Was wurde denn im Keller grundsätzlich entsorgt? Inhalte aus einem persönlich angemieteten Keller? Oder Dinge aus einem gemeinschaftlichen Bereich?
Bei dem öffentlich/gemeinschaftlichen Bereich sind solche Ablagerungen kritisch zu sehen. Stichwort: Brandschutz.
Im Mietvertrag steht zwar drin, dass es ein Gemeinschaftsgarten ist, aber da wir die einzigen waren, die diesen Garten jemals genutzt haben und dort auch den Pool und den Pavillon aufbauen durften, sehe ich das etwas anders...
Wenn es um einen gemeinschaftlichen Garten handelt, ändert Eure alleinige Nutzung daran nichts. Es bleibt ein gemeinschaftlicher Garten.
Wie ist dieser Garten genau im Vertrag definiert? Ist dieser Garten lediglich zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen, wird es mit der Durchsetzung eurer Rechte schwer, weil er dann eben kein expliziter Teil der Mietsache ist.
Ein gemeinschaftlicher Garten kann dann auch nicht mit Gegenständen, wie Pavillons oder Pools versehen werden, zumindest nicht ohne Zustimmung des Eigentümers.
Mobile Dinge, wie kleinere Spielgeräte oder ein Planschbecken stellen lt. Ansicht einiger Gerichte kein Problem dar, da diese eben kurzfristig beräumt werden können. Das hätte der Vermieter dann zu dulden. Bei einem Pool, Zaun oder Pavillon wird es schwierig.
Meines Wissens können im gemeinschaftlichen Bereich auch Zugeständnisse eines ehemaligen Vermieters widerrufen werden, weil es eben kein expliziter Teil der Mietsache ist.
Darf der neue Eigentümer ohne weiteres diesen Bereich im Garten überhaupt ohne unsere Einwilligung betreten, oder sogar räumen?
Wenn es ein gemeinschaftlicher Garten ist, darf er diesen betreten und theoretisch sogar nutzen. Beim Beräumen bin ich mir nicht ganz sicher.
Bei den Kellern ist es so, dass der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung einer Beräumung selbst aktiv werden kann. Möglicherweise lässt sich das auf einen Garten übertragen.
Ich würde hier einfach das Gespräch mit dem neuen Vermieter suchen und auf die Zugeständnisse des ehemaligen Vermieters verweisen.