Beiträge von Leipziger82

    Ist es, wie in 1. genannt, eine energetische Modernisierung? o.k. Pellets sind in der Anschaffung etwas günstiger als Heizöl, aber ist es wirklich nachhaltiger und ist die Verbrennung sauberer ( Co2, Feinstaub etc.)/ Pkt 2.?

    Wenn überhaupt, dann trifft nur Punkt 2 zu. Dieser Punkt bezieht sich auf die Einsparung von nicht erneuerbaren Energien (also Heizöl), bzw. die Verwendung erneuerbarer Rohstoffe (Holzpellets).

    Hier ist aber keine Modernisierungsumlage, bzw. Mieterhöhung möglich.

    Zitat

    Es ist doch so, dass wenn der Vermieter, im umgekehrten Fall, von einer Ofenheizung auf eine Zentralheizung umrüstet, er dann aufgrund dessen die Jahresmiete um 11% anheben kann?

    Kann - je nach Heizung - möglich sein.

    Zitat

    Dann wäre es doch gerecht, wenn im umgekehrten Fall der Mieter die Miete kürzen könnte.

    Nein, da - im Gegensatz zum ersten Fall - keine gesetzliche Regelung hierfür existiert.

    Ich schließe mich dem Vorredner an: Hier hilft nur ein Fachanwalt.

    Mhh, fällt so etwas nicht evtl. auch unter Modernisierung? Irgendwie scheint mir das ein Öl-Verdampfer wohl heute kaum noch dem stand der Technik entspricht, oder? Wie alt war denn das Gerät?

    Hier könnte ggfs. der § 555b Pkt. 2 BGB greifen. Das hätte der Mieter dann tatsächlich zu dulden.

    Zitat

    Modernisierung? Tja - wir bekämen zwar einen neuen Ofen, aber irgendwie ist es vom Wohnwert doch eher ein Schritt zurück. Ein Pellet-Ofen ist doch nur ein besserer Kaminofen, nur das er etwas länger brennt. Als Zusatz- Wärmequelle wäre das ja o.k., aber als Hauptheizung...?

    Modernisierung hat nicht zwingend etwas mit Wohnwertverbesserung zu tun, sondern auch mit der Einsparung nicht erneuerbarer Energien (siehe der o.g. Paragraph). Hierfür darf dann aber auch keine Mieterhöhung geltend gemacht werden.

    Zitat

    Die Mieter wurden dazu gedrängt dieses Papier zu unterschreiben.

    Was heißt denn gedrängt? Wenn dies unter Androhung von Gewalt erfolgt ist, liegt eine Straftat nach § 253 StGB vor.

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    Helft mir mal mit Meinungen und auch gern mit einer Grundlage auf der das so geht oder eben nicht, ich brauche Argumente.

    Das Argument bildet die unterschriebene Vereinbarung mit dem Vermieter. Hierbei handelt es sich um eine typische Individualvereinbarung, die auch jeder Richter als solche bestätigen würde: Der Mieter hat den Vorteil einer hochwertigen Küche, der Vermieter bekommt im Gegensatz dafür Geld.

    Zitat

    Frage an den Fachmann: mit wieviel müsste man da pro Heizkörper rechnen, oder anders formuliert:
    wenn ich nur noch 1 Jahr in der Wohnung bin, ist das dann überhaupt rentabel?

    Ob das rentabel ist oder nicht, kann Dir ja eigentlich egal sein. Der Vermieter muss die Thermostate installieren.

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    Wegen der Raumhöhe gibt es - ähnlich wie bei Wohnfläche (Höhe <1m = 0) wohl keine Regelung?
    Ich meine, es geht hier ja um 5m! Das macht ja die doppelte Menge in Kubik?!

    Der Rauminhalt ist leider völlig unerheblich. In der Heizkostenverordnung geht es grundsätzlich um die beheizbare Fläche.

