Doch nicht streiten? ![]()
Aber klar doch! :p
ich musste nur erst einmal lernen, was dispositives Recht ist. ![]()
Zitathabe mich auf den Absatz 1 bezogen und das ist dispotives Recht (auch in der juris Kommentierung bestätigt) und somit kann davon abgewichen werden.
Hast Du eine Quelle, dass das auch genau für den Sachverhalt gilt? Ich würde hier eher an eine Individualvereinbarung denken.
Ich habe mich- unabhängig davon - mal schlau gemacht:
Bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen sind, gilt die alte Regelung des (ehemaligen) § 551 BGB, wonach die Miete zum Ende des Monats zu zahlen war. Aufgrund einer fehlenden konkret genannten Fälligkeit durch den Gesetzgeber war es auch rechtens eine Vorauszahlung zu verlangen.
Für Verträge nach dem 01.09.2001 gilt die Regelung nach 556b BGB, also Zahlung bis zum 3. Werktag. Grundsätzlich kann der Vermieter sicher einen anderes Zahlungsziel vereinbaren, allerdings gerät der Mieter bei Nichtzahlung nicht in Verzug. Das wäre erst der Fall, wenn am 4. Werktag keine Zahlung eingegangen ist.
Mietrecht: Verzug - Eintritt, Wirkungen und Folgen
Mietrecht, K
Ansonsten halte ich den § 556b BGB für eindeutig. Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann? Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung.