Beiträge von Leipziger82

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    Nö, das ist nicht richtig... Wenn der Kläger die Klage zurückzieht, bleibt er höchstselbst auf den Kosten sitzen. Wäre nur andersherum, wenn der Mieter im laufenden Klageverfahren doch noch der Erhöhung zustimmt und sich die Klage somit erledigt hätte.

    Nein, den Spaß hatte ich letztens durch. Ändert der Kläger vor Urteilsspruch den Inhalt des Mieterhöhungsverlangens, bzw. zieht es komplett zurück, trägt der Beklagte einen Teil der Gerichtskosten.
    Das hat mich auch überrascht.

    Wir wurden ja darüber Informiert, leider nachdem das Kind bereits in den Brunnen gefallen war.

    Die Information der Bank erfolgt aber VOR der Auszahlung an den Vermieter. Dem hättet Ihr widersprechen müssen, was Ihr vermutlich versäumt habt. Vielleicht habt Ihr das Schreiben auch übersehen.

    Da müsst Ihr auch nicht gegen die Sparkasse klagen.
    Bevor die Bank etwas an eine Dritte Person auszahlt, wird der Kontoinhaber IMMER befragt. Wenn nicht fristgemäß geantwortet wird, erfolgt die Auszahlung.

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    Mich würde interessieren, ob ich als Mieter das recht habe einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, diesen dem Vermieter vorzulegen und wir dann die kosten gemäß dieser Quotenklausel teilen müssen (Gesetz dem Fall er legt keinen günstigeren Kostenvoranschlag vor)

    Wer sollte Dich daran hindern? Selbstverständlich kannst Du das. Es muss nur gewährleistet sein, dass die Arbeiten vertragsgemäß ausgeführt werden.

    Das Problem sehe ich woanders:

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    Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht

    Wer legt denn im Zweifel den Abnutzungsgrad, bzw. den prozentualen Anteil an den Kosten fest? Richtig, der Vermieter.
    Hier ist doch Ärger vorprogrammiert. Du bist vielleicht der Meinung, du müsstest 20% der Kosten tragen, der Vermieter will aber 40%.

    Hier müsste dann im Zweifel ein Gericht entscheiden, was Dich auch Geld kostet.

    Von daher: Selbst malern und dokumentieren. Ansonsten gehe ich davon aus, dass Du die Kaution nie wieder sehen wirst.

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    Der Vermieter darf NICHT die Kaution auf dein Privatkonto anlegen

    Wo steht denn bitte geschrieben, dass der Vermieter die Kaution auf dem Konto des Mieters angelegt hat? Wie soll sowas auch funktionieren??

    Es hat nicht der Vermieter die Kaution angelegt, sondern der Mieter. Hierbei handelt es sich nicht um eine Barkaution, sondern der Mieter hat die Kautionssumme auf ein separates Konto/Sparbuch eingezahlt und an den Vermieter verpfändet.
    Im Normalfall setzt die Bank hier ein Sperrvermerk zugunsten des Vermieters.

    Das hat der Fragesteller auch so geschrieben:

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    Zum Mietbeginn haben wir ein Kationskonto eröffnet, auf dem die Summe X eingezahlt wurde

    Es steht in dem von Dir benannten Paragraphen auch geschrieben, dass eine andere Anlageform vereinbart werden kann.

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    Auf dem Privatkonto ist die Kaution garantiert nicht verzinst

    Ich weiß ja nicht, was Du für Konten besitzt, aber meine Sparkonten werden immer verzinst. Vielleicht solltest Du deine Bank wechseln?

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    Und auch nicht insolvenzsicher.


    Das stimmt so auch nicht. Wie gesagt: Es wird hier ein Sperrvermerk zugunsten des Vermieters gesetzt. Geht der Mieter in Insolvenz, kann der Vermieter seine Ansprüche trotzdem befriedigen.

    Hier muss ausschließlich geklärt werden, warum die Bank die Kaution an den Vermieter ausgezahlt hat. Wurde der Mieter diesbezüglich vielleicht von der Bank informiert und er hat nicht reagiert?

    Ich vermute mal, Du hast die Fragestellung nicht korrekt erfasst.

    Wenn das Konto auf Euren Namen läuft, Ihr also Kontoinhaber seid, kann keine Dritte Person dieses auflösen. Das funktioniert auch dann nicht, wenn eine Verpfändungserklärung existiert.
    Hier muss immer der Kontoinhaber zustimmen. Ich bin verwundert, warum die Bank das so gemacht hat.

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    In diesem bereits erwähntem Gespräch mit unserem noch Vemieter sagte uns der gute Herr ebenfalls sehr beiläufig, das er die Schlüssel zur Wohnung gern schon am 15.02.15 hätte, da er da bereits die ersten Interessenten für diese Wohnung habe.

    Interessant! Das würde ich beobachten. War der Eigenbedarf vorgeschoben, könnten sich hier Schadenersatzansprüche ergeben.

    Das würde ich vorab der Anwältin mitteilen. Ich hoffe es handelt sich um eine Fachanwältin für Mietrecht?

