Beiträge von Leipziger82

    Doch nicht streiten? ;)

    Aber klar doch! :p
    ich musste nur erst einmal lernen, was dispositives Recht ist. ;)

    Zitat

    habe mich auf den Absatz 1 bezogen und das ist dispotives Recht (auch in der juris Kommentierung bestätigt) und somit kann davon abgewichen werden.

    Hast Du eine Quelle, dass das auch genau für den Sachverhalt gilt? Ich würde hier eher an eine Individualvereinbarung denken.

    Ich habe mich- unabhängig davon - mal schlau gemacht:

    Bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen sind, gilt die alte Regelung des (ehemaligen) § 551 BGB, wonach die Miete zum Ende des Monats zu zahlen war. Aufgrund einer fehlenden konkret genannten Fälligkeit durch den Gesetzgeber war es auch rechtens eine Vorauszahlung zu verlangen.

    Für Verträge nach dem 01.09.2001 gilt die Regelung nach 556b BGB, also Zahlung bis zum 3. Werktag. Grundsätzlich kann der Vermieter sicher einen anderes Zahlungsziel vereinbaren, allerdings gerät der Mieter bei Nichtzahlung nicht in Verzug. Das wäre erst der Fall, wenn am 4. Werktag keine Zahlung eingegangen ist.

    Mietrecht: Verzug - Eintritt, Wirkungen und Folgen
    Mietrecht, K

    Ansonsten halte ich den § 556b BGB für eindeutig. Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann? Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung.

    Zitat

    Durch das neue Gesetzt "Mietpreisbremse" versuchen einige Immobilien die Wohnungen bis ende dieses Jahres durch eine Mietkaution beizubehalten, bei den auch die Mietkosten noch über den ortsüblichen Kostendurchschnitt liegen.

    Den Satz verstehe ich beim besten Willen nicht.

    Zitat

    Wird man ab Januar gute Chancen haben eine preiswerte Wohnung zu finden?

    Wenn der Wohnraum dort jetzt schon teuer ist, wird er durch die Bremse nicht billiger, sondern bestenfalls weniger "teurer"
    Interessant könnte für die Wohnungssuchenden nur die Neuregelungen der Provision sein, die ja künftig durch den Vermieter zu zahlen sein soll.
    Aber auch das ist Zukunftsmusik.

    Zitat

    Für mich war die Wohnung aber unbewohnbar und so sehe ich die 100%.

    Das möchte ich nicht beurteilen. War sie denn generell nicht bewohnbar oder nur für "dich"? Eine Geruchsbelästigung bedeutet nicht zwingend, dass die Wohnung deswegen unbewohnbar wird. Hier stellt sich die Frage, inwiefern das Gift für den Menschen gesundheitsgefährdend sein kann.

    Eine Mietminderung ist sicher drin, aber ob es gleich 100% sind, wage ich zu bezweifeln.

    Der Vertrag ansich ist halt schlecht. Werden jedoch im Vertrag gegen gesetzl. Regelungen verstoßen, dann sind die Vereinbarungen nichtig. Jedoch muss man als Mieter wissen, was nun erlaubt ist und was nicht.

    Korrekt! Erfahrungsgemäß endet das aber meist in einem Kleinkrieg mit dem Vermieter, wenn man sein Recht dann auch durchsetzen will.



    1. des Monats ist zulässig, wenn vertraglich vereinbart, da der Mieter vorleistungspflichtig ist. In § 556b Abs. 1 BGB steht "Die Miete ist zu Beginn... der einzelne Zeitabschnitte (=Monat) zu entrichten".

    Da würde ich mich glatt streiten wollen. Du hast in dem zitierten Paragraphen einen wesentlichen Aspekt vergessen:

    "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

    Der Gesetzgeber räumt die Möglichkeit die Zahlung bis zum 3. Werktag ein. Wie heißt es so schön (im selben Paragraphen): Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Ein findiger Fachanwalt könnte vielleicht was tun, so war es gedacht. Aber in dieser Schadenssache wahrscheinlich nicht möglich.

    noch was als Ergänzung: Selbst wenn eine Versicherung greifen würde, sehe ich schwarz. Ist es tatsächlich so, dass die Wohnung wegen des Urlaubes längere Zeit unbeaufsichtigt war, kann es auch sein, dass hier keine Versicherung zahlt. Stichwort: Verletzung der Obhutspflicht.

    gibt es eventuell hierzu einen § zB in der Heizkostenverordnung

    Versuchs mal mit § 4 der Heizkostenverordnung.

