Beiträge von Leipziger82

    Hallo,

    es kommt darauf an, was konkret repariert wurde. Handelt es sich um den Waschmaschinenhahn, dann könnte eine Kleinstreparaturklausel im Mietvertrag greifen, sofern so etwas wirksam vereinbart wurde.

    Hier sollte dann im Vertrag auch geprüft werden, welcher Höchstbetrag für diese Reparaturen vereinbart sind.

    Laut Mietvertrag sind die EBK nicht Bestandteil des Mietvertrages. Bei Auszug muss alles 100% laufen. Kosten träger Mieter"

    Wobei hier die Frage ist, ob diese Vereinbarung ausreichend ist, bzw. ob das nicht konkret als kostenfreie Nutzung oder Leihe beschrieben werden muss. Die Vereinbarung, dass bei Auszug alles laufen muss, ist so schon mal nicht wirksam. Es kann zwar vereinbart werden, dass der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung zu tragen hat, allerdings kann er bei einem irreparablen Defekt nicht zum Ersatz verpflichtet werden.

    Ansonsten kommt es auch auf die Art der Einbauküche an. Handelt es sich um eine speziell angefertigte EBK, die nur in dieser Wohnung verwendet werden kann, könnte die Küche als wesentlicher Bestandteil einer Sache nach § 93 BGB angesehen werden. Eine Leihe wäre dann nicht möglich und die Küche wäre automatisch Bestandteil der Mietsache. Hier darf dann der Vermieter die Reparaturen übernehmen.

    Muss ich jetzt einen neuen Ofen bezahlen bzw.

    den Elektriker, weil der einfach "random" kaputtgeht?

    Wenn der Ofen vorher schon alt war, musst Du keinen neuen Ofen kaufen. Hier wäre ein gebrauchter Ersatz vollkommen ausreichend. Über den Ersatz muss der Vermieter informiert werden.

    Wenn Du komplett auf einen Ofen verzichten kannst, ist es auch möglich, den defekten Ofen einfach so stehen zu lassen. Wie schon geschrieben, kann man dich bei einer Leihe nicht zu einer Neuanschaffung verpflichten, wenn das Gerät nicht repariert werden kann.

    Es gibt ja nicht umsonst verschiedene Lüftungsstufen und ein Lüftungskonzept.

    Das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 gibt einen Mindestluftwechsel vor, welcher über die Anlage dauerhaft eingestellt wird. Nicht mehr und nicht weniger. Die Parameter dieser Lüftungskonzepte werden mathematisch errechnet und auf Grundlage dieser Berechnung wird die Lüftung installiert/eingestellt.


    Wenn Ihr euch jetzt an dieser Lüftungsanlage vergreift, ist das gesamte Konzept für die Katz', weil ihr dann entweder zu viel Luft oder zu wenig Luft zuführt. Die Folge können Schimmelschäden oder ein hoher Energieverbrauch sein.

    Theoretisch dürfte auch die Nachbarwohnung keine regelbare Lüftung haben, zumindest nicht bei einem kfw40-Haus.

    Die Hausverwaltung möchte nun den Heizungsraum abschließen

    Das ist theoretisch auch richtig so. Sonst besteht immer die Gefahr, dass der Mieter eigenmächtig Änderungen am Vorlauf vornimmt.

    Ich würde hier nochmal mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen, damit dieser die konkrete Funktionsweise der Lüftung erklärt.

    Wenn die Wohnung durch den E-Check fällt, stellt sich die Frage, ob die gesamte Anlage nicht abgenommen wurde, oder ob es um "Kleinigkeiten" geht?

    Wenn es bei Dir nur um eine Abdeckung der Unterverteilung geht, hat dies ggfs. nichts mit einem sicherheitsrelevanten Mangel zu tun, bzw. kann man die Abdeckung kurzfristig nachrüsten.

    Eine Pflicht zur Erneuerung der Anlage gibt es im Bestand nicht. Erst wenn der Elektriker bei seinem Check wirklich sicherheitsrelevante Dinge für den Betrieb feststellt, muss der Vermieter aktiv werden.

    Gerade bei den DDR-Wohnungen ist so eine Erneuerung recht aufwändig. Dort müssen dann auch die ganzen alten Alu-Leitungen ausgetauscht werden.

    wir haben eine Abrechnung für den Zeitraum vor und nach dem Wechsel, wodurch m. E. belegbar ist, dass die Erhöhung durch die neue Mitbewohnerin verursacht wurde.

    Es ist zwar sicher nachvollziehbar, dass er es war, aber nicht nachweisbar.

    Wohnt der Untervermieter denn mit in der Wohnung oder ist die Wohnung nur mit Untermietern belegt und der Vermieter wohnt woanders?

    Ist letzteres der Fall, wird es mit der Kündigung des Untermieters schwierig.

