Beiträge von Leipziger82

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    3. Der Nachtrag könnte durchaus als Individualvereinbarung durchgehen. Die Klauseln sind sehr speziell auf Besonderheiten dieser einen Wohnung beschrieben, so dass diese Klauseln nicht in einem anderen Mietvertrag des Hauses aufzufinden sein werden.

    Das sehe ich ähnlich. Ich würde nicht ausschließen wollen, dass ein AG-Richter das als Individualvereinbarung durchgehen lässt.
    Grundsätzlich ist es aber so, dass eine Individualvereinbarung nicht nur zum Nachteil des Mieters sein sollte. Das ist hier ja der Fall. Weiterhin dürfte diese Vereinbarung nicht Teil des Mietvertrages sein und idealerweise auch zeitlich getrennt zum Mietvertrag vereinbart werden müssen.
    In der Tendenz ist das also eher kein Individualvertrag, aber wie gesagt: Ein AG-Richter kann das anders sehen.

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    Wenn im Übergabeprotokoll steht, dass keine Mängel vorhanden sind, die Wohnung also "in Ordnung" ist, hat schon mal ein Gericht geurteilt, dass dies gleichzustellen ist wie "renoviert". Ich bin jetzt gerade aber etwas in Zeitdruck und kann das Urteil höchstens Abends raussuchen oder gar morgen.

    Habe ich auch gehört, ist ja aber egal, da - wie du richtig sagst - allein die unwirksame Quotenregelung das Kartenhaus einreißt.

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    Neuere Mietverträge können zudem wieder Schönheitsreparaturen auferlegen. Wer dehnbare Formulierungen wie "in der Regel" "ungefähr", "meist" oder "normalerweise alle drei Jahre" in seinem Vertrag findet, muss renovieren. Selbst wenn die üblichen Zeitabstände (drei, fünf, sieben Jahre) aufgelistet werden, bleibt diese Klausel wirksam. Es darf ja dann auch später gestrichen werden. Auch die Begriffe "im Allgemeinen" oder "in der Regel spätestens" sind vom Bundesgerichtshof (III ZR 351/04) abgesegnet.

    Diese starren Fristen sind ja schon seit einer Weile nicht mehr wirksam, so dass die neueren Verträge eigentlich Wasserdicht sind. Das gilt auch für Euren.

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    ABER wie sieht es mit der Tatsache aus, dass wir die Wohnung unrenoviert übernommen haben?

    Es geht aus dem Übergabeprotokoll nicht hervor, dass die Wohnung unrenoviert war. Das steht doch "alles in Ordnung".

    Was Euch rettet, sind die ganzen Quotenregelungen in Eurem Mietvertrag (§ 14 Punkt 3).
    Diese sind nach neuster BGH-Rechtsprechung unwirksam, so dass die Schönheitsreparaturen für Euch entfallen.
    Wie gesagt, immer unter Vorbehalt eventueller Farbanstriche, Mustertapete, Beschädigungen (schuldhafte).

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    Müssen wir renovieren?

    Es kommt darauf an. Normale Schönheitsreparaturen müsst Ihr vermutlich nicht durchführen.
    Aber: Angenommen, Ihr habt Mustertapeten, bunte Farbanstriche, etc. angebracht, dann gilt dies als Beschädigung und muss beseitigt werden.

    Zum Teppich: Ihr müsst den Ursprungszustand herstellen, d.h. wenn Ihr den Teppich entfernt habt, müsst Ihr diesen bei Auszug wieder in dem Raum verlegen. Dahingehend halte ich die Klausel für gültig. Ungültig ist jedoch die Forderung, den Neuwert zu zahlen, wenn er nicht verlegt werden kann. Hier ist nur der Zeitwert zu zahlen.

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    Zum Schluss noch etwas zum schmunzeln (zumindest geht es mir so):
    Eine Ergänzung zum Mietvertrag, die er meinen Mitbewohnern aufgedrückt hat, als diese vor mir hier eingezogen sind.