    Die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen samt Quotenregelungen halte ich für wirksam. Ob hier aber tatsächlich Schönheitsreparaturen nötig sind, kann aus der Ferne nicht beurteilen.

    Ich würde einfach selbst den Pinsel schwingen und die Arbeiten entsprechend dokumentieren (Fotos und Zeugen).

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    Sein neuster Vorschlag ist übrigens: ich ziehe um 1.3. aus natürlich renoviert und zahle die Miete solange weiter bis er einen Nachmieter hat....

    Unsinn. Wenn du fristgemäß gekündigt hast, endet das Mietverhältnis am 30.04.15

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    Der Vermieter rief meinen Lebensgefährten an und teilte ihm mit, der Fliesenspiegel in der Küche war so verschmutzt, dass er nur mit Spezialreiniger gesäubert werden konnte (habe gegenteiligen Fotobeweis), Wohnzimmer und Kinderzimmer mussten neu gestrichen werden (habe Fotos dass alles geweißt war), er hätte alle Steckdosen abschrauben müssen um sie in Wasser mit Geschirrspülmittel einzuweichen (habe Fotos der sauberen Steckdosen) und die Tür im Badezimmer musste komplett ersetzt werden, da sie so beschädigt war (habe Foto des kleinen Schadens).

    Der Vermieter muss Dir die Mängel schriftlich mitteilen und Dir eine Frist einräumen, um die Schäden selbst zu beseitigen. Kommt der Vermieter dem nicht nach und beseitigt die Mängel sofort selbst, bleibt er auf den Kosten sitzen.
    Ich würde hier erst mal die Rechnung, bzw. das Schreiben des Vermieters abwarten.

    bla bla.

    bei meinen Antworten weiß man zumindest, dass da Fachwissen hintersteht. Ich erinnere nur mal an die Maggy-Posts.

    ich verstehe nur nicht, warum man das in einer Signatur erwähnen muss? 210 Wohn- und Gewerbeeinheiten sind nun nicht sonderlich viel (ich habe das dreifache), für einen Ausbilder braucht man keine sonderliche Qualifikation (den habe ich auch nebenbei gemacht) und als Dozent hätte ich auch am Abend arbeiten können (wenn das Geld gestimmt hätte).

    Letztendlich ist es Deine Sache, aber das kommt tendenziell als (falsche) Angeberei rüber.

    Zum Thema: Inwiefern die Wohnung nun nutzbar ist oder nicht, kann man nur vor Ort feststellen. Im Zweifel ist hier eine hohe Mietminderung oder eine Ersatzunterkunft möglich. Ein Hotel mit Vollpension sicher nicht.

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    1. meiner meinung nach handelt es sich nicht um 2 wohungen da sie nicht abschließbar voneinander getrennt sind.

    Spielt kaum eine Rolle. Wenn es sich Deiner Meinung nach nur um eine Wohnung handelt, greift halt § 573a (2) BGB. Außerdem steht auch im ersten Absatz, dass es nicht mehr als zwei Wohnungen sein dürfen.

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    Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht wenn: der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst bewohnen möchte.

    Das ist allerdings falsch, auch wenn es dort so erwähnt wird.
    Im § 573a BGB steht geschrieben:

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    Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.

    Das berechtigte Interesse nach § 573 BGB ist also nicht erforderlich.

    Da in genau diesem Paragraphen folgendes geschrieben steht:

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    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt


    ...kann er eben auch an andere vermieten

    Lange Rede, kurzer Sinn: Der Vermieter braucht in einem selbst bewohnten Haus mit einer oder zwei Wohnungen keinen Grund um Euch zu kündigen. Es verlängert sich nur die Frist um drei Monate.

    Grundsätzlich stellt dies eine Erleichterung für den Vermieter dar. Oft kann es in einem Zweifamilienhaus schnell mal zu Reibungen zwischen Mieter und Vermieter kommen, weshalb es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, dauerhaft diese Störungen zu ertragen.

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    Nun stellt sich das Amt seit Mietbeginn quer und zahlt nichts, da meine Eltern als Mieter eingetragen sind. Die Miete beträgt 430 Euro warm und meine Eltern zahlen nun schon ein Jahr...

    Die Eltern sollten sich die Genehmigung zur Untervermietung vom Vermieter einholen und einen entsprechenden Untermietvertrag mit dem Sohn vereinbaren.

    Dieser Untermietvertrag wandert dann zum Jobcenter und die Miete sollte übernommen werden.

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    Einbau der falschen Küche (entgegen Absprache; für eine 4-köpfige Familie in Punkto Arbeitsfläche völlig ungeeignet), für die aber mtl. ein Küchenanteil mit der Miete berechnet wird (Rechnung wurde nie vorgelegt)

    Ein Anspruch hieraus (aber keine Kündigung) ergibt sich aus dem Mietvertrag. Steht dort geschrieben, wie die Küche aufzubauen war?
    Ansonsten geht dich die Rechnung der Küche auch nichts an, da Du hierfür nur eine Miete zahlst. Oder lässt Du dir auch Rechnungen für Türen, Fenster, und Sanitärgegenstände auch zeigen?

