Beiträge von Leipziger82

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    Und wie kommt man auf diese Pauschale?
    Dein Argument erscheint mir nicht nachvollziehbar.

    Worüber diskutieren wir hier, bzw. was willst Du hören? Die Höhe des Zuschlages ist für freien Wohnraum nicht definiert, weshalb das BGB nur von einer angemessenen Höhe ausgeht. Was angemessen ist, muss im Einzelfall ein Richter entscheiden und ist sicher auch von dem Ausstattungsgrad der Wohnung abhängig.

    Das sich die höhere Abnutzung, bzw. die daraus resultierenden Kosten durch den Untermieter nicht in Zahlen ausdrücken lässt, ist logisch, oder? Demnach kann der Vermieter die Höhe seines spezifischen Zuschlages auch nicht belegen.

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    Ist die Lage so klar, dass ich das nicht bezahlen müsste und kann das nun nach so langer Zeit über die Betriebskostenabrechnung eingefordert werden?

    Wenn die Ursache im Stromkreis zu finden ist, musst Du nichts zahlen.

    Ansonsten haben Reparaturkosten in einer Betriebskostenabrechnung nichts verloren. Nach § 1 BetrKVO dürfen nur regelmäßig wiederkehrende Kosten umgelegt werden (dann aber auch längst nicht alle).

    Du kannst gern mal die Kleinstreparaturklausel in deinem Mietvertrag hier abtippen. Vielleicht ist diese schon als solche unwirksam.

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    Denn wie du, sense, schreibst, würde auch die Kleinreparaturklausel nicht greifen - wieso?

    Weil Kleinstreparaturen grundsätzlich nur Instandsetzungsmaßnahmen an Installationsgegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (Stichwort: Abnutzung). Das wäre bei einem Lichtschalter der Fall, nicht aber bei einer Stromleitung.

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    Heißt das, dass der Vermieter eine komplett neue Nebenkostenabrechnung schreiben muss oder würde es auch reichen, wenn er entsprechende Unterlagen zu der Nebenkostenabrechnung nachreicht?

    Wenn ein formeller Fehler der Abrechnung vorliegt, muss die gesamte Abrechnung korrigiert werden.
    Welche Unterlagen meinst Du denn? Sicher, dass hier ein formeller Fehler vorliegt und nicht nur ein inhaltlicher?

    Ein formeller Fehler wäre u.a. das Fehlen eines Verteilerschlüssels, fehlende Angabe von geleisteten Vorauszahlungen oder fehlende Wohnungs- und Objektflächen.
    Fehler innerhalb der o.g. Positionen wären dann inhaltlicher Natur und müssen dennoch korrigiert werden.

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    Die zweite Frage, die ich habe, betrifft die Quadratmeterzahl, mit der auf der Nebenkostenabrechnung abgerechnet wurde. Nehmen wir an im Mietvertrag steht ca. 50 m², aber in der Nebenkostenabrechnung wird mit 52m² abgrechnet.

    Größenangaben im Mietvertrag sind eigentlich gar nicht erforderlich. Wenn der Vermieter schreibt "ca. 50m²", dann gilt das als grobe Orientierung.
    Die Betriebskostenabrechnung muss dann allerdings auf Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen.

    Bitte nicht in Regionen flüchten, die kaum jemanden zugänglich sind und verstanden werden.

    Doch, denn nur diese haben eine Bedeutung. Es müsste nur jemand korrekt übersetzen, was aber erst mit dem Urteil möglich ist.

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    Du willst doch nicht behauten, dass Du zu den "Experten" gehörst, die den BGH mit Anfragen bombardiert hat.

    Das habe ich wo geschrieben? Ich habe da weitaus besseres zu tun.

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    Und wenn Du Pressemitteilungen kennst, die aus Platzgründen die Details nicht drucken, dann solltest Du eben andere Pressemitteilungen lesen, die das können.

    Das ist jetzt ein Scherz, oder?
    Wenn die offizielle Meldung der Presseabteilung des BGH keine Details nennt, wie soll das dann ein anderes Medium können?
    Niemand - also auch nicht andere Medien - hat hier eine andere Info, als die Pressemeldung des BGH.
    Nochmal: Das Urteil im gesamten Wortlaut wird in ca. 6-8 Wochen veröffentlicht. Bis dahin gibt es keine anderen Informationen/Details.

