Beiträge von Leipziger82

    och neeeeeeee... nicht noch so einer...
    Wer den deutschen Mieterbund zitiert, der scheidet meines Erachtens aus als vertrauenswürdiger Fachmann... Es ist in Verwalterkreisen gut bekannt, dass die Anwälte, die für die Mietervereina arbeiten zum größten Teil keine Ahnung haben und nur blind in der Suppe rumstochern. Das sind zumeist Anwälte, die zu unerfahren sind, zu schlecht sind, keine Ahnung haben, etc., so dass die auf dem "freien Mandats-Markt" keine Chance haben und sich mit den Vereinen über Wasser halten müssen.
    Kein seriöser Anwalt, oder Anwalt, der gut in seinem Job ist, würde freiwillig für irgendeinen Mieterverein arbeiten.
    Wir führen oft genug Klagen gegen Mieter, die sich von Anwälten irgendwelcher Mietervereine vertreten lassen... und amüsieren uns über die abstrusesten Vorstellungen und Zurschaustellung offensichtlichem Unwissens.

    Da stimme ich fast uneingeschränkt zu. Die normalen Angestellten sind da aber noch erheiternder. Da sprechen wir gern von umgeschulten Holzfällern.

    Mit einer seit April 2012 notwendigen digitalen Satanlage kann man zwar wesentlich mehr Sender empfangen, aber zu den bisherigen 60 Sendern nur unwesentlich andere FREIE, die eine Wohnwertsteigerung nicht bringen. Der überwiegende Teil der neuen Sender ist vershclüsselt.
    Leistungen, für die der Mieter noch separate Verträge abschließen müsste, um sie genießen zu können, sind nicht wohnwerterhöhend.

    So ganz falsch liegt der Herr vom Mieterbund da aber nicht.

    Dahingehend verweise ich nochmals auf das von mir erwähnte Urteil des BGH:

    "Der Auffassung des Landgerichts Berlins, dass in Berlin wegen des frei empfangbaren Digitalfernsehens eine Wohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss nicht gegeben sei, vermochte sich der Bundesgerichtshof nicht anzuschließen. Er gelangte zu der Feststellung, dass ein Breitbandkabelnetz gegenüber dem Digitalfernsehen etwa zusätzliche 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität biete. Hinzu kämen etwa weitere 61 zusätzliche Programme, die mithilfe eines Decoders empfangen werden könnten. [...] Schließlich müsse auch die zukünftige Möglichkeit einer interaktiven Mediennutzung berücksichtigt werden."

    Der BGH sieht die Möglichkeit zusätzliche Sender mithilfe eines Decoders zu empfangen, durchaus als Wohnwertverbesserung.
    Ich möchte auf dem Urteil zwar nicht länger rumreiten, da es nur bedingt passt, aber eine Modernisierung würde ich nicht kategorisch ausschließen.
    Spannend könnte es werden, wenn der Vermieter hier noch einen Internetzugang via Sat zur Verfügung stellt.


    Leistungen, für die der Mieter noch separate Verträge abschließen müsste, um sie genießen zu können, sind nicht wohnwerterhöhend.

    Was passiert aber, wenn Du es möchtest, aber nicht kannst, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen?

    Hier komme ich wieder auf den Punkt zurück, wonach eine derartige Maßnahme nicht subjektiv durch einen einzelnen Mieter betrachtet werden kann, sondern eher durch die Gesamtheit. Du kannst auch die Kosten des Aufzuges (sei es Modernisierung bei Anbau oder Beko) auf die Erdgeschossmieter umlegen, ohne das sie es brauchen.´
    Hier stellt sich auch nicht die Frage nach einer einzelnen Subjektiven Meinung, sondern nach der Gesamtheit. Der Aufzug stellt eine Wohnwertverbesserung dar, auch wenn der Mieter im EG das anders sieht.