    Das mit der Modernisierung ergibt sich aus § 555b BGB. Würde ich dem Vermieter aber nicht zwingend unter die Nase halten.

    Das wäre jetzt kein Argument dagegen, denn das ließe sich einpreisen und über Nebenkosten abrechnen.

    Könnte ein Argument werden, wenn ein findiger Anwalt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Policen prüfen will und dann herausfindet, dass sein Mandant für den Hausrat des Nachbarn zahlt.
    Auf das dünne Eis möchte ich mich nicht begeben.

    Zitat

    Ein Mieter wirft seine Schrottcouch auf den Sperrmüll und kauft sich ein 5000€-Teil. Das müsste jedes Mal dem Vermieter gemeldet werden, damit der die Versicherungssumme erhöht. Bei jedem Mieterwechsel müsste eine Anpassung vorgenommen werden. Unmöglich

    Daran habe ich gar nicht gedacht. Sehr gutes Argument!

    Zitat

    Ist sowas erlaubt?

    Das Mietverhältnis ist ja grundsätzlich beendet, so dass Ihr nach Ablauf der Frist keinen Anspruch mehr auf eine Nutzung habt.
    Die Vermieterin hätte also die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen Monat ablehnen können.

    Jetzt legt sie die Bedingungen für die Verlängerung fest, worin ich nichts rechtswidriges erkennen kann.

    Zitat

    Allerdings ist jetzt die Situation eingetreten, dass wir wegen Wasserschaden in der neuen Wohnung einen extra Monat in der alten Wohnung zu Miete bleiben müssen.

    Ich hoffe, Ihr macht hier entsprechende Forderungen gegenüber dem neuen Vermieter geltend?

    Nun ist meine Frage ob alle Parteien dieser "Installation" der Verbauchsmesser zustimmen müssen oder ob es so oder so Pflicht ist diese anzubringen?

    Das ist nicht Zustimmungspflichtig, sondern zu dulden. Im Übrigen könnte der Einbau sogar eine Modernisierung darstellen, so dass der erstmalige Einbau der Geräte zu 11% auf die Mieter umgelegt werden können.


    Im allgemeinen sind Schönheitsreparaturen nach Ablauf folgender Zeiträume erforderlich:

    - in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle fünd Jahre durchzuführen,
    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
    - in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

    Und genau hier wärst Du vermutlich voll in die Falle getappt. Diese Klausel ist nicht unzulässig, da die Reparaturen "im Allgemeinen" in diesen Abständen fällig wären. Du hättest also streichen müssen (wenn aufgrund Abnutzung nötig).

    Zitat

    Was meint ihr, wird das problemlos gehen?

    Das ist Verhandlungssache. Das muss der Vermieter nicht akzeptieren (auch keinen Nachmieter).
    Ich persönlich lehne WG's grundsätzlich ab. Das gibt in der Regel nur Ärger (Bewohner einigen sich nicht hinsichtlich Mietzahlungen, unkontrollierte Ein- und Auszüge (oder Versuche), etc.).

    Meistens ist in der Gebäudeversicherung auch eine Wasser
    schadenversicherung mit eingeschlossen.

    Eine solche Versicherung habe ich auch. Ähnlich wie bei der eigentlichen Gebäudeversicherung werden hier aber auch nur Beschädigungen am Gebäude reguliert. Ganz ehrlich: Ich würde mich als Vermieter sträuben, eine Versicherung zu bezahlen, die eine Regulierung am Eigentum Dritter vorsieht.