    Es wäre im übrigen nicht das erste Mal, dass sich die offizielle Pressemeldung des BGH auf einer falschen Fährte befindet, bzw. wesentliche Details ignoriert.
    Ich persönlich halte es für sehr gewagt, sich auf einen kurzen Abriss zu verlassen.

    Mir stellt sich beispielsweise eine konkrete Frage: In welchem Zustand hat sich die Wohnung des Klägers befunden? Aktuell steht in der Pressemeldung nur "unrenoviert".
    Was heißt denn aber "unrenoviert"? komplette Bruchbude? Mit Tapeten oder ohne? Wann wurde letztmalig gestrichen? Der Begriff "unrenoviert" lässt hier viel Interpretationsspielraum zu.

    Was wurde denn im Mietvertrag vereinbart?
    Grundsätzlich muss der Vermieter nämlich nur das ausführen, was vereinbart wurde.

    Es ist frei verhandelbar, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wird. Genau genommen muss der Vermieter nicht einmal einen Fußboden verlegen.

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    In zwei Zimmern wurden die Wände wegen Schimmelbefalls komplett neu verputzt.

    Ich hoffe, der Schimmel wurde auch beseitigt und nicht nur mit Putz überstrichen.

    Hier scheint es eine Individualvereinbarung gegeben zu haben, wonach Ihr eine entsprechende Entschädigung für die Arbeiten erhalten habt.
    Ob Ihr nun bei Auszug malern müsst, oder auch nicht, muss im Zweifel ein Richter entscheiden.

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    Und das ist der Grund für eine Begründung


    ...welcher dennoch laut BGB nicht gefordert ist.

    Die Höhe der Untermietzuschläge sind jeweils Einzelfallentscheidungen, da diese - unter anderem - im baulichen Zustand der Wohnung begründet sind.
    Oder anders: Der Untermietzuschlag in einer mit Marmor und Gold ausgestatteten Wohnung dürfte höher ausfallen, als bei einer "Grotte".

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    Es gilt für alle Mietverträge mit den entsprechenden Vertragsklauseln, egal ob bestehender Vertrag oder Neuvertrag

    Quelle?
    Interessant, dass Du Details eines Urteils kennst, das noch gar nicht veröffentlich wurde.
    Da weißt Du mehr, als alle "Experten" der Immobilienbranche, die zwischenzeitlich den BGH mit Anfragen bzgl. Details bombardiert haben.

    Ich kenne nur die Pressemitteilung in welcher - aus Platzgründen - gar nicht alle Details des Urteils stehen können.

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    ..die Kosten die da eingetragen sind übersteigen aber die "wirklichen" Kosten. Ist dann ein solcher Vertrag nicht sittenwidrig ?

    Ist das nachweisbar?
    Ansonsten könntest Du ja 5-6 mal am Tag baden oder die Heizung permanent aufdrehen. Dann würde die gezahlte Pauschale gar nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.

    Wenn man den § 553 BGB gelesen hat, dann sollte man eigentlich erkennen, dass der Vermieter diesen Zuschlag zu begründen hätte. Damit entfällt dann vorerst das Bauchgefühl, ob es zu viel ist.

    Wo steht denn in dem 2. Absatz geschrieben, dass der Vermieter diesen Zuschlag begründen muss?
    Da steht nur geschrieben, dass der Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung davon abhängig machen kann, ob sich der Mieter mit einer Erhöhung einverstanden erklärt.

    Oder steht in deiner BGB-Ausgabe etwas anderes?

    Die einzige gesetzliche Regelung für die Höhe eines Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Wohnraum nach § 26 Abs. 3 NMV.
    Der von Dir benannte Paragraph besagt nur, dass der Zuschlag angemessen sein muss.

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    Ich hörte, dass bei nahen Familienmitgliedern solche Zuschläge rechtlich nicht gültig seien und angeblich auch pauschale Zuschläge rechtlich nicht gültig seien

    Nahe Familienmitglieder sind aber nicht Schwiegertochter, Schwippschwager und Co. sondern Ehegatte oder Tochter/Sohn.