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    Kautionszahlung und erste Mietzahlungen (aufgrund Scheidung) in bar verlangt (nach eigener Aussage am Finanzamt vorbei!),

    Das kann Dir grundsätzlich egal sein. Du bist Deiner Pflicht zur Zahlung nachgekommen. Was dem Vermieter wegen Steuerhinterziehung droht (oder auch nicht), tangiert das Mietverhältnis nicht.
    Im schlimmsten Fall kann die Kaution zurückverlangt werden, wenn diese nicht angelegt wurde.

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    Nebenkostenabrechnung nach drei Jahren (!) nur nach Androhung rechtlicher Schritte ausgestellt

    Das ist ja fast ausschließlich ein Nachteil für den Vermieter, da er dann mögliche Nachforderungen nicht mehr geltend machen kann.

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    in den Lüftungskästen unserer Lüftungsanlage nisteten zeitweise Vögel (m.E. ein massives gesundheitliches Risiko)

    Wo siehst Du hier das massive gesundheitliche Risiko?

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    Der Vermieter selbst ließ sich trotz mehrmaliger Kontaktierung per Post (Einschreiben) nicht ein einziges Mal blicken

    Das entspricht zwar nicht dem Servicegedanken, allerdings gibt es hierfür keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter.

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    zwischendurch wurde bereits die Miete gemindert

    Das ist ein guter Fingerzeig. Die von Dir benannten Mängel rechtfertigen (wenn überhaupt) nur eine Mietminderung, aber keine Beendigung des Mietverhältnisses. Deine Probleme sind gesetzlich durch den § 536 BGB geregelt, so dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung hierdurch schon ausscheidet.

    Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern an. Gibt es hier einen unzulässigen Kündigungsausschluss oder einen Zeitmietvertrag?


    Hat denn das Schreiben, in dem meine gültige Adresse im Briefkopf steht, gar keine Gültigkeit?

    Das muss im Zweifel ein Richter entscheiden. Grundsätzlich bin ich auf deiner Seite. Du hast eine E-Mail und ein Schreiben den Vermieter geschickt, aus welchen deine neue Anschrift hervorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass beide Sachen im Nirvana verschwunden sind, halte ich für sehr gering.

    Es gibt aber ein Problem: Du wirst vermutlich nicht nachweisen können, dass die Briefe/Mails tatsächlich beim Vermieter angekommen sind.
    Deine einzige Chance liegt eigentlich darin, dass der Vermieter ebenso nicht nachweisen kann, dass er die Abrechnung fristgemäß zugeschickt hat.

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    Nun möchte er aber ein leeres Haus verkaufen, da er dort weniger Schwierigkeiten sieht

    Nachvollziehbar, aber nicht möglich.
    Eine Kündigung wegen Verkauf ist nicht möglich, es gilt der Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht" (Vgl. § 566 BGB).
    Ansonsten ergeben sich die einzigen Kündigungsmöglichkeiten aus § 573 BGB. Das greift bei Euch aber nicht.

    Eine Ausnahme stellt der § 573a BGB dar. Demnach kann der Vermieter euch kündigen, wenn er zusammen mit Euch in einem Zweifamilienhaus wohnt.

    Grundsätzlich ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Käufer Euch dann irgendwann mal wegen Eigenbedarf kündigt. Das wäre dann wiederum rechtens. Sonderlich viele Möglichkeiten habt Ihr dann aber nicht.

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    das wir mit Forderungen bombardiert wurden wie verlegen eines Teppichs, nur kehren und nicht staubsaugen, etc

    Das ist völlig haltlos. Das Verlegen eines Teppiches kann nicht verlangt werden, Saugen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

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    alle anderen Mieter finden dies jedoch nicht so und meinen auch sie sollte sich einfach beruhigen.

    Lass Dir das schriftlich bestätigen und füge dies dem Widerspruch zur Abmahnung bei. Grundsätzlich steht momentan Aussage gegen Aussage, so dass Ihr hier nichts zu befürchten habt.

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    Nun sollen wir auch noch die Anwaltskosten in Höhe von rund 330 Euro bezahlen.

    Wenn der Vermieter der Meinung ist, er müsse einen Anwalt beauftragen, so muss er diesen auch bezahlen. Allein für die Erstellung einer Abmahnung ist kein Anwalt notwendig, so dass hier die Verhältnismäßigkeit fehlt.

    Zusammenfassend solltet Ihr der Abmahnung widersprechen, mit dem Verweis, dass hier Aussage gegen Aussage steht und weiterhin die Bestätigung beifügen, wonach die anderen Mieter nicht gestört fühlen.
    Dazu braucht Ihr erst einmal keinen Anwalt.

    Zitat

    sowie das unser Hund einfach ständig Krach machen würde.

    Ich hoffe, Ihr habt für den Hund eine Genehmigung?

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