Beiträge von Leipziger82

    Was wurde denn im Keller grundsätzlich entsorgt? Inhalte aus einem persönlich angemieteten Keller? Oder Dinge aus einem gemeinschaftlichen Bereich?

    Bei dem öffentlich/gemeinschaftlichen Bereich sind solche Ablagerungen kritisch zu sehen. Stichwort: Brandschutz.

    Im Mietvertrag steht zwar drin, dass es ein Gemeinschaftsgarten ist, aber da wir die einzigen waren, die diesen Garten jemals genutzt haben und dort auch den Pool und den Pavillon aufbauen durften, sehe ich das etwas anders...

    Wenn es um einen gemeinschaftlichen Garten handelt, ändert Eure alleinige Nutzung daran nichts. Es bleibt ein gemeinschaftlicher Garten.

    Wie ist dieser Garten genau im Vertrag definiert? Ist dieser Garten lediglich zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen, wird es mit der Durchsetzung eurer Rechte schwer, weil er dann eben kein expliziter Teil der Mietsache ist.

    Ein gemeinschaftlicher Garten kann dann auch nicht mit Gegenständen, wie Pavillons oder Pools versehen werden, zumindest nicht ohne Zustimmung des Eigentümers.

    Mobile Dinge, wie kleinere Spielgeräte oder ein Planschbecken stellen lt. Ansicht einiger Gerichte kein Problem dar, da diese eben kurzfristig beräumt werden können. Das hätte der Vermieter dann zu dulden. Bei einem Pool, Zaun oder Pavillon wird es schwierig.

    Meines Wissens können im gemeinschaftlichen Bereich auch Zugeständnisse eines ehemaligen Vermieters widerrufen werden, weil es eben kein expliziter Teil der Mietsache ist.

    Darf der neue Eigentümer ohne weiteres diesen Bereich im Garten überhaupt ohne unsere Einwilligung betreten, oder sogar räumen?

    Wenn es ein gemeinschaftlicher Garten ist, darf er diesen betreten und theoretisch sogar nutzen. Beim Beräumen bin ich mir nicht ganz sicher.

    Bei den Kellern ist es so, dass der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung einer Beräumung selbst aktiv werden kann. Möglicherweise lässt sich das auf einen Garten übertragen.

    Ich würde hier einfach das Gespräch mit dem neuen Vermieter suchen und auf die Zugeständnisse des ehemaligen Vermieters verweisen.

    Die Küche befindet sich in Eurem Eigentum? Da ist es verwunderlich, dass diese vorab überhaupt demontiert worden ist.

    Es kann sein, dass die Einlagerung einer Küche bei der Gebäudeversicherung als "Schutz- und Bewegungskosten" reguliert wird, aber hier erfolgt in der Regel eine Kostenteilung zwischen Gebäudeversicherung und deiner Hausratversicherung. Das aber auch nur, solange die Möbel innerhalb der Wohnung zwischengelagert werden.

    Bei einer Lagerung außerhalb der Wohnung trägt die Hausratversicherung diese Kosten.

    Da Du aber keine Hausratversicherung hast, sieht es da eher schlecht aus.

    Wenn Du jetzt nicht weiter weißt, dann kannst Du nur einen Fachanwalt dazu befragen. Rein vom Gefühl her würde ich aber tippen, dass Du für den Aufbau der Küche verantwortlich bist und ggfs. froh sein kannst, dass vorab eine Demontage und Einlagerung durch den Vermieter erfolgt ist.

    Es gab hier mal einen vergleichbaren Fall, in dem es um Fotos eines Balkons ging.

    Hier wurde geurteilt, dass Fotos vom öffentlich einsehbaren Balkon keine Besitzstörung und keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellt.

    Das dürfte bei einer Terrasse ähnlich sein.

    Aber: Wenn der Vermieter hierfür die Terrasse betreten hat, liegt ein Hausfriedensbruch vor, sofern die Terrasse ein fester Bestandteil des Mietvertrags ist und nicht zur (gemeinschaftlichen) Nutzung überlassen wurde.

    Zum Thema Wasser: Wie argumentiert der Vermieter, wenn die Terrasse durch ein paar Wochen Regen nass ist oder im Winter über Monate von einer Schneedecke überzogen ist?

    Positive Ergebnisse sind in diesem Fall bedeutend, da der Mieter vom Vermieter verlangt eine Unbedenklichkeit zu garantieren

    Das kann er nicht garantieren, auch nicht mit den entsprechenden Werten des Labors. Selbst wenn im Boden kein Asbest vorhanden ist, kann dies in den Wänden vollkommen anders aussehen.

    Letztendlich müsste also die gesamte Wohnung auseinander genommen werden.

    Wenn es aktuell so ist, dass die Ergebnisse des Mieters zu einem anderen Schluss kommen, als die des Vermieters bleibt nur der Gang zu einem Anwalt und dann zu einem Verfahren.

    Hier wird dann vor Gericht eine Einsicht in die Unterlagen vorgenommen.

    dann kann der Mieter alle Beteiligten und Familie beruhigen, sollte die Analyse einer Prüfung standhalten.Der psychologische Faktor ist hier nicht unerheblich.

    Wenn ich das richtig verstehe, dann haben die Proben entsprechende Spuren im Kleber des Linoleums und Fliesenkleber nachgewiesen, was Dir der Vermieter auch mitgeteilt hat.

    Letztendlich gehe ich jede Wette ein, dass in jedem Haus, dass irgendwann zwischen 1960-1980 erbaut wurde, auch heute noch Asbest vorhanden ist. Oder anders: Das Vorhandensein von Asbest ist erst einmal nicht weiter schlimm, weil eine Gefährdung erst dann entsteht, wenn die Fasern bearbeitet werden. Damals wurde das Asbest im Bereich der Dämmung & Brandschottung eingesetzt, d.h. unter Wänden oder Böden, so dass hieraus keine Gesundheitsgefährdung entsteht.

    Wenn Du dir heute einen Billigtoaster aus China kaufst, ist die Wahrscheinlichkeit gar nicht so gering, dass dort Asbestplatten drin sind.

    Selbst wenn nun die genauen Laborergebnisse vorliegen, die das Vorhandensein von Asbest bestätigen, entsteht hieraus kein Sanierungsanspruch.

    Deswegen die Frage, warum die genauen Ergebnisse so wichtig sind.

    Wenn das Haus bei Euch eben Baujahr 1960-1980 ist, dann wird dort mit recht hoher Wahrscheinlichkeit irgendwo ein Stückchen Asbest da sein.

    Wenn Du es genau wissen willst, bleibt dir immer noch selbst die Möglichkeit, ein Labor mit einer Prüfung zu beauftragen.

    Ich verstehe den Vergleich zu den Betriebskosten irgendwie nicht. Dort zahlst Du anteilig die Rechnungen für Wasser, Hauswart, Versicherungen und Co. und hast natürlich einen Anspruch darauf, die Rechnungen zu sehen, die Du bezahlst.

    Bei dem Asbest verstehe ich nicht ganz, was Du davon hast, wenn Du die Laborergebnisse siehst.

    Letztendlich wäre der Vermieter - je nach Befund und ausgehender Gefahr - ggfs. lediglich dazu verpflichtet, dich darüber zu informieren.

    Das Vorhandensein von Asbest muss auch kein zwingender Mangel sein, bzw. muss nicht immer eine Sanierung erfolgen.

    Wir haben die Wohnung inkl. Stellplatz bis Ende des Monats gemietet. Somit darf das Fahrzeug noch dort stehen - genau genommen bis 31.3.22 - 23:59

    Genau so ist es. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.

    Es gibt zwar eine gewisse Obhutspflicht für die Mietsachen, was aber nicht heißt, dass man täglich danach schauen muss.

    Was würde man denn im laufenden Mietverhältnis machen, wenn man mal ein paar Tage im Urlaub ist? Da gibt es auch niemanden, der auf das Auto schaut.

    Unterbreite ihm das "Friedensangebot", dass Du einmal pro Woche den Stellplatz prüfst. Das ist vollkommen ausreichend.

    Ich würde allerdings pro Forma den Mietvertrag prüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Vermieter das Abstellen von nicht angemeldeten Fahrzeugen ablehnt.

    Wenn unser Auto brennt und sein Haus schaden nimmt, sind wir wegen dem Saisonkennzeichen nicht versichert. Evtl. greift dann unsere Haftpflicht?

    Nur meine Laienhafte Meinung: Wenn das Auto abgemeldet ist, gibt es eben keinen Versicherungsschutz. Da greift vermutlich auch eure Haftpflichtversicherung nicht, die sowieso nur bei fahrlässigem Verhalten reguliert.

