Beiträge von Leipziger82

    Frau X kann sich auch weiterhin glücklich schätzen.

    Wenn ein Erbe in das Mietverhältnis eintritt und das Mietverhältnis kündigt (das ist per Mail übrigens unzulässig), gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, d.h. schlimmstenfalls hätte der Vermieter auch noch die Mieten für Oktober und evtl. November einfordern können.

    Gleiches gilt übrigens auch für Schönheitsreparaturen/Renovierungen. Je nach vertraglicher Vereinbarung und Wirksamkeit hätte der Erbe das erledigen müssen.

    Und ja: Theoretisch kann man keine Miete mehr verlangen, wenn die Wohnung zurückgegeben wurde und darin renoviert wird.

    Theoretisch könnte der Vermieter bei einem Widerspruch aber auch feststellen, dass die Wohnung gar nicht wirksam gekündigt wurde und jetzt noch die Mieten bis November verlangen.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Ich würde das einfach zahlen. Der Vermieter erlässt dem Mieter mindestens eine Monatsmiete und ggfs. die Pflicht der Schönheitsreparaturen.

    Auf dem Brief steht drauf, dass die 2t Anfahrt vom Mieter zu tragen ist.

    ich sag mal so: Wenn Du jetzt schon weißt, dass Du nicht da bist, kannst Du den Termin gegenüber dem Vermieter auch absagen (aber einen anderen Termin vorschlagen).

    Wenn der Handwerker aufgrund der Absage nicht anreist, entstehen auch keine Fahrtkosten und der Fall hat sich erledigt.

    Ergänzend zu den Ausführungen von Schweinchenfan noch der Hinweis, dass ich die Höhe der Minderung von einem Fachanwalt bestimmen lassen würde.

    Als Ansatz können auch Minderungstabellen im Internet dienen. Eine Minderung für einen Balkon hängt unter anderem auch von der Jahreszeit ab. Bei einer Reparaturzeit von 2 Monaten landen wir ganz schnell im kühlen Oktober und damit in einer Jahreszeit, in der ein Balkon höchstens als Kühlschrankerweiterung dient. In dem Fall würde eine Minderung praktisch bei Null liegen.

    Meine Schwester hat vor ca. 4 Jahren eine Wohnung von unserem damaligen Geschäftsführer gekauft. Diese Wohnung war auch damals schon an die GmbH vermietet

    Wenn deine Schwester die Wohnung von ihrem Privatvermögen gekauft hat, steht der GmbH auch keine Gewinnbeteiligung zu. Wie denn auch, wenn die Wohnung gar nicht der GmbH gehört.

    Ich verstehe das eher so, dass deine Schwester die Wohnung von privat gekauft hat. Da muss auch niemand zustimmen.

    Theoretisch könnte man den Spieß doch eher umdrehen: Wenn die GmbH Mieter der Wohnung ist, gibt es hieraus keine Einnahmen, sondern nur Ausgaben, d.h. die Miete.

    Nach zweimaligem Nachfragen (da weiß man dann auch schon woher der Wind weht) kam dann die passiv-aggressive Antwort, dass in der Anzeige (online) ja gestanden hätte Tiere wären nicht erlaubt

    Stand das in der Anzeige tatsächlich geschrieben?

    Ist das rechtens? Was können wir machen?

    Naja, der Vermieter kann eine Tierhaltung nur dann untersagen, wenn er einen guten Grund hat. Ein pauschales Tierverbot ist genauso unwirksam, wie die Vereinbarung, dass bei jedem Tier um Genehmigung gefragt werden muss.

    Eine Kleintierhaltung ist nämlich auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich. Dazu gehört aber keine Katze.

    Was ihr machen könnt? Entweder ihr schluckt die Kröte und holt die Unterschriften der Mieter sowie den Nachweis der Versicherung (Die normale Privathaftpflicht sollte das abdecken) oder ihr klagt die Zustimmung des Vermieters vor Gericht ein.

    Es gibt eigentlich keinen Grund, ratlos zu sein, da Fruggel ja alles erläutert hat.

    Dort sagen dei Fotos sind auch wichtig und soll alles ausdrucken und mitschicken.

    Es hat Dir hier ja niemand gesagt, dass Fotos unwichtig sind, sondern es gab lediglich den Hinweis, dass diese vor Gericht (Soweit muss und wird es vermutlich nicht kommen) sehr unsicher sind.

    Deshalb gab es den Hinweis auf die Zeugen.

    Wenn Du also so ein Schreiben an den Vermieter anfertigst (gerne mit Fotos), dann kann es sinnvoll sein, dass dieses Schreiben eben von einem Zeugen unterzeichnet wird.

    Theoretisch kannst Du auch die ganzen Bilder nur per Mail schicken (den Vermieter hier um eine Bestätigungsmail anfragen), die eigentliche Mängelanzeige aber per Einwurf-Einschreiben.

    Ich weiß auch daher nicht, ob das reicht wenn ich dann in der Dokumenation einfach schreibe: "Diverse Flecken und Kratzer im Parkett."