    Du würdest es nicht benötigen, andere schon.
    Ich persönlich schaue fast nur die verschlüsselten Programme (Ich kann das ganze private "Hartz IV-TV nicht mehr sehen) und würde nie in eine Wohnung ziehen, wo die Voraussetzungen für Pay-TV nicht gegeben sind. Vielen anderen geht es da ähnlich.
    Durch diese bessere Anlage kann der Vermieter seine Wohnung schneller an den "Mann" (ich nehme da nochmal Bezug auf die Möglichkeit, mehrere ausländische Programme zu empfangen) bringen, weshalb ich hier eindeutig von einer Wohnwertverbesserung ausgehen würde.

    wie ich es sagte... Gemeinschaftssatanlage -> Instandhaltungspflicht des ET.

    Ich verweise da mal auf die zweite Seite des geposteten Links:

    "Bei Gemeinschaftsverteilanlagen muss der Vermieter jedoch nicht in jedem Falle für die kompletten Umrüstungskosten aufkommen. "Wenn die Umrüstung eine Wohnwertverbesserung darstellt, gilt diese als Modernisierung", sagt Ropertz. Eine Modernisierung liegt vor, wenn das Programmangebot verbessert werde."

    Wie gesagt: Nur ein Austausch 1:1 wäre Instandsetzung auf Vermieterkosten. Wenn der aber nicht ganz blöd ist, baut er was ordentliches ein ;)

    Edith sagt mir gerade, dass der Vorposter den Auszug schon zitiert hat.

    Stellt sich immer noch die Frage nach den vertraglichen Vereinbarungen. Vielleicht kann sich der Ersteller des Threads dazu nochmal äußern.

    Anderes Beispiel, was dem entsprechen würde:
    Wenn der Vermieter keine Glühbirnen mehr kaufen kann, weil die verboten wurden, und stattdessen LED / Energiesparlampen kaufen muss, ist das trotz Mehrkosten ja auch keine Modernisierung. Es ist einfach Instandhatung, weil die Gesetzeslage sich geändert hat.

    (Ich finde Deine Urteile aber auch nicht... bin da gespannt... wie gesagt, als Mieter würde ich in Berufung gehen, da es keine Mod. ist.)

    Auf die schnelle hab ich das nicht gefunden, dafür habe ich aber noch ein BGH-Urteil auf Lager, dass in die Richtung geht. Hier ging es darum, dass der Vermieter von Gemeinschaftsantenne auf Breitbandkabel umstellen wollte. Der BGH hat entschieden, dass die höhere Sendervielfalt durchaus eine Wohnwertverbesserung darstellt.

    "Der Auffassung des Landgerichts Berlins, dass in Berlin wegen des frei empfangbaren Digitalfernsehens eine Wohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss nicht gegeben sei, vermochte sich der Bundesgerichtshof nicht anzuschließen. Er gelangte zu der Feststellung, dass ein Breitbandkabelnetz gegenüber dem Digitalfernsehen etwa zusätzliche 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität biete. Hinzu kämen etwa weitere 61 zusätzliche Programme, die mithilfe eines Decoders empfangen werden könnten. "
    (Vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, AZ VIII ZR 253/04)

    Passt auf das Beispiel nur bedingt, zeigt aber, dass die höhere Sendervielfalt durchaus eine Gebrauchswertverbesserung darstellt.

    Das Beispiel mit den Birnen passt da nur bedingt, auch wenn der Ansatz gut war. Mir ging es nicht um die Rechtmäßigkeit einer Modernisierungsumlage, wenn die Anlage 1:1 ausgetauscht wird, sondern um eine tatsächliche Verbesserung in Qualität und Quantität.
    Von einer Energiesparlampe habe ich (außer den geringeren Kosten) keine Vorteile. Vorher Licht -> Nachher Licht.