    Mir ist bisher auch keine Versicherung bekannt, die derartiges anbietet. Da wären die auch ziemlich blöd. Wenn ich als Versicherungsunternehmen Gebäudeversicherungen und Hausratversicherungen anbiete, warum sollte ich die zusammenfassen oder auf den möglichen Abschluss einer Hausratversicherung verzichten?

    anitari: nein, der Vertrag ist nicht für ein Wohnheim

    Dann wegschmeißen und was neues suchen. Siehe auch mein Beitrag davor.

    Zitat

    Meine Sorge: wenn ich vor Ablauf dieses Jahres ausziehen will, aber keinen Nachmieter finde- was dann?

    Dann bleibst Du Mieterin.

    Zitat

    leider ist mir aber noch immer nicht klar, ob ich vor dem einen Jahr kündigen darf oder nicht

    Ist doch eindeutig: Ist kein Befristungsgrund angegeben, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und du kannst mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen.

    Aber wie gesagt: Ich würde die Hände von diesem Vertrag, bzw. der Wohnung lassen. Der Vermieter scheint ein kleiner Sicherheitsfanatiker zu sein (Rauchverbot, Verbot Haustiere) der zudem nur darauf bedacht ist, Geld einzukassieren und keines zu investieren (Hohe Kleinstreparaturklausel, unzulässige Endrenovierungsklausel, zusätzliche Bürgschaften).

    Da der Vermieter wohl nicht dazu in der Lage ist, einen vernünftigen Mietvertrag zu formulieren, wage ich zu bezweifeln, dass er eine korrekte Betriebskostenabrechnung erstellen kann.

    Da ist der Ärger doch vorprogrammiert.

    Achso: Das ist aber schon ein Vertrag für eine Wohnung in Deutschland, oder?

    Kann es sein das es hier um die Anmietung von Wohnraum in einen Wohnheim geht?

    Das wäre tatsächlich die Frage.
    Wenn es sich um eine "normale" Wohnung handelt, würde ich das Ding in die Tonne treten.

    Da stehen mir eigentlich alle Haare zu Berge:

    - keine Begründung der Befristung
    - generelles Haustierverbot
    - Rauchverbot in der Wohnung
    - unzulässige Bürgschaft durch die Eltern
    - Fälligkeit der Miete ist falsch
    - unzulässige Endrenovierungsklausel
    - Beträge der Kleinstreparaturklausel sind meiner Meinung nach zu hoch

    Schon erstaunlich, wie viele Fehler man in einem so kurzen Mietvertrag machen kann.

    So dass ich ihn zB davon überzeugen könnte dass Gerichte mir Recht geben dass ich die Wände nicht streichen muss und falls er das zugibt ich dann Sicherheit habe wegen einem Protokoll?

    Dann brauchst Du erst einmal die Sicherheit, dass die Klausel in deinem Vertrag tatsächlich unzulässig ist. Die Nennung von Renovierungsfristen ist auch in heutigen Verträgen noch üblich, allerdings werden diese Formulierungen aufgeweicht und sind somit wirksam. Da dein Vertrag aus dem Jahr 2007 stammt und das entsprechende BGH-Urteil meines Wissens aus dem Jahre 2006 stammt, ist davon auszugehen, dass Deine Klausel wirksam ist.
    Wie lautet denn der genaue Wortlaut?

    Zitat

    Meine Mitbewohnerin hat in den Fluren Bilder an die Wand gemalt. Ein chinesischer Drache, im anderen Weinranken, Backsteine usw

    Hier wäre dann sowieso zu streichen. Wandgemälde muss der Vermieter nicht akzeptieren.
    Nur aus Interesse: Warum malt man einen Backstein an die Wand?

    Zitat

    Vielleicht lasse ich es dann doch lieber drauf ankommen.

    Auf die Vorabnahme? Logisch! Man macht doch keine Vorabnahme, nachdem man Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Sinn dieses Termins ist es doch herauszufinden, was gemacht werden muss.

    Machst Du keine Vorabnahme und lässt es bei der Abnahme darauf ankommen, dass du vielleicht nicht malern musst, zahlst Du - bei Irrtum Deinerseits - dann im schlimmsten Fall auch noch Nutzungsausfall, da Du die Wohnung nicht zu Vertragsende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben hat und der Vermieter nicht sofort weitervermieten kann.