    Ich würde dem Fragesteller empfehlen, die Badewanne überlaufen zu lassen. Dann dürfte genug Wasser in der Wohnung sein und der Nachbar freut gleichermaßen über sein neues Feuchthabitat.

    Im Ernst: Manchmal muss ich mich doch ernsthaft fragen, was in manchen Leuten vorgeht. Wie kann man denn auf die Idee kommen, dass Teller gefüllt mit Wasser die Raumfeuchte anheben?
    Wie wäre es denn mit Lüften oder ausreichend Zimmerpflanzen?

    Die Tatsache, dass am Teller diverse Ablagerungen, wie Eisen oder Kalk zurückbleiben, sollte logisch sein.

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    Hier stellen Leute, die in gewissen Angelegenheiten nicht Bescheid wissen, ganz normal ihre Fragen und werden dann mit überheblichen Kommentaren abgewertet.

    Es kommt einfach auf die Art der Frage an. Nicht jedes "Problem" ist ein Fall für den "Mietrechtsexperten", sondern lässt sich teilweise durch einfachstes logisches Denken, bzw. durch ein Gespräch mit dem Vermieter beantworten.
    Grundsätzlich bin ich kein Freund davon, das Denken anderen zu überlassen.

    Mit der fortschreitenden Entwicklung des Internets hat sich das selbständige Denken leider gleichermaßen zurück entwickelt.

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    Das heißt, wenn ich bis zum 01.01.2016 nichts gehört habe, hat mein Vermieter nur noch den Anspruch auf die rückständige Kalt-Mietzahlung inkl. Zinsen richtig?

    korrekt. Wobei Forderungen aus Schönheitsreparaturen bereits jetzt verjährt sein dürften.

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    Gibt es eine Verjährungsfrist bezüglich der Mietkaution und rückständiger Mietzahlungen?

    Ja, drei Jahre (§ 195 BGB).

    Für die Abrechnung der Betriebskosten 2014 hat er längstens bis zum 31.12.2015 Zeit. Erst danach kannst Du sicher deine Ansprüche stellen. Die Tatsache, dass die Abrechnung immer im April erfolgt ist, hat nur dann eine Relevanz, wenn dies vertraglich zugesichert wurde.

    Zitat

    Die tatsächliche Hausordnung ist in einigen Punkten deutlich strenger, nicht nur beim Grillen.

    Einfache Faustregel: Inhalte einer Hausordnung sind nur so lange wirksam, bis sie von einem (Amts-)Gericht oder Gesetz gekippt werden.

    Ein anderes Beispiel könnten die Bohrzeiten oder Ruhezeiten sein. Wenn in der Hausordnung beispielsweise steht, dass bis 22.00 gebohrt werden darf, dürfte diese Regelung jedes Amtsgericht kippen, wenn nicht schon die kommunalen Lärmschutzverordnungen, bzw. das BImSchG für ein Verbot sorgen.

    Hier ist dann immer die Frage, ob die Regelungen einen erheblichen Nachteil eines Mieters getroffen worden.

    Um nochmal zum Grillen zurückzukommen: Durchaus möglich, dass hier auch die Brandschutzverordnung ein Argument des Vermieters sein kann.

    Bei Dir müsste man einfach den konkreten Inhalt der Hausordnung kennen, um abschließend beurteilen zu können, welche Punkte wirksam sein könnten, bzw. welche vielleicht anfechtbar sind.

    Ein Punkt der wirksam sein könnte, wäre beispielsweise die Treppenhausreinigung durch den Mieter. Mir ist selbst ein Fall bekannt, wo die zeitlichen Regelungen innerhalb des Hauses verschieden geregelt worden sind (warum auch immer).

    Demnach musste Mieter A das laut Hausordnung aller 14 Tage machen, Mieter B aber nur aller 4 Wochen. Da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die einen Turnus vorschreiben, putzt der Mieter halt nur aller 4 Wochen und in der Zwischenzeit muss der Vermieter ran.