    Ein solches Urteil würde ich niemals akzeptieren (als Mieter)

    Maßgebend ist ja die Objektive Einschätzung und nicht die subjektive Meinung eines Mieters.
    Das kann ja jeder selbst nachvollziehen. Wo würdet Ihr als Mietinteressent einziehen? In ein Objekt, wo es die "Standardversorgung" mit 15 pixeligen Sendern gibt, oder nicht lieber doch in ein Haus, wo (theoretisch) die ganze HD-Sendervielfalt empfangen werden kann. Gerade ein ausländischer Mitbürger dürfte sich für die Zusatzsender in Muttersprache sehr interessieren.

    Der Vermieter des Fragestellers könnte es mit der Mod-Umlage probieren. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass er damit durchkommt.



    Das analoge Signal wurde 2012 abgeschaltet. Insofern haben die Mieter keinen TV-Empfang mehr, wenn der Vermieter nicht umrüstet. Er muss jedoch den mangelfreien Zustand herstellen. Da scheidet Modernisierung aus.

    Hier kommen wir zur nächsten spannenden Frage: Was wurde denn im Mietvertrag überhaupt vereinbart? Ich kenne einen Fall (kleiner Privateigentümer), bei dem eine Antenne auf dem Dach verbaut ist und von der Gemeinschaft - ohne mietvertragliche Vereinbarung (auch nicht über Betriebskosten) - genutzt wird.


    Und wenn der Vermieter keinen Harzer in der Wohnung haben will, dann hat das seinen Grund und sollte auch respektiert werden.

    An den Threadersteller: Wäre die Wohnung denn angemessen für einen ALG II-Empfänger oder lehnt er pauschal einen Arbeitslosen ab? Wenn letzteres der Fall ist, würden sich eine Vielzahl von Anwälten die Hände reiben. Ich verweise mal vorsichtig auf das AGG. Kommt natürlich auf den Wortlaut des Vermieters an, bzw. würde ich da mal (mit Zeugen) nachbohren.

    Ob das nun zielführend sein kann, ist eine andere Frage.

    Das ist lediglich eine Instandsetzung der alten maroden Anlage, keine Modernisierung im Sinne des BGB.
    Eine modernissierung muss nachhaltig den Wohnwert erhöhren oder nachhaltig Energie und Wasser einsparen.
    Wenn es bereits eine Sat-Anlage gibt, und die nicht richtig funktioniert, dann ist das lediglich eine Instandsetzung.

    Noch eine Frage hierzu für's Verständnis: Der analoge Empfang wurde doch im vergangenen Jahr eingestellt, oder? Es müsste doch eigentlich eine neue digitale Anlage verbaut sein?
    Erneuert der Vermieter die Anlage, was eine höhere Senderanzahl und bessere Auflösung zur Folge hat (also von analog zu digital), könnte das durchaus als Modernisierung ausgelegt werden. Manche Gerichte sollen das so beurteilt haben (die Urteile müsste ich mal raussuchen).

    Was noch beachtet werden muss. Neuere Sat-Anlagen erfordern zumeist einen Receiver in den Wohnungen, für dessen Kosten der Mieter aufkommen muss. Der Vermieter ist lediglich für die Bereitstellung des Signales bis zur Wohnung verantwortlich.

    Die Kosten einer Reparatur trägt selbstverständlich der Vermieter.


    Meine Eltern bekamen heute eine Abmahnung und zwar geht es darum, dass sich meine Eltern damals angeboten haben gewisse Tätigkeiten zu erledigen (hierdurch 40€ Mietminderung), unter anderem Schnee schippen im Winter, Gartenpflege und Rasen

    Die Frage ist doch, ob die Eltern die Vereinbarungen eingehalten haben? Wurde im vergangenen Jahr tatsächlich nur 3-4x Rasen gemäht?
    Das wäre etwas wenig. Wenn der Vermieter schon beim Mähen beobachtet wurde, hätte ich ihn bei dieser Gelegenheit schon angesprochen und gefragt, warum der das tut.