    Zitat


    Darf sich mein Vermieter einfach so Zugang verschaffen in meiner Abwesenheit, damit die Rauchmelder montiert werden?

    Nö, er darf keinen Zweitschlüssel für die Wohnung besitzen. Ich würde den Vermieter auffordern dir sämtliche Schlüssel auszuhändigen und nebenbei gleich mal das Schloss zu wechseln (gut aufheben und bei Auszug wieder montieren).

    Jetzt kommt aber das große "Aber":

    Zitat

    Ich bin in diesem Zeitraum allerdings nicht anwesend, habe auch grad keinen Zweitschlüssel bzw jemand den ich bitten könnte dort auf die Handwerker zu warten.

    Das ist Dein Problem! Du hast gemäß 555a BGB eine Duldungspflicht für derartige Maßnahmen, was auch bedeutet, dass Du den Zugang zu deinen Wohnräumen gewährleisten musst. Angekündigt wurde diese Maßnahme auch ausreichend.
    Nimmst Du diesen Termin nicht wahr, kann dies eine Abmahnung des Mietverhältnisses zur Folge haben.
    Weiterhin besteht die Gefahr, dass Du die Kosten des Ersatztermines zahlen musst.

    Zitat

    ich muss echt dringend mal Mitglied im Mieterschutzbund werden

    Musst Du nicht. Lieber eine vernünftige Rechtsschutzversicherung, bei der Du dann die Hilfe eines Fachanwaltes in Anspruch nehmen kannst.

    Zitat

    Wir haben unseren Anwalt angerufen und gefragt was man tun kann. Der sagte mir das da nichts zu machen sei, außer wir bezahlen einen Experten, der sich die Rohre mit einer Kamera anschaut, um festzustellen ob die Rohre alt seien und man es damit verantworten kann, den Schaden.

    Selbst wenn die Rohre alt sind, heißt das längst nicht, dass hier ein fahrlässiges Verhalten des Vermieters vorliegt. Es kommt einzig und allein auf den Zustand an, wobei hier der Vermieter nicht verpflichtet ist, diesen jedes Jahr zu prüfen. Das Geld für den Gutachter kann man sich meiner Meinung nach sparen, zumal der Schaden ja nicht durch ein gerissenes Rohr, sondern durch eine Verstopfung entstanden ist.

    Zitat

    Woher soll man rauskriegen welcher Nachbar was wo rein wirft?

    So ist es! Keine Chance das herauszubekommen.


    Zitat

    Wir wollen Schadensersatz, so viel von der Summe(24.000€) wie nur möglich.

    Wollen kann man viel, aber ob man diesen Willen bekommt, ist eine andere Frage. Schäden am Hausrat übernimmt nun mal die Hausratversicherung. Existiert diese Versicherung nicht, wird auch kein einziger Cent erstattet, so leid mir das - trotz dieses massiven Leichtsinnes - tut.
    Von wem wollt Ihr Schadenersatz, wenn der Schuldige nicht ermittelt werden kann?
    Eine Gebäudeversicherung übernimmt das nicht. Auch die Haftpflicht des Vermieters wird hier wohl streiken, da dieser die Verstopfung nicht verursacht hat.

    Ansonsten: Wenn Du eine Frage zu den rechtlichen Aspekten stellst, dann bitte kurz und prägnant. Es ist sicher unschön, dass deine Freundin krank ist, oder die beschädigten Gegenstände erst wenige Jahre alt sind, allerdings ist dies für den rechtlichen Aspekt völlig unerheblich.

    Abschließend: Ihr habt neben der fehlenden Versicherung noch einen weiteren leichtsinnigen Fehler begangen, nämlich den, dass Ihr offensichtlich niemand hattet, der in Eurer Abwesenheit regelmäßig nach der Wohnung schaut. Bin ich länger weg, habe ich mindestens einen Verwanden/Bekannten/Nachbarn, der täglich (oder zur not aller zwei Tage) mal nach dem rechten sieht. Dann wäre der Schaden in diesem Ausmaß vermutlich nicht entstanden.

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