    Die Selbstauskunft wäre nur relevant, wenn die Freundin in den Vertrag mit aufgenommen werden soll.

    Das ist ja das Ziel des Fragestellers ;)

    Gibt es Fristen bis der Bogen an den Vermieter zurückgehen muss?

    Nein, eigentlich nicht. Ich würde hier hier aber schon nach der Nase des Vermieters tanzen, da deine Freundin keinen Rechtsanspruch hat, als Hauptmieterin in den Vertrag aufgenommen zu werden.

    Als Bewohner wird er sie nur aus triftigen Grund ablehnen können, aber für die Verweigerung einer Aufnahme als Vertragspartner braucht er meines Wissens keinen Grund.

    Da würde ich schon schauen, dass er die Selbstauskunft schnell bekommt. Nicht, dass er es sich anders überlegt.

    Da sie die alte Wohnung noch nicht gekündigt hat, wollte sie bis April warten und den Selbstauskunftsbogen dann eben ausfüllen.

    Da braucht sie keine Angst zu haben. Allein durch das Einreichen dieser Selbstauskunft kommt ja noch kein Vertrag zustande.

    Wenn sie in den Vertrag aufgenommen werden will, macht sich hier sowieso eine Vertragsänderung, bzw. ein Nachtrag zum Mietvertrag erforderlich, den sie auch unterschreiben muss.

    Dabei kommt es dann auf die Beschaffenheit der Zwischendecke gar nicht mehr an.

    Doch, es kommt eben darauf an.

    Wenn dort mit einer Trockenschüttung gearbeitet wurde, wie es im Altbau Usus ist, dann dient dieser Trockenestrich nicht nur als Wärmedämmung, sondern auch als Schallschutzdämmung. In dem Fall wäre eine separate Dämmung unterhalb des Laminats überhaupt nicht zwingend notwendig, zumal die jeweiligen Holzbalken oberhalb zusätzlich gegen den Trittschall gedämmt sind (Kork, Gummi, Holzfasern), um die jeweiligen Dielen abzufedern.

    Objekte mit älteren Parkettböden oder mit Dielenböden haben ebenso keine Dämmfolie und erfüllen dennoch den Schallschutz.

    Die Formel: Keine spezielle Laminattrittschalldämmung = Mangel ist bei Bauten, die keine Spannbetondecke verfügen, nicht richtig.

    Wenn das Problem tatsächlich nur in einer fehlenden vielleicht 2-3mm starken Folie liegen soll (die bei einer Holzbalkendecke gar nichts bringt), frage ich mich, warum man das Problem nicht dahingehend löst, über das Laminat einfach einen PVC-Belag zu legen? Warum das Laminat rausreißen? Klar, die eine oder andere Tür muss gekürzt werden und ggfs. sind auch Übergangsschienen erforderlich, aber sonst ist das ohne Aufwand möglich.

    Die Duldungspflicht gemäß §555a BGB hängt nicht davon ab, ob die Maßnahme erforderlich ist, sondern die Duldung ist immer verpflichtend.

    Schon klar, aber hier muss der Vermieter im Zweifel klagen und dann wird entschieden. Ausnahmen gibt es immer, sonst würde der Paragraph nicht explizit von erforderlichen Maßnahmen sprechen.

    Wenn ein Gutachten also feststellt, dass die Trittschalldämmung keinen Nutzen bringt, oder der aktuelle Geräuschpegel den Anforderungen der DIN 4109 entspricht oder diese hier nur unmittelbar anzuwenden ist, muss der Mieter das nicht dulden.

    Davon abgesehen handelt es sich sehr wohl um einen Mangel, wenn die Trittschalldämmung nicht ausreichend ist.

    Ich glaube, ich werde hier falsch verstanden. Was heißt denn "nicht ausreichend"? Das von Dir benannte Urteil bezieht sich auf ein Objekt Baujahr 1962, d.h. Betondecken.

    Und ja, es ist ein Mangel, wenn die Dämmung nicht ausreichend ist. Es geht mir um die Frage, ob diese eben ausreichend ist oder nicht.

    Hier handelt es sich mutmaßlich um Holzbalkendecken, bei denen der Schallschutz nicht durch eine einfache Trittschalldämmung unterhalb des Laminats realisierbar ist, sondern durch umfangreiche Entkopplungsmaßnahmen, deren Realisierung gern mal einen 5stelligen Betrag kosten kann.