    In dem Schreiben steht, dass es im April bereits eine mündliche Ankündigung der Tätigkeitsentbindung gegeben hat. Wie war die Reaktion der Eltern darauf? Keine?
    Ich bekomme den Eindruck, dass diese Abmahnung nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Kommunikation mit dem Vermieter funktioniert hätte und mündliche Vereinbarungen (insbesondere Keller) auch eingehalten worden wären.
    Auf der anderen Seite muss der Vermieter auch nicht mit Deinen Eltern sprechen. Werden Vereinbarungen gebrochen, kann er abmahnen.

    Bevor ich mit dem Anwalt vor der Tür des Vermieters stehe, würde ich versuchen, das persönliche Gespräch mit ihm zu suchen.

    er sagte wenn dem so ist müssten die erstmal nachweisen diese Vollmacht auch geschickt zu haben.

    Ich hoffe er weiß was er tut und ich komme damit durch.

    Das klingt ja mal nach einem fähigen Anwalt. Ob er damit durchkommt, ist eine andere Frage, aber er bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten. Sehr gut!
    Alternativ würde ich einfach mal prüfen lassen, wer die Kündigung denn so unterschrieben hat. Stichwort: Vertretungsbefugnisse.
    Ich hatte letztens mal eine Kündigung in der Hand, die mit "i.A." unterschrieben wurde. Ist demnach unwirksam.

    ... und ein Grund zur ordentlichen Kündigung dann auch nicht. Meinst Du es so? Ja, könnte funktionieren.

    Dann macht das Vorgehen des Anwalts vom Mieterschutz auch (genau diesen) Sinn.

    Genau so meinte ich das. Hier ist halt die Frage, ob nicht die Möglichkeit für den Eigentümer besteht, die Vollmacht einfach nur nachzureichen oder ob die Kündigung tatsächlich komplett unwirksam ist.

    Wie geht das denn? Kannst Du mal den genauen Text hier posten?

    BGH Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2005 – AZ VIII ZR 6/04:
    "Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung."

    Der Vermieter kann so sichergehen, dass sich der Mieter trotzdem vom Acker machen muss.


    Mich stört ein wenig, dass der Anwalt beim Mieterschutzverein lediglich auf eine möglicherweise fehlende Vollmacht abhebt. Dann bekommst Du eben das nächste Kündigungsschreiben mit der Vollmacht. Was bringt das, außer ein paar Tagen Zeitgewinn? Ändert sich dadurch Dein Grundproblem?


    Dahingehend meine Spekulation in einem vorherigen Post: Kann es durch den Zahlungsausgleich sein, dass das nächste Kündigungsschreiben dann generell unwirksam ist? Ein Grund für die fristlose Kündigung liegt dann ja nicht mehr vor. Es wäre schön, wenn sich dazu jemand äußern könnte.
    Ansonsten könnte das ein Verschieben der ordentlichen Kündigung um einen Monat bedeuten. Je nach Zugang der ersten Kündigung.

    Weiß jemand wie das ausschaut mit der zeit, also ich kann UNMÖGLICH bis zum 20. die Wohnung geräumt haben. Wie lange bleibt mir in der Regel bis ich dann wirklich raus muß ? Ich bin gesundheitlich mehr als angeschlagen, deswegen ja auch in Frührente. Wohnungssuche etc sind nervlich für mich eine extreme Belastung.

    Möge mich bitte jemand korrigieren, wenn ich falsch liege:
    Da die Kündigung aufgrund der fehlenden Vollmacht unwirksam ist, sollte der Mieter Widerspruch einlegen. Zahlt er zeitgleich die offene Forderung ein, sollte es eigentlich gar nicht mehr möglich sein überhaupt fristlos zu kündigen. Der Anlass ist ja schließlich weggefallen.