    Ja, das sollte reichen. Wenn dem Vermieter diese Infos zu ungenau sind, wird er sich schon bei Dir melden.

    Wie gesagt: Vereinbare eine Belegeinsicht, bzw. lass Dir die Preissteigerungen erklären.

    Wir könnten hier nur mutmaßen, was dich aber nicht weiterbringt.

    Einen Mehrwert muss es durch Preissteigerungen ja gar nicht geben. Letztes Jahr habe ich für den Liter Benzin 1,28 € bezahlt, aktuell sind es fast 1,70€.

    Mein Auto fährt deswegen aber auch nicht schneller.

    Die Kosten für Dienstleistungen/Handwerker/Arbeitsmaterialien sind in den letzten Jahren durch die Decke gegangen. Das kann auch hier der Fall sein.

    Alles, was Verschmutzungen sind, die Du auch selbst beseitigen könntest, würde ich dem Vermieter nicht mitteilen.

    Den gesamten Rest aber schon. Da geht es in erster Linie gar nicht darum, welche Mängel der Vermieter noch beseitigt, sondern auch darum, dass diese im Protokoll nachgetragen werden und bei einem späteren Auszug von Dir nicht zu deinen Lasten gehen.

    Kurz und knapp: Nein, kann er nicht.

    Eine Kündigung ist nur aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße (Ruhestörung, Sachbeschädigung, ausbleibende Mietzahlung) möglich.

    Ein Leserbrief oder ein Hinweis an den Nachbarn ist kein Vertragsverstoß.

    Er könnte nur kündigen, wenn ihr mit dem Vermieter zusammen ein Zweifamilienhaus bewohnt. Da es aber wohl andere Nachbarn gibt, ist das sicher auszuschließen.

    Wir sprechen hier von fast einer Verdreifachung der Kosten, das kann doch nicht auf gesteigerte Lohn- oder Materialkosten zurückzuführen sein.

    Nein, du hast zunächst geschrieben, dass es sich bei den 30 € um die Reinigungskosten handelt. Wenn ich die Beiträge korrekt verstehe, beziehen sich diese 90 € nicht nur auf die Reinigung, sondern auf Reinigung, Hauswart, Grünflächen und Winterdienst, die dann noch dazu gekommen sind.

    Wenn die 90€ im Monat nur für die Reinigung gezahlt werden, dann würde ich dem Vermieter eine mangelnde Wirtschaftlichkeit vorwerfen und dagegen vorgehen.

    Deswegen schrieb ich auch, dass nur eine Belegeinsicht Sinn macht. Wenn die Grünflächenpflege vorher schon extern vergeben wurde, jetzt der neue DL da aber auch mit drin hängt, muss der andere Dienstleister, der vorher diese Pflege übernommen hat, ja gekündigt worden sein.

    Oder Du zahlst doppelt. Und genau das würde ich prüfen.

    Es wurde ja aber in einem vorherigen schreiben explizit Abgefragt und mit "Nein" beantwortet.

    Wenn Du vorher aber mit "nein" geantwortet hast, stellt sich die Frage, warum Du das andere Schreiben dann akzeptiert hast?

    Letztendlich kann das ggfs. aber auch gar keine Rolle spielen. Es wäre denkbar, dass dein Mietvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel hat (das ist bei neueren Mietverträgen die Regel) beinhaltet, wonach der Vermieter nach billigem Ermessen neue Betriebskostenarten einführen kann.

    Deine Zustimmung wäre dann gar nicht erforderlich.

    oder gilt hier wieder das potenzielle Interesse der anderen Mietparteien die offenbar größtenteils zugestimmt haben?

    Nein, jeder Mietvertrag ist gesondert zu betrachten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Mieter in der Gesamtheit die Reinigung gar nicht, oder unzureichend durchführen. Dann kann der Vermieter diese Leistungen extern vergeben.

    Solche Preissteigerungen sind grundsätzlich nicht ungewöhnlich, zumal in den Kosten für Reinigung, Grünpflege, Winterdienst und Co. auch die Materialkosten inkludiert sind, die regelmäßig steigen. Zusätzlich kommt es zu regelmäßigen Lohnanpassungen.

    Wenn es bei der Grünflächenpflege zu Unklarheiten bei Dir kommt, dann würde ich Belegeinsicht beim Vermieter beantragen und die Rechnungen prüfen.

    90 € für Hauswart/Reinigung/Winterdienst/Grünflächenpflege sind schon happig, aber - je nach Region - möglich. Eine Unwirtschaftlichkeit sehe ich hier nicht

    Wie oben schon erläutert ist es nach dem Gesetz einzige Bedingung, dass sich der Vermieter verpflichtet hat, den Wohnraum mit Einrichtungsgegenständen auszustatten

    Ohne jetzt groß diskutieren zu wollen:

    Es gibt keine Vereinbarung zu einer konkreten Möblierung des Zimmers. Weder im Vertrag, noch im Protokoll.

    Zusätzlich gibt es auch keine Vereinbarung über den nicht ganz unwichtigen Aspekt, mit welchen konkreten Möbeln der Vermieter das Zimmer denn ausstatten soll?

    Klar, die Mindestanforderungen, wie Bett und Schrank sind zu erfüllen, aber sonst?

    Es gibt im Vertrag lediglich das einzelne Wörtchen "möbliert" zu finden und sonst nichts. Zusätzlich haben weder Mieter, noch Vermieter die Anstalten gemacht, die Inhalte dieser Vereinbarung umzusetzen, bzw. einzufordern, so dass die Gefahr besteht, dass sich der Vermieter erfolgreich auf einen Irrtum berufen kann.

    Letztendlich war der Mieter ja nie an den Möbeln des Vermieters interessiert, wenn er diese unmittelbar nach Mietbeginn gebraucht vom Vormieter erwirbt.

    Vielleicht hast Du Recht, vielleicht nicht. Im E-Fall würde ich einen Fachanwalt befragen.

    "Der Mieter darf die eingebaute Einbauküche benutzen. Sollte ein Gerät defekt sein, so muss der Mieter dieses erstezen."

    Selbst bei einer Leihe kann der Vermieter nicht verlangen, dass Du diese ersetzt.

    Und wie Fruggel das schon beschrieb, ist die Sache eindeutig, wenn die Küche im Vertrag explizit bei den vermieteten Gegenständen auftaucht.

    Wenn der Vermieter schreibt, dass Du die Küche "benutzen" darfst, heißt das nicht automatisch, dass wir von einer Leihe sprechen. Du darfst auch das WC "benutzen", dennoch ist es ein Teil der Mietsache.

    Wenn der Vermieter das als Leihe vereinbaren will, dann muss er das vertraglich so formulieren, dass Du die Küche unentgeltlich nutzen darfst.

    Meine Vermieterin meinte ich muss das über die private Haftpflichregeln regeln.

    Das ist ja sowieso quatsch, da die ein fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten von Dir voraussetzen würde. Keine Versicherung der Welt reguliert, wenn das Gerät einfach so kaputt geht.

    Durchaus möglich, bzw. habe ich es im Altbau schon erlebt, dass die Wandstärke im Erdgeschoss größer war, als in den darüber liegenden Mietbereichen.

    Selbiges ist denkbar, wenn das EG über eine Innendämmung verfügt, oder vielleicht durch das Treppenhaus minimal anders geschnitten ist. .

    Auf den gesamten Raum betrachtet, sind 3,5 m² auch nicht viel.

    Ansonsten könnt ihr ja selbst mal ausmessen.

    Nun hat sie sich das Ganze wohl nochmals anders überlegt und verlangt von uns 200 € für die überlassenen Möbel und 100 € für die Nutzung ihrer Gegenstände (Trockner, Geschirr, Töpfe, Pfannen und andere Küchenaustattung), weil vieles davon auch beschädigt sei.

    Rechtlich betrachtet, ist das ein Angebot, dass Ihr annehmen oder ablehnen könnt.

    Lehnt ihr das Angebot ab, muss sie die Möbel und Gegenstände abholen.

    Wenn es keine Vereinbarung gibt, wonach Ihr die Möbel mit einer Abstandszahlung übernehmt, kann sie auch keine Zahlung einfordern.

    Ich habe der Beauftragung des Reinigungsdienstes nie zugestimmt

    Jein....theoretisch hast Du aufgrund der Zahlung der Betriebskostenabrechnung zugestimmt. Das wäre dann eine Zustimmung durch konkludentes Handeln.

    Ansonsten ist mir nicht ganz klar, welche Leistungen der Dienstleister nun konkret übernimmt. Handelt es sich nur um die Treppenhausreinigung oder auch um Winterdienst/Grünflächenpflege/Hauswarttätigkeiten? Ist ersteres der Fall, sind die Kosten von 90 € deutlich zu hoch (der Schnitt liegt hier irgendwo bei 0,20 €/m²/Monat, wenn das alle Tätigkeiten sind, kann das passen.

    Ich würde mir vermutlich erst einmal die Tätigkeitsnachweise der Firma zeigen lassen und schauen, was dort überhaupt alles gemacht wird, bzw. gemacht wurde.

    In dem Fall musst Du nach Mietbeginn die Möbel schon angefordert haben, bzw. benötigt es über die Dauer des Mietverhältnis einen Nachweis, dass Du diese irgendwann mal eingefordert hast.

    Letztendlich dürfte dieser Nachweis aber schwierig werden, wenn Du unmittelbar nach Mietbeginn eigene Möbel gekauft hast, bzw. diese von einem Vormieter übernommen hast.

    Gilt hier im Zweifel nicht, dass die Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist?

    Was ist an der Vereinbarung nachteilig für den Mieter? Es geht ja nur um die Möblierung und die hättest Du ggfs. während des Mietverhältnisses einfordern können.

    Wenn Du sicher gehen willst, befrage hierzu den Mieterverein oder einen Fachanwalt. Dann hast Du Sicherheit.

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