    1. Wohnungsbesichtigung mit Makler. Wie lange vorher muss er diesen ankündigen?

    Es kommt immer auf den Einzelfall an. Bei Besichtigungen aufgrund von Verkäufen können durchaus auch 24 Stunden ausreichend sein.

    Ihr müsst aber nicht jeden Termin akzeptieren, sofern Ihr einen Ausweichtermin vorschlagt.

    Wenn er in der Wohnung modernisieren will, z.B. neues Bad, wie lange muss er das vorher ankündigen und muss ich mir dann extra Urlaub nehmen, da ich nicht gerne möchte, dass fre de Leute alleine in Meiner Wohnung sind.

    Modernisierungen sind gemäß § 555c BGB 3 Monate vor Beginn der Maßnahmen anzukündigen.

    Die Maßnahmen habt Ihr in der Regel zu dulden, d.h. im Zweifel musst Du auch Urlaub nehmen.

    Eine Duldung würde ggfs. nicht bestehen, wenn die Durchführung eine Härte für die Bewohner darstellen würde. Das sind aber immer individuelle Entscheidungen.

    3. Muss ich Fotos durch den Makler bzw. Vermieter dulden?

    Nein, Fotos dürfen nur mit deiner ausdrücklichen Zustimmung gemacht werden.

    Mietverträge können ja mit Unterzeichnung des Vertrages gekündigt werden.

    Wie ist der Kündigungsausschluss im Wortlaut vereinbart? Es müsste dort sinngemäß geschrieben stehen, dass die Vertragsparteien wechselseitig vereinbaren, auf eine Kündigung bis zum Datum XY zu verzichten.

    Steht dort nur etwas von 2 Jahren geschrieben, müssten sich diese 2 Jahre ab Beginn des Vertragsabschlusses beziehen.

    Die ursprüngliche Vermieterin schien aufgrund der schlechteren Dämmung und dem hohen Heizungsverbrauch auf die Umlegungung von zwei anderen Positionen

    Welche Positionen waren das?

    Mir ist auch klar, dass sie das darf, aber ist das normal, dass ich dann praktisch eine Wohnung gemietet habe, die sündhaft hohe Nebenkosten hatte?

    Wenn ich das richtig verstehe, hast Du für die 30m²-Wohnfläche 150 € monatlich vorausgezahlt. Diese 5€/m² sind dann schon etwas happig. Hier müsste die Abrechnung individuell auf ihre inhaltliche und formelle Richtigkeit geprüft werden.

    Darüber hinaus frage ich mich, ob sie auch noch rückwirkend aus den Jahren zuvor diese Positionen umlegen und ich mehrere Tausend Euro nachzuzahlen hätte?

    Nein, das darf sie nicht. Über Betriebskosten ist jährlich und spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraum abzurechnen. Danach sind alle Nachforderungen verfristet, solange der Vermieter diese verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

    Ist die Abrechnungsperiode mit dem Kalenderjahr identisch, könnte der Vermieter lediglich für 2021 korrigieren.

    Oder als letzte Instanz eventuell sogar eine Mietminderung erwirken?

    Nein, das dürfte hier entfallen. Ein Anspruch auf Mietminderung richtet sich ja - einfach ausgedrückt - an der Miethöhe der nicht nutzbaren Räume.

    Wenn der Keller kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, kannst Du den Betrag von 0,00 € ja nicht mindern.

    Man möge mich korrigieren, wenn ich mich irre, aber durch den Passus "kann zur kostenlosen Nutzung überlassen werden", dürfte der Keller kein unmittelbarer Teil der Mietsache sein.

    Ich lass mal den studierten Ex-Germanisten raushängen ;)

    Das könnte man zu einem Bedingungssatz erweitern:

    "Zur kostenlosen Benutzung kann der Vermieter 1 Kellerraum zur Verfügung stellen."

    ...sofern ein Keller zur Verfügung steht".

    Bei einem Anspruch deinerseits hätte man das Modalverb "kann", durch "muss" ersetzen müssen.

    Vollkommen richtig erfasst. Bei einer Unwirksamkeit kann man im Einzelfall ggfs. davon ausgehen, dass die Befristung durch einen Kündigungausschluss ersetzt wird.

    Diese darf aber max. 4 Jahre betragen. Bei deinem Zeitmietvertrag wird diese Frist deutlich überschritten, so dass Du automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis hast, das Du mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen kannst.

    Vermieter versucht nicht mich anzurufen sondern sagt okay wir machen einen neuen Vertrag

    Wenn es tatsächlich einen neuen Vertrag gibt, dann hast Du einen Anspruch auf die Kaution. Die Ex-Freundin müsste die Kaution neu hinterlegen.