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    Freunde von mir glauben, dass ich immer noch Anspruch auf Mietminderung habe.

    Ok... und das sind dann hoffentlich Fachanwälte?

    Nach alter BGH-Rechtsprechung sind Minderungsansprüche nach bereits 6 Monaten verwirkt, dass heißt, es können - je nach Mangel - keine rückwirkenden Minderungsansprüche gestellt werden. Diese "Verwirkungsfrist" wurde mit der Mietrechtsreform 2001 gekippt.

    Neben der Verwirkung von Minderungsansprüchen gibt es aber auch noch eine Verjährung von Minderungsansprüchen, welche 3 Jahre beträgt.

    Selbst wenn - was ich bezweifle - Minderungsansprüche bestehen, dann lohnt sich das meiner Meinung nach nicht. Gemäß der allgemeinen Rechtsprechung ist eine Minderung von ca. 5% angemessen, wenn der angemietete Keller nicht nutzbar ist. De facto handelt es sich bei Dir aber nicht einmal um einen angemieteten Keller, so dass sich der Minderungsbetrag vielleicht im Bereich von 1-5 EUR bewegen würde.

    Ansonsten mal hier lesen:

    Mietminderung: Verwirkung ? Wir zeigen, wann eine Verwirkung eintritt

    Zitat

    Wir sind alle sauer und wollen so schnell wie möglich hier ausziehen. Was hier so alles passiert, klingt wie in einer Soap.

    Mieter wollen ausziehen, nur weil ein Trockenraum genommen wurde? Ja, so etwas kann tatsächlich nur in einer Soap vorkommen. Wenn man keine Probleme hat, macht man sich halt welche.

    Ich persönlich würde nie einen Trockenraum nutzen, da ich keinen großen Wert darauf lege, dass mein Nachbar meine Blümchen-Unterhosen im Keller hängen sieht.

    Klingt für Hamburg recht normal ;)

    Ansonsten schau mal hier:

    Online-Mietenspiegel - Stadt Hamburg

    Grundsätzlich gibt der Mietspiegel hier immer eine gute Auskunft. Ob die Wohnung nun zu teuer ist, lässt sich für uns nicht abschließend einschätzen, da man hierzu auch die Wohnung, bzw. das Haus kennen müsste.

    Nebenbei bemerkt, darf der Höchstpreis des Mietspiegels bei Neuvermietungen auch mal um bis zu 10% überschritten werden.

    Hallo,

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    So ist z.b.: aus der Nebenkostenabrechnung 2013, noch ein kleinerer Betrag offen, bei dem ich dem Vermieter mehrfach mitteilen musste, dass ich diesen als Überzogen ansehe und nicht bezahlen werde.

    Ein Widerspruch ist grundsätzlich begründet zu erfolgen, d.h. die einfache Angabe, dass die Nachforderung zu hoch ist, ist kein Widerspruch.
    Hier stellt sich also die konkrete Frage nach dem Inhalt dieses Schreibens. Wurde das so formuliert, wie in deinem Startbeitrag, liegt gar kein wirksamer Widerspruch vor.

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    Bis zum heutigen Zeitpunkt (12 Monate) nach Auszug, habe ich allerdings nicht eine Nachricht meines Vermieters erhalten, das dieser noch Ansprüche gegen mich bezüglich Schönheitsreparaturen stellt.

    Dann kann er auch nichts mehr geltend machen. hier greifen die verkürzten Kündigungsfristen nach § 548 BGB.

    Die gesamte Kaution wirst Du sicher nicht zurückbekommen. Die letzte Miete ist zu zahlen, eventuell auch Restforderungen aus der Betriebskostenabrechnung.
    Ansonsten ist die Schlussabrechnung erst mit Vorliegen der Betriebskostenabrechnung für 2014 möglich. Hast Du die schon erhalten?

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