Beiträge von Leipziger82

    Besuch ist 6 Wochen erlaubt.

    Das ist zu pauschal. Urteile von Langerichten oder höheren Instanzen gibt es meines Wissens nicht. Es gibt nur massig AG-Urteile, die ähnlich ausgefallen sind.
    In der Regel sind 6-8 Wochen angemessen. Aber wie sagt man schon: Ausnahmen bestätigen die Regel. Vielleicht gibt es irgendwo einen AG-Richter, der schlecht geschlafen hat und das völlig anders bewertet.

    2. Kann der Vermieter mich oder ihn wegen "irgendwas" verklagen weil es einen Streit zwischen uns und dem Vermieter gab, wegen der nicht abgeschlossenen Haustür für 5 Minuten? In dem Streit sind Schimpfwörter gefallen und Stinkefinger gezeigt worden.

    Wer hat denn wen beleidigt? hast Du diese gegen den Vermieter gerichtet, kann das durchaus zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Unzumutbarkeit führen.

    http://www.haufe.de/immobilien/woh…260_122370.html

    Wer in Ballungsgebieten eine Wohnung mehrfach besichtigen will, wird die Wohnung nicht bekommen. Die ist dann nämlich einfach weg. Es geht wohl kaum noch darum, eine Wohnung langfristig zu vermieten, sondern darum, diese schnell zu vermieten. Ist dem Makler doch hupe, je häufiger, umso häufiger gibts auch Provision :)

    Insofern ist der Tipp sicher gut gemeint, aber nicht praktikabel.

    Ich habe mich ungenau ausgedrückt. Ich meinte nicht, von Innen besichtigen, sondern von außen. Angenommen, ich bekomme Donnerstag einen Termin zur Besichtigung am Sonntag, gehe ich genau an diesem Donnerstag los und schau mir die Fußgängerzone an.


    Müssen wir das wirklich innerhalb zwei Wochen wegschaffen, oder können wir das getrost den Nachbarn überlassen - wie gesagt, es ist nicht mehr auf dem Grundstück.

    wenn es auf dem Grundstück der Nachbarn ist, geht das euren Vermieter nichts mehr an.

    Ansonsten gilt das, was im Abnahmeprotokoll steht. Da kann nicht plötzlich ein neuer Mangel in der Küche entstehen.

    Zitat

    P.S. Unsere wertsteigernden Eigenleistungen wurden mit keinem Wort erwähnt

    Das ist auch völlig uninteressant.

    Warum macht man denn eine Besichtigung Sonntag Mittag um 12 Uhr?
    Klar, dass es da leise ist.

    Als Tipp für die Zukunft:

    Ich würde das Objekt zu den Geschäftszeiten / Berufsverkehr besichtigen und das auch mehrfach. Dann passiert sowas nicht wieder.

    Oder auf eigene Kosten austauschen und die Kosten bei der Hausverwaltung zurück"klagen".

    Die Kosten eines Briefkastenschlosses, welches zwischen 2-5 EUR kostet, soll der Fragsteller einklagen? Ist das Dein Ernst?

    Ansonsten muss ich schon über den Fragesteller den Kopf schütteln. Recht hin oder her, aber ist es tatsächlich notwendig, wegen einem Briefkastenschloss einen Anwalt zu beauftragen und Mietminderungsansprüche durchzusetzen?
    Nochmal: Ein normales Briefkastenschloss kostet nicht mehr als 10 EUR

    Es gibt sogar Schlösser, die nur etwas mehr als 2 EUR kosten. Das hier zum Beispiel:
    Briefkastenschloss M

    Manchmal verstehe ich die Welt nicht mehr. Was macht der Fragesteller bei richtigen Problemen? Schickt er dann eine Armada von Anwälten und Fernsehteams zum Vermieter?

    Ansonsten kann ich gewissermaßen die Reaktion der Verwaltung verstehen. Ich hoffe, dass der Fragesteller eine ordentliche Selbstbeteiligung bei der Rechtschutzversicherung hat und der Anwalt vor Lachen nicht in den Schlaf kommt.

    Als Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung würde ich sogar schleunigst den Vertrag kündigen. Oder der Anwalt wird aber gleich selbst bezahlt, aber so dumm wird sicher niemand sein.

    Ich bin irritiert: Es gibt einen Fahrradabstellplatz (mit Ständern?), aber es dürfen da keine Fahrräder abgestellt werden?

    Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, derartige Abstellplätze zur Verfügung zu stellen, was wiederum bedeutet, dass der Vermieter das Abstellen untersagen kann. Es sein denn natürlich es ist im Mietvertrag anders geregelt.

    Zitat

    besteht die Möglichkeit das Rad mit in die Wohnung zu nehmen ?

    Selbstverständlich! Wer sollte das verbieten?

    Zitat

    Im Mietvertrag haben wir festgehalten, dass ich die Wohnung, wenn ich ausziehe, wieder hellblau streichen muss.

    das dürfte unzulässig sein. Der Vermieter kann nicht vorschreiben, in welcher Farbe zu streichen ist, solange die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
    Ich würde hier nichts mehr machen.

    Zitat

    Es sei "ohnehin nicht der gleiche Blauton"


    Das dürfte auch unmöglich sein, genau den gleichen Blauton zu erwischen.

    Ansonsten: wenn mal wieder gestrichen werden muss, nicht an der falschen Stelle sparen und eine billige Farbe kaufen. Eine gute Farbe deckt gleich beim ersten mal, erst recht, wenn der Untergrund vorher nur Beige war.

    Dann müsste aber eine Anhebung der Kaltmiete erfolgen. Aber eine extra Gebühr wäre eher unüblich.

    Korrekt. Aber allein, die Tatsache, dass hier schon eine mündliche Nutzungsgebühr vereinbart wurde, ist merkwürdig genug.

    Eine Umlage auf alle Mieter ist rechtens, auch wenn Du nicht der Verursacher bist.
    das setzt aber voraus, dass es dem Vermieter - nachweislich - nicht möglich war, den Verursacher zu ermitteln.
    Hier greift das Gemeinschaftsprinzip, was auch bei diversen Betriebskosten der Fall ist (Beispiel: Grundkostenanteil bei Wasser & Heizung).

    Zitat

    Diese stehen im aktuellen Fall in einer Nische, nicht im Fluchtweg oder so, falls das wichtig ist

    Nein, ist unwichtig. Die Brandschutzverordnung dürfte derartige Ablagerungen untersagen.

    Als Tipp: Bevor der Vermieter den Sperrmüll entfernen lässt und Euch die Kosten in Rechnung stellt, solltet Ihr als Hausgemeinschaft die Beseitigung organisieren. In vielen Städten kann sowas sogar kostenlos abgeholt werden. Sprecht hierzu den Vermieter an und sagt ihm, dass sich die Hausgemeinschaft - nach Fristablauf - um die Beseitigung kümmert.

    Ich befürchte das ich tatsächlich auf diesen horenden Kosten sitzen bleibe weil mein Vermieter den für ihn bequemsten weg gewählt hat und die Anlage komplett extern betreiben lässt, was dann zu diesen hohen Kosten führt.

    :(

    Nö!
    Wenn er Dir keine Rechnung hierfür vorzeigen kann, musst Du nichts bezahlen. In dem Fall würde ich die geleisteten Vorauszahlungen hierfür zurückfordern.

    Ich habe privat einen ähnlichen Fall, wo der Hausmeisterdienst (einschließlich Grünflächenpflege, Winterdienst) mittels Excelltabelle kalkuliert wird und Zahlungen hierfür nur auf Grundlage eines schwammigen Pauschalvertrages erfolgen. Seit dem zahle ich hierfür keine Betriebskosten mehr.

    Wie lautet der Wortlaut der Klausel im Vertrag? Kannst Du die mal abtippen?

    Ein Gewohnheitsrecht gibt es hier nicht. Es zählt nur die Vereinbarung im Vertrag. Wenn diese Wirksam ist, müsst ihr diese auch bezahlen.

    Zitat

    2. Ist es überhautp Rechtens, das den Syphon zu berechnen sowie den Waschmaschinenabfluss da dies doch gar nicht unserem Zugriff ausgesetzt ist?


    Indirekt unterliegt das schon eurem Zugriff. Der BGH ist der Ansicht, dass nur Leitungen unter Putz nicht zu den Kleinstreparaturen gehören.

    Ein "Dauerbesuch" wäre es erst, wenn die Besucher tatsächlich andauernd da sind, also auch da schlafen. Das scheint hier aber nicht so zu sein. Allein durch das Besitzen einer eigenen Wohnung, bzw. das Verbringen der Nachtruhe in selbiger, hebelt diese 3 Monate schon aus.

    Das von Dir benannte Urteil, bezieht sich (wenn ich mich Recht erinnere) auf einen Besucher, der bei dem Gastgeber schon die Klingelschilder geändert und Post empfangen hat.

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