    Die baulichen Gegebenheiten müssen immer berücksichtigt werden, so dass es aus der Ferne überhaupt nicht einzuschätzen ist, ob die Dämmung ausreichend ist oder nicht.

    Deswegen mein Rat, einen Anwalt aufzusuchen. Es kann sein, dass der Mieter das dulden muss, es kann aber auch sein, dass er es nicht muss. Eine wirklich klare Tendenz kann ich hier nicht erkennen, was nicht zuletzt daran liegt, dass ich die baulichen Gegebenheiten nicht kenne.

    Wenn der Vermieter nicht gerichtlich dagegen vorgehen will, wird es schwierig.

    Naja, das sind halt die klassischen Hauswarttätigkeiten, die in der Regel auch wöchentlich gemacht werden. Wenn der Hauswart auch die Sauberkeit der Wege, Müllplätze, etc. prüft, wird das im Umkehrschluss sicher heißen, dass er den Müll auch beseitigt, wenn er dort welchen findet.

    Das Thema Beleuchtung ist beispielsweise für die Verkehrssicherheit relevant. Wenn dort eine Omi die Treppen runterfällt, weil die Beleuchtung ausfällt, haftet der Vermieter.

    Da ist aber doch nur wegen der Mieterhöhung eine Härte zu prüfen.

    Nein, da kann es durchaus auch andere Gründe geben. Im BGB steht ja nicht explizit geschrieben, dass es nur um die Mieterhöhung geht, sondern um die "Härte" als solches. Auch die erheblichen Beeinträchtigungen durch die Maßnahme können ein Grund sein.

    Natürlich könnte sich die Mieterin weigern und einen gutachterlichen Nachweis verlangen, dass die Maßnahme zur Einhaltung des gesetzlich notwendigen Lärmschutzes tatsächlich vorgeschrieben ist.

    Ich störe mich hier etwas an dem "gesetzlich vorgeschrieben". Es gibt zwar die sogenannte DIN 4109, die in der Theorie auch auf Altbauten anzuwenden ist, aber da kommt es immer auf den Einzelfall an.

    Dann wäre die Frage nur, wie bekommt man das Gutachten?

    Über das Gericht.

    Ich erinnere mich da immer an das Sprichwort: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing".

    Der vom Vermieter bezahlte Gutachter wird natürlich sagen, dass es notwendig ist, der Gutachter des Mieters wird das Gegenteil behaupten.

    Es benötigt daher einen unabhängigen Gutachter, der nur von einer unabhängigen Stelle beauftragt werden kann, d.h. das Gericht.

    Wie gesagt: Wenn die Verwaltung das komplett ablehnt, dann beauftrage einen Anwalt. Es gibt hier ein Urteil des LG Hamburg, in dem der Vermieter in einem ähnlichen Fall dazu verdonnert wurde, einen Schallschutz nachzurüsten.

    Selbst Modernisierungsmaßnahmen, die ein Vermieter an seinem Eigentum begehrt, müssten geduldet werden. Da entscheidet ja auch kein Gericht darüber, ob die Modernisierung "notwendig" ist oder nicht, sondern es gibt eben andere berechtigte Gründe für diese Maßnahme.

    Das ist so nicht ganz richtig, da der Mieter bei solchen Dingen einen Härtefall nach § 555d BGB erklären kann, der ggfs. die Duldung aushebelt. Hier findet dann immer eine Interessenabwägung statt.

    Danke für die Einschätzung, aber worauf begründet sich denn deine Aussage, dass eine Maßnahme, die der Vermieter selbst als notwendig erachtet, nur dann von der Mieterin der Wohnung zu dulden sind, wenn ein (gerichtlich bestätigter) Baumangel vorliegt?

    Nun ja, weil im § 555a BGB explizit von erforderlichen Maßnahmen gesprochen wird.

    In dem Fall handelt es sich nicht um eine Modernisierung und ggfs. ist die Instandsetzung aus objektiver Sicht eben nicht erforderlich. Vielleicht aber doch.

