Beiträge von Leipziger82

    Vielen Dank für die schnelle Antwort! Der Betrag ist aber definitiv als zu hoch einzuschätzen?

    Vielleicht ja, vielleicht nein.

    Die von dir genannten Urteile aus dem Mietrechtslexikon kannst Du in die Tonne treten (z.B. OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385).

    Das Urteil stammt aus dem Jahr 1991 und ist somit fast 25 Jahre alt. Aufgrund des Preisindex, sowie Teuerungsraten ist der Wert nicht aktuell.
    Oder anders: Was hast Du 1991 für einen Kinobesuch gezahlt und was musst Du heute auf den Tisch legen?

    Fakt ist aber definitiv, dass diese Höchstbeträge aus Kleinstreparaturen in den Jahren immer gestiegen sind und das auch so weitergehen wird.

    Vor ein paar Jahren ist man von einer Obergrenze von 120,00 EUR ausgegangen. Wie das heute ein Richter entscheiden würde, weiß ich nicht. Tendenziell erscheint mir das aber auch etwas zu hoch.

    Was sagt denn die Genossenschaft dazu? Es gibt grundsätzlich gar keine gesetzlichen Verpflichtungen überhaupt Anteil zu verlangen.
    So gibt es beispielsweise Genossenschaften, die in Ausnahmefällen sogar komplett auf die Zahlung der Anteile verpflichten.

    Ob und wie viel Anteile zu leisten sind, steht in der jeweiligen Satzung der Genossenschaft geschrieben.

    Zitat

    Darf Sie das so handhaben uns nur die Nebenkosten zahlen zu lassen?

    Warum nicht? In Deutschland herrscht weitestgehend Vertragsfreiheit. Die Mutter könnte auch verlangen, dass sie dafür monatlich einen Kuchen bekommt und Ihr zusätzlich ein Liedchen vor ihrer Haustür anstimmt.

    Zitat

    Was muss ich dem Amt meiner Stadt sagen?

    Du beziehst Leistungen vom Jobcenter? Dann teilen dem Amt mit, dass Du nur die Betriebskosten zu zahlen hast. Im Zweifel brauchst Du hierfür etwas schriftliches von der Mutter.

    Zitat

    Kann ich das Haus als zweiten Wohnsitz angeben und bei meinen Eltern gemeldet bleiben?

    Wer sollte Dir das verbieten? Im schlimmsten Fall zahlst Du Zweitwohnsitzsteuer.

    Zitat

    Kann man als Mieter davon ausgehen, dass eine solche Ausnahmeregelung zutrifft, wenn eine Pauschalmiete angeboten wird oder müsste man dies überprüfen?

    Ich denke nicht, dass jeder Mieter in der Lage ist, das zu prüfen. Eine Verpflichtung gibt es schon gar nicht.

    Es gibt hier Zwei Möglichkeiten:

    1. Prüfen, ob eine Umlage nach Heizkostenverordnung notwendig ist und auf diese Umlage beim Vermieter bestehen.
    2. Die Pauschale samt Heizkosten akzeptieren, mit dem Wissen, dass dies ggfs. nicht rechtmäßig ist.

    Wie sagt man so schön: "Wo kein Kläger, da kein Richter". Ist eine Pauschale für dich in Ordnung, gibt es keinerlei Anlass hier irgendetwas zu unternehmen.

    Wenn Du dir unsicher bist, bzw. Änderungswünsche hast, setze dich mit dem Vermieter hin und erarbeite mit ihm einen neuen Mietvertrag.
    Ob hier eine wirksame Pauschale vereinbart werden kann, weiß nur der Vermieter.

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    Dort wird aber nur von einer SchließANLAGE gesprochen...das ist hier nicht der Fall, es handelt sich um einen Einzelschließer.

    Dann wird das ganze halt entsprechend billiger. Hier wäre ja dann nur der Wechsel des Schließzylinders nebst Schlüssel für alle Mieter nötig.