    Verweigert der Vermieter die Auszahlung, könnte man dem Vermieter verdeutlichen, dass die eigenmächtige Streichung unrechtmäßig ist und auf die Weiterführung des Mietverhältnisses bestehen. Hier könnte man dann auch der Ex die "Pistole auf die Brust setzen".

    Wenn eine gewisse Verwahrlosung der Wohnung angenommen wird, hat der Vermieter das Recht, den Zustand der Mietsache zu prüfen. Für mich wäre das ein ausreichender Grund für eine Besichtigung.

    An deinem Privateigentum hat der Vermieter nichts verloren, bzw. wird er sich dafür auch nicht interessieren. Eine Ausnahme könnte eine stark verunreinigte Küche sein, durch welche vielleicht eine Ungeziefergefahr entstehen kann.

    Fotos von deinen Möbeln und deinem Eigentum darf der Vermieter nicht ohne deine Erlaubnis machen.

    In der Regel dürften dem Vermieter einfache Spinnenweben auch egal sein. Es geht hier nur um die Prüfung grober Vernachlässigungen, die ggfs. einen Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen (Obhutspflicht) darstellen.

    Zum Thema Anwalt und Kosten: Wenn Du ein geringes Einkommen hast, kannst Du dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen. Das kostet nur eine geringe Gebühr.

    Ich würde so eine Besichtigung per se auch nicht gleich komplett negativ sehen. Du sagst ja selbst, dass der Einwand des Vermieters berechtigt ist, d.h. es muss eine Ursache für diesen Zustand geben.

    Hier wäre es auch denkbar, dass der Vermieter in gewissen Punkten Hilfestellungen leisten kann.

    Die Hausverwaltung/Hausmeister oder meine Vermieterin?

    Schwer zu sagen. Es handelt sich um eine Eigentümergemeinschaft? Hier kommt es dann auf die Vereinbarungen der Teilungserklärung an. Wurden dort die Heizungen dem Sondereigentum, d.h. deiner Vermieterin zugeordnet, muss sie dafür aufkommen.

    Gibt es keine Vereinbarung, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Installation zum Gemeinschaftseigentum gehört.

    Ansonsten kommt es auf die Ursache an. Liegt diese an der zentralen Heizungsanlage, kann deine Vermieterin sowieso nichts machen.

    Zum Punkt der Verstopften Leitungen gilt das gleiche, wie für die Heizung: Es kommt auf die Ursache, bzw. den Ort der Verstopfung an. Diese kann ja auch im zentralen Fallstrang liegen. Möglicherweise ist auch der Rohrbelüfter verstopft.

    Hast Du dazu mal mit dem Mieter unter Dir gesprochen? Hat er das gleiche Problem?

    Letztendlich kann es dir aber egal sein, wer nun zuständig ist, oder nicht. Dein Ansprechpartner ist dein Vermieter und er muss sich kümmern.

    Tut er das nicht, dann such Dir Hilfe von Mieterverein oder Anwalt.

    Eine Terminvereinbarung sei grundsätzlich nicht möglich, da die Termine nach einem "System" festgelegt würden. Offenbar kommen die Handwerker immer für einen ganzen Wohnblock und man wird als Termin miteingefügt.

    Ja, das ist bei solchen Großunternehmen tatsächlich der Fall. Stell Dir mal vor, die mehreren hundert Mieter in der Wohnanlage bestehen auf einem individuellen Termin. Das funktioniert leider nicht.

    Letztendlich kannst Du hier nur hoffen, dass der Termin passt oder deine Nachbarin muss dann wieder einspringen. Die einzige Möglichkeit wäre, die Uhrzeit einzugrenzen.

    Als ich anfangs mit ihm mal bzgl. des Garten sprach, sagte er nur, dieser sei ja nicht Teil des Mietvertrags. Dieser wird dort auch tatsächlich nicht aufgeführt. Die Terassen natürlich auch nicht.

    Wie lautet denn die vertragliche Vereinbarung zu dem Garten? Ist hier nur eine gemeinschaftliche Nutzung vereinbart?

    Theoretisch könnte sich auch hieraus ggfs. eine Mietminderung ergeben, allerdings zahlt ihr ja schon 50 € weniger.

    Wann habt ihr zuletzt mit dem Vermieter über das Thema gesprochen? Das Fachkräftemangel macht sich momentan massiv bemerkbar. Mein Garten- und Landschaftsbauer vertröstet mich seit Januar und hofft, im Juni aktiv werden zu können.

    Es kann also sein, dass der Vermieter nicht leisten will, sondern, dass er es nicht kann.

    Man möge mich korrigieren, wenn ich falsch liege, aber es sollte zumindest "fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt" geschrieben stehen.

    Sonst weißt Du tatsächlich nicht, zu wann gekündigt wird. Insbesondere bei einer Eigenbedarfskündigung muss es ja nicht zwangläufig so sein, dass zum nächst möglichen Termin gekündigt wird.

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