    Ergänzung zum Mietvertrag oder Individualvereinbarung? Ist diese Seite direkt am Mietvertrag drangeheftet oder handelt es sich um ein separates Blatt, dass schlimmstenfalls auch später als der Mietvertrag unterzeichnet wurde?

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    Ich dachte, bei mietrecht.de bekommt man Hilfe, so wie es der Namen sagt.

    Was reagierst Du so aggressiv, wenn jemand ein Späßchen macht? :confused:

    Zumal Berny Dir den guten Tipp gegeben hat, mit dem Sachverhalt zu einem Anwalt zu gehen.
    Was sollen wir Dir sonst raten? Der Sachverhalt kann nur vor Ort eingeschätzt werden und nicht aus der Ferne.

    Warum verbaust Du in deiner Wohnung nicht einfach einen (oder mehrere) Zwischenzähler, um die Abweichungen nachzuweisen?
    Geeichte Geräte gibt es im Fachhandel für knapp 30 EUR.

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    Im Juni 2015 wurde uns mündlich mitgeteilt, dass das Haus zum 01.12.15 leer verkauft wurde und wir deswegen bis zum 01.12. ausgezogen sein müssen, da sie sonst für jeden Monat, den wir länger hier wohnen, regresspflichtig sind und eine erhebliche "Strafe" zahlen müssen.

    Erzählen kann man Euch viel. Euch wurde nicht gekündigt, da die Anforderungen nach § 568 BGB nicht eingehalten worden sind. Die Tatsache, dass ein Verkauf keinen Kündigungsgrund nach § 573 BGB darstellt, tut sein übriges.

    Ich schließe mich dem Vorredner an. Ich möchte aber noch anfügen, dass sich das Verhältnis zum Vermieter hierdurch nicht bessern wird.
    Ich empfehle einen Auszug in ein Haus, wo der Vermieter nicht auf der anderen Straßenseite lebt.

    Auskünfte über deine Freundin kann die Vermieterin gar nicht einholen, da diese dem Datenschutz unterliegen.

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    Laut dem WWW muss diese Kosten der Vermieter tragen (Urteil vom Bundesgerichtshof Grundsatzurteil VIII ZR 19/07).

    Es sein denn, es wurde im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter diese Nutzerwechselgebühr zu zahlen hat. Was steht diesbezüglich im Mietvertrag?

    Ist dort nichts vereinbart, kann der Vermieter diese Kosten nicht geltend machen.

    Hallo,

    warum sollte der alte Untermietvertrag nicht mehr gültig sein? Solange das bisherige Untermietverhältnis nicht gekündigt wurde, egal ob durch Vermieter oder Mieter, hat es weiterhin bestand. Wer gerade der Hauptmieter ist, spielt überhaupt keine Rolle.

    Auf der anderen Seite kann der neue Hauptmieter nicht verlangen, dass Du einen neuen Vertrag unterzeichnest. Der alte ist ja noch gültig.

    Hallo Mandarine,

    damit hast Du aber @Bernys Frage nicht beantwortet. Bevor Du dich um Mietminderungen oder ähnliches kümmerst, solltest Du erst einmal klären, ob der Vermieter einen Raum zur Verfügung stellen kann.

    Unabhängig davon würde ich vermuten, dass dein Anspruch auf Mietminderung (sofern der jemals bestanden hat) mittlerweile sowieso verwirkt ist. Wenn man 3 Jahre mit dem Zustand lebt, kommt dies einem stillschweigendem Anerkenntnis des "Mangels" gleich.

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    Wie setze ich den Vermieter über das Problem in Kenntnis?

    Zwingend schriftlich. Schildere den Mangel so, wie Du es hier getan hast. Der Vermieter sollte hier Abhilfe schaffen.

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    Wir sind auch durchaus bereit, einen Teil der Kosten zu tragen, weil die Wohnung ansonsten quasi ideal ist.

    Müsst Ihr aber nicht. Es stellt sich aber die Frage, inwiefern der Vermieter bereit ist, hier Abhilfe zu schaffen.
    Ich würde hier kurzfristig mit dem Vermieter in Kontakt treten.