    Falls das nicht so funktioniert: Durch Zahlungsausgleich wird wenigstens die fristlose Kündigung geheilt. Bleibt also nur noch die hilfsweise ordentliche Kündigung. Da die jetzige ungültig ist und der Verwalter neu kündigen muss, ist diese Kündigung erst zum 31.08.14 möglich.

    Ob ein Anspruch auf Umzugskosten besteht, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Da würde ich einfach mal dem den zuständigen Ämtern nachfragen.

    ich beglückwünsche jetzt schon mal die Mieterin für den tollen Eigentümer :mad:

    Ich hoffe die Mieterin sucht sich einen fähigen Anwalt, der den von dir praktizierten Unsinn (noch falscher kann man nicht agieren) stoppt.

    Ich habe es doch einen Tag nach dem Bemerken des Schadens gemeldet. Ich habe es allerdings nicht schriftlich gemacht sondern telefonisch und auch nicht mit dem ausdrücklichen Vermerk der zeitnahen Behebung, die aber doch selbstverständlich sein sollte.

    Genau hier liegt das Problem. Im Hinblick auf den Nachweis immer schriftlich melden. Irgendwann minderst Du Miete und der Vermieter tut so, als wüsste er nichts davon.

    Mietzahlungen würde ich nicht vorenthalten. Kündige die Minderung schriftlich an und teile mit, dass Du ab Tag/Monat X den Betrag XY von der Miete abziehst.

    Rückwirkende Minderung dürfte schwer sein, da die bereits genannte schriftliche Ankündigung/Fristsetzung nicht erfolgt ist.

    So wie sich das ganze entwickelt ist es wahrscheinlich keine blöde Idee damit zum Mieterschutzbund oder dergleichen zu gehen da ich mal davon ausgehe das es ganz sinnvoll ist die NK-Abrechnungen (wenn ich sie dann bekomme) prüfen zu lassen.

    Mieterschutzbund wäre meiner Meinung nach eine blöde Idee. dann lieber zu einem fähigen Fachanwalt.

    Die Geschichte mit den 400,00 EUR für die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung finde ich erheiternd. ich habe ja schon vieles erlebt, aber sowas noch nie.

    Im Mietvertrag steht folgender Satz:
    "Das Mietverhältnis beginnt am ... und wird auf 5 Jahre geschlossen. Der Mietvertrag endet automatisch am ... , ohne das es eine Kündigung seitens des Vermieters bedarf."
    Ein Grund ist nicht angegeben.

    Das ist somit unwirksam. Du kannst mit der gesetzlichen Frist kündigen.
    Einen Makler interessiert es nicht, ob Du die Wohnung für 5 Jahre oder für einen Monat bewohnst. Er kassiert die Provision für die Vermittlung an sich.

    Die Unwirksamkeit der Befristung dürfte meines Wissens für beide Seiten gelten, was wiederum bedeutet, dass Ihr keine Entschädigungen zu erwarten habt.
    Im Falle eines Abrisses darf dem Mieter auch gekündigt werden (Vgl. BGH Urteil vom 28.01.2009 - VIII ZR 7/08)

    Wenn ich das richtig verstehe ist die Kündigung unwirksam wenn ich mich als zahlungswillig gezeigt habe ?
    Was muss ich in einen Widerspruch schreiben gegen die Kündigung ?


    Zumindest die fristlose Kündigung. Das ist in § 543 BGB so geregelt.
    Schreibe einfach, dass Du die offenen Forderungen beglichen hast und verweise auf den o.g. Paragraphen.
    Hier stellt sich die Frage, wie die Kündigung formuliert wurde. Wurde hilfsweise ordentlich gekündigt? Das hätte dann wohl weiterhin bestand.