    Eine Schließanlage muss es aber eigentlich sein, sonst würde keine Schlüsselkarte benötigt und die Kosten der Erneuerung würden nicht 5.000 € betragen. Vielleicht hast Du nur ein separates Türschloss, während die Zylinder der Nachbarn gleichschließend sind?

    Zitat

    Dass die alte HV keinerlei Unterlagen mehr hat (was ich recht eigenartig finde) um irgendwas zu pruefen, finde ich eine schlechte Entschuldigung.

    Mit dem Nutzen- und Lastenübergang gehen alle Unterlagen an den neuen Eigentümer/Vermieter.

    Zitat

    Jetzt den neuen Eigentuemer wegen eines Versaeumnisses (NK Abrechnung 2013) der alten Hausverwaltung zuerst ausfindig zu machen, und dann anzuschreiben und ggf. anzumahnen erschliesst sich mir nicht.

    Wo liegt denn das Problem? Wenn Du mit der ehemaligen Hausverwaltung schon Kontakt hattest, warum hast Du dann nicht gleich nach den Kontaktdaten der neuen Verwaltung gefragt?

    Wer hat denn die letzte Abrechnung erstellt?

    Zitat

    Aber vermutlich ist das rechtlich nicht sehr relevant?

    Hast Du dir die verlinkte Seite nicht angeschaut?
    Wenn Du den Schlüssel nicht gerade während einer Kreuzfahrt in die Tiefen des Pazifik geschleudert hast, sieht es schlecht aus.

    Zitat

    Aber an dem Schlüssel waren keinerlei Informationen über das Haus und er wurde auch nicht in unmittelbarer Wohnnähe verloren

    Vielleicht wurdest Du bei dem Verlust beobachtet?

    Ich würde mir kurzfristig ein Angebot zur Erneuerung der Anlage bei der Hausverwaltung holen und dieses bei der Haftpflichtversicherung einreichen.

    Zitat

    Kann man auf den Vorschlag unter Ziffer 2 eingehen

    Kann man, muss man aber nicht.

    Nehmt einfach das, was für Euch das beste ist. Ich kann die Entscheidung nicht abnehmen.

    Zitat

    oder schneiden wir ubs damit ins eigene Fleisch?

    Warum sollte das so sein?

    Zitat

    Sollte es uns - wider Erwarten - gelingen, die Wohnung ab dem 01.05.2015 zu vermieten, werden wir Ihnen den Berrsg von 900 Euro erstatten.

    Na, das wäre doch was...

    Zitat

    wenn die Verwaltung nicht im Besitz der Sicherheitskarte ist, um mir einen neuen Schlüssel anfertigen zu lassen, könnten/dürften sie dann die Kosten für ein neues Schloss auf mir abwälzen?

    Doch, dürfen sie.

    Selbst wenn die Schlüsselkarte vorhanden wäre, ist die Haustür auch weiterhin das Problem.

    Durch den Schlüsselverlust ist die Sicherheit im Haus nicht mehr gewährleistet, da der "Finder" des Schlüssels ungehindert das Haus betreten kann.

    Mietrecht: Wohnungsschl

    Im § 556 BGB steht geschrieben:

    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Ist der Vermieter gezwungen, verbrauchsabhängig abzurechnen, muss eine Änderung des Vertrages erfolgen.

    Zitat

    Manchmal hat mein AG zu spät gezahlt, manchmal war ich grade etwas knapp, deshalb will ich auch keinen Dauerauftrag machen.

    Das interessiert den Vermieter aber nicht. Die Fälligkeit der Miete ergibt sich aus § 556b BGB. Punkt!

    Zitat

    Frage ist halt ob er mir deshalb wirklich kündigen kann ?+

    Das geht nur nach zuvor erfolgter Abmahnung wegen vertragswidrigem Verhalten. Ist der Vermieter dem nachgekommen, kann er kündigen.

    Ich empfehle künftig eine fristgemäße Mietzahlung.

    Aber abgesehen davon, dass M eventuell zu hohe Betriebskosten zahlt, drohen hier keine rechtlichen Folgen? (Nichtigkeit des Vertrags?)