    Wenn die Mieterin die Durchführung verweigert, muss der Vermieter auf Duldung klagen. In diesem Zusammenhang wird dann eben vor Gericht, bzw. durch einen bestellten Gutachter ermittelt, ob die Maßnahme erforderlich ist, bzw. ob die Durchführung dieser Maßnahme überhaupt den erhofften Nutzen bringt. Hier sind wir dann auch wieder bei einer Interessenabwägung. Das Ergebnis ist hier vollkommen offen.

    Es mag durchaus sein, dass ein "Mangel" vorliegt, aber Altbauten werden eben anders behandelt. Ich erinnere mich an ein Urteil, in dem es beispielsweise hieß, dass undichte Fenster & Türen in einem Altbau keinen Mangel darstellen.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn sich die Verwaltung jetzt quer stellt, bzw. nichts unternehmen will, würde ich hierzu einfach mal einen Fachanwalt beauftragen, der deine Interessen wahr nimmt.

    Das dürfte nicht wirksam sein. Letztendlich stellt der Mietvertrag nur ein Angebot dar, dass Ihr entweder akzeptieren oder ablehnen könnt. Allein aus der Zusendung eines Vertrags lässt sich keine mündliche Einigung über einen Vertragsabschluss ableiten.

    Theoretisch kann sich eine Schadenersatzforderung aus einem Mietvorvertrag ergeben, aber nur, wenn dort sämtliche Vertragsdetails ausgehandelt sind.

    Ich vermute mal, dass in der Selbstauskunft nichts zum Thema Kündigungsausschluss, Mieterhöhungen, genehmigungspflichtige Handlungen, etc. geschrieben steht.

    Was ist denn bezüglich der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart? Gibt es Vereinbarungen oder ist dort wirklich nur von einer besenreinen Übergabe die Rede? In welchem Zustand wurde die Wohnung damals übergeben?

    Mein Tipp: Nehmt Euren Mietvertrag und sucht einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein auf. Wenn der Vertrag so alt ist und es Klauseln zu Schönheitsreparaturen gibt, dann gehe ich jede Wette ein, dass diese mittlerweile unwirksam sind (starre Fristen, Quotenklauseln, etc.)

    Die HV sagt, dass sie die Maßnahme dann gerichtlich durchsetzen müssten und dies nur möglich wäre, wenn die Maßnahme als Baumangel bewiesen werden könnte

    Das ist genau der springende Punkt. Im Zweifel muss ein Gericht einschätzen, ob dieser große Aufwand tatsächlich gerechtfertigt ist.

    Grundsätzlich ist der Mieter, wie Fruggel schon schrieb, laut § 555a BGB zur Duldung verpflichtet, aber eben nur dann, wenn die Maßnahme erforderlich ist.

    Hier könnte ein Richter durchaus argumentieren, dass in einem Altbau lautere Geräusche hinzunehmen sind, solange kein Baumangel vorliegt.

    Wird also kein Baumangel festgestellt, war die ganze Klage für die Katz'.

    Selbst wenn die Maßnahme durchgeführt wird, hast Du auch keine Garantie, dass es hinterher besser wird. Wie schon in einer anderen Antwort geschrieben, ist in unserem Haus alles gedämmt worden, trotzdem hör ich den Obermieter durch seine Wohnung "poltern". Das ist halt ein Altbau.

    Und ja, ich kann die Mieterin durchaus verstehen. Je nach Wohnungsgröße ist das für sie ein enormer Aufwand, der auch nicht in 3-4 Tagen erledigt ist. Das Aus- und Einräumen ist ein Aufwand, der einem kompletten Umzug gleich kommt. Dafür wird sie ihren Urlaub nutzen müssen. Ich würde da auch nicht fremde Leute packen lassen.

    Theoretisch kann man die Mieterin wirklich nur finanziell ködern und da kann die Hemmschwelle durchaus im vierstelligen Bereich liegen.

    Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn Du den Teich nicht errichtet hast, musst Du ihn auch nicht entfernen.

    Ich würde dem Vermieter hier einfach mitteilen, dass der Teich nicht von Dir ist, sondern dass Du ihn lediglich gepflegt hast.

    Bezüglich des Containers ist es schwer, eine Aussage zu treffen. Je nach baulicher Situation ist es tatsächlich möglich, dass dieser nicht an einem anderen Platz aufgestellt werden kann.

    Bei dem Rest sieht es dann leider schlecht aus, da solche Arbeiten geduldet werden müssen, sofern die Ruhezeiten eingehalten werden. Hier wäre dann ggfs. nur eine Mietminderung möglich.

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