    Um die Ursache eines Schimmelbefalls herauszufinden, ist ein unabhängiges Gutachten möglich. Unabhängig heißt dann, das weder Ihr noch der Mieter etwas derartiges beauftragen kann.
    Selbstverständlich könnt Ihr ein Gutachten aufstellen lassen, was im Zweifelsfall aber recht wertlos ist.

    Hier müsste dann - im Streitfall - das zuständige Amtsgericht einen Gutachter beauftragen.

    Ansonsten gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Klimalogger in der Wohnung aufzustellen, der über den Zeitraum mehrerer Wochen die Raumtemperatur und-Feuchte misst.
    Wenn sich der Mieter aber weigert, dann habt Ihr schlechte Karten.

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    Falls ich innerhalb eines Jahres wieder ausziehe kann er 2 Monatsmieten einbehalten bei unter 2 Jahren immerhin noch 1 Monatsmiete. Wegen den Kosten die er für den Makler hat. Ist das rechtens?

    Nein, ist es nicht, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt. Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB. Dort steht nichts von irgendwelchen Abschlagszahlen.

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    Desweiteren soll ich die kleine gebrauchte Küche für 1100 Euro übernehmen.

    Muss Du sicher nicht.

    Ich würde den Vermieter bei beiden Sachverhalten mal nach der Rechtsgrundlage für seine Forderungen fragen. Auf die Antwort bin ich gespannt.

    Habe mal nachrecherchiert: Die 10% über der ortsüblichen Miete gilt nur für Neuvermietungen, nicht für bestehende Mietverhältnisse. Würde ich ausziehen und der Vermieter neu vermieten, dürfte er bis zu 10% mehr verlangen in Städten, in denen eine Mietpreisbremse gilt.

    Korrekt. Mein Fehler.
    Grundsätzlich sind dies aber alles Einzelfallentscheidungen. Es kann schon mal AG-Richter geben, die da völlig anderer Meinung sind.

    Ansonsten würde ich vermutlich erst einmal die alte Miete weiterzahlen und die Erhöhung ignorieren. Je nach dem, was da noch kommt, kannst Du immer noch einen Anwalt in die Spur schicken.

    Hallo,

    ich würde hier vermutlich auch auf ein formell und inhaltlich korrektes Mieterhöhungsverlangen bestehen. Hier besteht dann sicher die "Gefahr", dass der Anwalt dieses nachreicht.
    Dahingehend würde ich prüfen, inwiefern ein Mieterhöhungsbetrag von 70,00 € vielleicht doch zulässig ist. Grundsätzlich darf die neue Miete auch bis zu 10% über dem entsprechenden Preis im Mietspiegel liegen.

    Wäre der Betrag so in Ordnung, würde ich die Erhöhung ggfs. sogar akzeptieren.

    Teilweise würde es schon helfen, wenn man wenigstens versucht, sich in die Lage des Vermieters zu setzen:

    1. Es ist immer so, dass es Mieter gibt, die Nachts arbeiten. Ergo ist es egal, zu welcher Uhrzeit eine Sanierung durchgeführt wird. Es gibt immer mindestens einen Mieter, dem das nicht passt.

    2. Wie sollten denn alle Mieter eines Hauses in einem Hotel untergebracht werden? Wer soll das bezahlen?

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    Was könnte passieren wenn wir die Bausrbeiter nicht rein lassen?

    Ich verweise auf § 555a BGB, also Eure Duldungspflicht. Eine dauerhafte und aktive Verhinderung der Baumaßnahme durch Euch, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

    Grundsätzlich kann für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit des Badezimmers sicher über eine Mietminderung nachgedacht werden.

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Maßnahme innerhalb Eurer Wohnung vermutlich keine 7 Werktage dauern wird. Vermutlich ist das der Zeitraum der gesamten Maßnahme, also des gesamten Hauses. Es ist durchaus denkbar, dass Ihr nach 2 Tagen wieder das Bad nutzen könnt.
    Habt Ihr denn schon einmal mit dem Vermieter gesprochen?

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