    Nein, nur weil einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind, wird nicht der ganze Vertrag unwirksam.

    Im Zweifel gibt es im Mietvertrag auch sicher eine Salvatorische Klausel.

    Wann müsste V die Heizkosten denn verbrauchsabhängig umlegen?

    Ausnahmen:
    http://www.heizkostenverordnung.de/par11.php

    Eine Verbrauchsabhängige Abrechnung ist beispielsweise dann nicht nötig, wenn Du mit dem Vermieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnst.

    Zitat

    Und hat M das rein theoretisch überhaupt zu interessieren?

    Das kommt im Zweifel auf das Verbrauchsverhalten an. Ich bin beispielsweise nur ein paar Stunden am Tag in meiner Wohnung, verbrauche wenig Wasser und heize grundsätzlich nie (17-18°C in der Wohnung reichen mir).
    Würde mir hier der Vermieter einen hohen Pauschalbetrag aufdrücken wollen, wäre das zu meinem Nachteil, weil ich mehr zahlen muss, als ich tatsächlich verbrauche.

    Vermutlich verwendet der Vermieter hier einen klassischen Formularmietvertrag, der universell anwendbar ist. Dahingehend können einige Punkte widersprüchlich sein.

    So kann es auch mal vorkommen, dass im Vertrag die Umlage eines Aufzuges vereinbart ist, obwohl es gar keinen Aufzug gibt.

    Entweder der Vermieter streicht die entsprechenden - ungültigen - Paragraphen, oder es wird irgendwo unter "Sonstiges" geregelt, dass es eine Pauschalmiete ist.

    Weiterhin wäre zu prüfen, ob der Vermieter die Heizkosten nach HeizkVO verbrauchsabhängig umlegen muss.

    kannst Du mir mal logisch erklären, wie der Einkaufszettel (Du meinst wohl eher der Kassenbon) mit langfristigen Zahlungsverpflichtungen einhergeht? Du vergleichst Äpfel mit Birnen.

    Nö! Du sagst selbst, dass Du anhand von anderweitigen Zahlungsverpflichtungen Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral schließen kannst. Ich kann auch keinerlei Kredite und Unterhaltsverpflichtungen haben und trotzdem mein Geld zum Fenster hinauswerfen.

    Wenn ich eben ein Einkommen habe, welches grundsätzlich locker für die Miete reicht, ich aber grundsätzlich meinen Wochenendeinkauf im KaDeWe erledige, bleibt trotzdem kein Geld übrig.

    Verträge zu Versicherungen, Handy, Fernsehen, Fitnessstudio, Internet, Tierschutzverein und Zeitschriftenabos sowie die Mitgliedschaft im Lieblingsfußballverein lässt Du dir dann demnach auch vorzeigen? Das sind ja auch alles langfristige Zahlungsverpflichtungen.

    Ansonsten mal noch ein kleiner Link (funktioniert hoffentlich auch außerhalb von Leipzig):

    Die Selbstauskunft des Mieters

    Spannend wird es dort ab Punkt 10:

    Die Mietinteressenten müssen hierbei richtigerweise nicht ihre eigenen gesamten finanziellen Verhältnisse und Verbindlichkeiten offenbaren (vgl. AG Rendsburg, WM 1990, 508). Eine solche umfassende Offenbarungspflicht mit detaillierten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation würde in das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Mietinteressenten zu stark eingreifen.

    Ansonsten stimme ich @sense zu: ich halte es tendenziell für dreist, die allgemein anerkannten und gängigen Selbstauskunftsformulare derart zu herabwürdigen.
    Bist Du so eine Art Gott unter den Vermietern, der - entgegen diverser Fachmeinungen und Gerichtsurteilen - alles besser weiß?

    Ansonsten bist Du deinem Nachweis über Rechtmäßigkeit deiner Selbstauskunft noch schuldig geblieben. Ich bin gern bereit meine Meinung zu ändern.

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