    Hi,

    ich bin zum 1. Mai in meine neue Wohung eingezogen. Bei Erstbesichtigung konnte ich keinen Nikotingeruch feststellen.
    Nachdem ich die Wohnung weiß gestrichen habe, nehme ich, vorallem immer dann wenn ich nach Hause komme, im Flur einen Nikotingestank wahr. In den restlichen Räumen scheint das nicht so der Fall zu sein.
    Des weiteren scheint es im Badezimmer eine undichtes Rohr o.ä. zu geben, das ein muffigen Geruch verbreitet (konnte die Quelle nicht ausmachen). Nun die Frage:
    #1: Wenn ich den Flur nochmals mit einem Nikotin-Deckweiss streiche, muss ich auch für die Kosten aufkommen oder kann hier der VM in die Pflicht genommen werden.
    #2: Selbiges zur Geruchsquelle im Bad. Muss ich für die Kosten der Geruchsneutralisierung aufkommen oder steht hier der VM in der Pflicht einen Fachmann zu schicken.

    MfG,
    Stephan

    1. Wenn der Geruch in der Tapete festhängt, können Sie auch 100x streichen. Der Geruch könnte bleiben.
    Ansonsten gilt vermutlich auch die Regel "Gemietet, wie gesehen" oder in dem Fall: Wie gerochen.

    2. Vermieter davon in Kenntnis setzen. Er weiß, was zu tun ist.
    Wohnen Sie schon darin? Bei Wohnungen die längere Zeit leer stehen, kann es durchaus zu unangenehmen Gerüchen aus den Anschlüssen kommen. Insbesondere wenn kein (Röhren-)Geruchsverschluss verbaut wurde. Wie sieht der Wasserstand im WC-Becken aus? Auch hier kann es zu Gerüchen kommen, wenn kein Wasser aufgefüllt wurde. Das müsste sich dann aber nach kurzer Zeit legen.

    Es gab kein Übergabeprotokoll weder beim Ein-noch beim Auszug und in unserem Beisein meinte er es wäre alles in Ordnung und er würde die volle Kaution zurück überweisen. Erst auf Nachfrage meinerseits per E-Mail wann er diese zu zahlen vor hat, meinte er eben, dass es im Nachhinein noch verscheidene Dinge zu beanstanden hat! Und im Mietvertrag ist nichts bezüglich des Zustandes oder etwaiger Renovierungen festgeleget wurden. Dort stht nur, dass das Hasu besenrein zu übergeben ist!

    Ohne Abnahmeprotokoll soll er Dir erstmal nachweisen, dass die Beschädigungen nicht nach Wohnungsabnahme entstanden sind ;)

    Ich würde den Vermieter zur Auszahlung auffordern.

    Was wurde denn vertraglich vereinbart? Vielleicht gab es eine individuelle Vereinbarung, wonach Sie ein unrenoviertes Haus bekommen und sich um die Instandsetzung kümmern?
    Wenn nicht, könnte das Übergabeprotokoll eine Antwort liefern. Die Mängel bei Einzug müssten dort festgehalten sein, oder?
    Was steht im Abnahmeprotokoll?
    Wenn es Klebereste an den Wänden von Postern gibt, müsst Ihr die entfernen.

    Wenn es Mängel gibt, muss er euch erstmal zur Beseitigung auffordern, heißt, ihr habt das Recht noch einmal Hand anzulegen. Er kann nicht gleich die Kaution einbehalten.

    Das habe ich auch gelesen.Laut internet muss eine Bruttomiete(650€) fehlen damit" ein nicht unherheblicher Teil der Miete" erfuellt ist. Siehe OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 973. Dieser fall ist nicht gegeben wenn nur 404 euro fehlen oder?

    Es sein denn ein anderes Gericht urteilt anders. Mir ist diesbezüglich kein BGH-Urteil bekannt, weshalb ich da immer etwas vorsichtig bin.

    Im Zweifel kann euch der Vermieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen, bzw. positiver Vertragsverletzung abmahnen. Da stellt sich die Frage ob euer Mitmieter künftig pünktlich zahlt. Dann wäre eine Kündigung rechtens.

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