    Untermietzuschläge können grundsätzlich dann erhoben werden, wenn sich die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen erhöht.
    Ansonsten muss der Zuschlag nur angemessen sein.

    Ob 10% angemessen sind, wage ich nicht zu beurteilen. 10% von 200 EUR oder 10% von 1.000 € sind schon ein großer Unterschied.
    Tendenziell dürfte das aber zu viel sein.

    --Diese verbrauchsunabhängigen Kosten würde ich ja auch weiterhin bezahlen.
    Es geht lediglich um die verbrauchsabhängigen Kosten. oder hab ich mich durch Unterschrift zur pauschalen Leistung dazu verpflichtet weiterhin alles zu zahlen ?

    So ist es. Genau genommen, wird nämlich gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sondern eben pauschal.
    Hier steht es Dir natürlich frei, mit dem Eigentümer neu zu verhandeln.

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    Muss ich die pauschalisierten Nebenkosten weiter zahlen, oder kann ich die trotzdem kündigen ? Ich habe ja keinen Verbrauch von Wasser, Strom, Öl etc.

    Es gibt aber neben den Verbrauchsabhängigen Kosten auch solche, die eben keinem Verbrauch unterliegen (Versicherung, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, etc.) und somit auch weiterhin getragen werden müssen.

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    Desweiteren die Frage, kann ein Vertrag sittenwidrig sein wenn die pauschalisierten Nebenkosten weitaus höher sind als die tatsächlich anfallenden Nebenkosten ?

    Das muss im Zweifel ein Anwalt prüfen, da das mit Mietrecht wenig bis gar nichts zu tun hat.
    Bei einer Individualvereinbarung kann das aber durchaus auch wirksam sein.

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    Kann ich also davon ausgehen, dass kein Individualvertrag vorliegt?

    Ohne Kenntnis deines Vertrages lässt sich keine Aussage treffen, ob es sich um einen Individualmietvertrag oder einen Formularmietvertrag handelt.
    Allein die Tatsache, dass dir ein fertiger Entwurf zugeschickt wurde, lässt darauf schließen, dass es sich um einen Formularvertrag handelt.

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    Nach den neuerlichen BGH Urteilen stellt sich für mich die Frage, ob ich vom Vormieter eine Verpflichtung übernommen habe, die eigentlich unwirksam ist.

    Aktuell gibt es das Urteil noch nicht im Volltext, sondern lediglich eine Pressemitteilung. Hier sollte erst einmal abgewartet werden, wie das Urteil genau lautet (Dauert sicher noch 6-8 Wochen). Es ist noch nicht einmal klar, ob dieses Urteil auch für alte Mietverträge wirksam ist oder nur für künftige.

    Ansonsten handelt es sich ja um eine Vereinbarung mit dem Vormieter und nicht mit dem Vermieter, so dass das Urteil unter Umständen für dich gar nicht relevant ist.

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    Könnt Ihr mich bitte mal aufklären?

    Mehrere (richtige) Antworten, sind besser als eine. Woher soll der Fragesteller wissen, ob die eine Meinung korrekt ist?

    Außerdem ist Beitrag #2 unvollständig. Ich verweise auf #7.

    Wie gesagt, deine Vergleiche hinken mir zuviel. Hätte mich auch gewundert, wenn du diesmal nichts gegenteiliges zu sagen hättest.

    Warum? Mit dem Vergleich wollte ich darauf hinaus, dass es generell keine Informationspflicht (für was auch immer) des Vermieters gibt.
    Wenn Du selbst BGH-Urteilen keinen Glauben schenkst, kann ich Dir auch nicht mehr helfen.
    Eine gewisse Einsicht würde manchmal helfen. Vermutlich hast Du gehofft, dass ich/wir deine Meinung teilen? Damit kann ich leider nicht dienen, genauso wenig, wie die allgemeine und höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Ansonsten wünsche ich Dir viel Erfolg vor Gericht. Vielleicht klappt's ja.

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