.h. der Wohnung bezieht und nicht auf ein Treppenhaus.

    Grundsätzlich kannst Du bei einer solchen Flächenabweichung (wenn diese vertraglich zugesichert wurde) eine Mietminderung geltend machen, da die Tauglichkeit der Wohnung im Sinne des § 536 BGB gemindert ist.

    Aber: Wie soll die Tauglichkeit gemindert sein, wenn Du die Abweichung offensichtlich nie festgestellt und ggfs. über mehrere Jahre so akzeptiert hast?

    Wie willst Du einem Richter klar machen, dass die hierdurch ein Nachteil entstanden ist?

    Du erhältst hier die 1. und 2. Abmahnung gleichzeitig?

    Da es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Sachverhalte geht, kann Sie dies nicht mit einer ersten und zweiten Abmahnung sanktionieren.

    Hier wären dann theoretisch zwei 1. Abmahnungen nötig.

    Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu bessern und kann erst dann eine Kündigung aussprechen, wenn dies nicht geschehen ist.

    Ansonsten ist hier der Vermieter in der Nachweispflicht. Der Vermieter muss hier im Zweifel vor Gericht nachweisen, dass er einen Termin angekündigt hat.

    Wäre eine "Verlegung" des Arbeitsplatzes ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsverzichts?

    Auch von mir gibt es ein "nein".

    Selbst bei einer Nachmieterklausel wäre ich vorsichtig. Letztendlich wird der Vermieter hier nur reinschreiben, dass Du einen geeigneten Nachmieter vorschlagen kannst.

    Ob der Nachmieter dann tatsächlich für den Vermieter geeignet ist, bzw. dieser akzeptiert wird, steht auf einem anderen Blatt.

    Welche Maßnahmen müssen jetzt ergriffen werden damit sie aus der Sache ohne Probleme draußen ist?

    Es gibt hier zwei Möglichkeiten:

    1. der Vermieter stimmt zusammen mit dem Mitbewohner einem Austritt der Freundin aus dem Mietverhältnis zu. Hier müsste dann ein Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen werden, welchen alle Parteien unterzeichnen
    2. Der Vermieter stimmt nicht zu, dann muss das Mietverhältnis von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Stimmt der Mitbewohner nicht zu, muss die Freundin auf Zustimmung klagen.

    Vielleicht wäre eine Mietminderung von 10% angemessen, wenn gar keine Dusche vorhanden wäre. Allein die Tatsache, dass statt einer Regendusche eine normale Brause angebracht wird, rechtfertigt keine Mietminderung.

    Im Übrigen ist eine Mietminderung per se keine Sache, um den Vermieter eins reinzuwürgen.

    Vielmehr muss für eine nicht unerhebliche (!) Beeinträchtigung des Gebrauchs nur eine geminderte Miete gezahlt werden.

    Unabhängig davon. Eine gebrochene Halterung (wie passiert so etwas von allein?) könnte unter die sogenannte Kleinstreparatur fallen. Da so eine Regendusche auch schon für < 100 € zu haben ist, solltet ihr Euch nicht wundern, wenn Ihr nach erfolgtem Einbau eine Rechnung erhaltet.

    Grundsätzlich besagt der § 573 BGB nur, dass eine Kündigung rechtmäßig ist, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Angehörige nutzen möchte.

    Mehr steht dort nicht drin.

    Eine solche Kündigung wäre nur dann unwirksam, wenn der Eigenbedarf vorgeschoben ist, um dich loszuwerden.

    Der Sohn möchte ja aber tatsächlich einziehen. Seine persönlichen Gründe, warum er dort tatsächlich einzieht, sind eigentlich unerheblich.

    Es steht nirgends geschrieben, dass ein Eigenbedarf nur aus Platzgründen möglich ist.

    Ob Du der Sohn des Vermieters bist, oder eine fremde Person ist für das Mietrecht völlig unerheblich.

    Was passiert, wenn ich mich mit meinen Eltern mal verkrachen sollte. Können sie mich dann per Eigenbedarfskündigung vor die Tür setzen?

    Wenn sie einen Eigenbedarf nachweisen können, ja. Das kann aber auch der fremde Vermieter, wenn Du dich mit diesem verkrachst.

    Generell zum Aspekt "Vor-die-Tür-gesetzt-werden":

    Du hast einen gültigen Mietvertrag und kannst niemals grundlos gekündigt werden, weder von den Eltern, der Schwester oder sonstiger Berechtigter.

    Ein Mietvertrag ist bindend.

    Da ich langfristig evt. das Haus übernehmen könnte, wenn ich nun bereits zu Mietzeiten investiere, z,B, ausbaue auf meine Kosten etc. was ist dabei zu beachten

    Wie meinst Du das? Wenn Du in das Haus investierst, steigt ggfs. der Wert. Das ist wiederum positiv, wenn es mal zum Erbfall kommt.

    Wenn der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist, dann kann selbstverständlich die Miete gemindert werden.

    Ich würde mir aber gut überlegen, ob das Sinn macht. Du kannst hier nicht pauschal die Monatsmiete mindern, sondern musst die Beeinträchtigungen auf den Tag genau ermitteln.

    Wenn es sich um Beeinträchtigungen von 3-5 Stunden handelt und dann auch nur aller 3 Tage, bewegt sich eine Minderung ggfs. nur im einstelligen €-Bereich.

    Da Du diese Ausfälle aber genau protokollieren und dem Vermieter mitteilen musst, stehen hier Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis.

    Noch etwas: Da die Probleme schon seit 3 Jahren bekannt sind und Du damit lebst, ist es nicht unwahrscheinlich, dass dein Minderungsrecht verwirkt ist.

    Wir haben Überweisungen mit dem Titel "Kaution+Möbel" über 800 Euro.
    Würde das reichen ?

    Schwierig...

    Was, wenn der Vormieter behauptet, die Möbel hätten 790 € gekostet und der Rest ist die Kaution?

    Ihr könnt hier nicht eindeutig (und vor allem nachweislich) klar machen, wie hoch die Kaution tatsächlich war.

    Grundsätzlich könnt Ihr natürlich die 500 € mittels Mahnbescheid geltend machen. Es wird nur schwierig, wenn der Schuldner widerspricht.

    Einen Anwalt braucht Ihr erst einmal nicht. Die Online-Mahnbescheide sind weitestgehend selbst erklärend.

    Wohnungsgesellschaft Vermieter sagt jetzt nichts da mit dem akteptieren der Mieterhöhungen würde man den neun Kündigungsfristen und soweiter direkt zustimmen.

    Aber nur, wenn die neuen Kündigungsfristen in einem solchen Mieterhöhungsverlangen vereinbart wurden, d.h. wenn deine Mutter dies mittels Unterschrift bestätigt hat.

    Ansonsten gelten die vertraglichen Fristen, sofern diese kürzer sind, als die gesetzlichen.

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