Beiträge von Leipziger82

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    Youniq ist deren Name.

    OK, dann dürfte das vielleicht als Studentenwohnung durchgehen, so dass die Klausel wirksam sein könnte.

    Grundsätzlich ist das recht schwierig, da der Begriff "Studentenwohnheim" per Gesetz nicht näher definiert ist. Es kommt auf das tatsächliche Objekt an. Mir ist zumindest eine Immobilienstandort von Youniq bekannt, der als Studentenwohnheim durchgeht.

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    Scheint seriös

    Ja...scheint...

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    Mich würde eher interessieren was diese Klausel zu bedeuten haben und ob sie mir erlauben auch vor einen Jahr aus den Vertrag herrauszukommen, wenn ich die Weiterbildung beendet habe.

    ...und genau das kannst Du nur herausfinden, wenn Du weißt, ob es sich tatsächlich um ein Studentenwohnheim handelt.

    Weitestgehend alle mietrechtlichen Regelungen (auch Kündigungen) des BGB gelten für Studentenwohnheime nicht. Ergo wärst Du an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden.

    Bei normalen Wohnraum wären diese Klauseln unwirksam.

    Hallo,

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    Nach kurzer Recherche scheint die Rechtssprechung so zu sein, dass ich die Wände vor dem Auszug überstreichen muss.

    So ist es. Farbintensive Wände gelten lt. Rechtsprechung als Beschädigungen und müssen überstrichen werden.

    Wie der Vormieter hier seine Wohnung hinterlassen hat, ist hier irrelevant. Genauso hättest Du vor Mietbeginn vereinbaren können, dass Du eine renovierte Wohnung bekommst.

    Ich würde das aber vorab mit dem Vermieter besprechen und eine Vorabnahme vereinbaren.

    Ansonsten kann ich nur empfehlen, weiße Farbe aus dem Fachhandel zu holen (oder zumindest hochwertige aus dem Baumarkt), sonst musst Du ggf. mehrfach drüber streichen, bis Du ein gutes Ergebnis erhältst.

    Hallo,

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    Kann die Hausverwaltung alleine entscheiden über beispielsweise die Löhne der Hausmeister,
    Abschluss von Versicherungen ect.

    Selbstverständlich! Wer sollte das sonst entscheiden? Du kannst nur ein Veto einlegen, wenn Du dem Vermieter ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen kannst.

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    Wie sichern wir Mieter uns den preiswertesten Anbieter für Allgemeinstrom und Gas? Haben wir das Recht den Lieferanten selber zu bestimmen.

    Der Mieter hat keinen Anspruch auf den preiswertesten Anbieter. Wie wollen die Mieter denn selbst einen Anbieter bestimmen? Mieter A will die lokalen Stadtwerke, Mieter B will E-on, Mieter C will Yellowstrom. Es kann nur einen Anbieter geben und den sucht immer der Eigentümer/Vermieter der Immobilie heraus.

    Grundsätzlich ist es nur mit einem schwierigen Aufwand möglich, die Mieter in solche Dinge einzubinden. In der Regel fehlt einem Verwalter dazu die Zeit und die Lust.

    Ansonsten entscheidet immer der Eigentümer der Immobilie, wie diese bewirtschaftet wird. Bei einer Wohnungsgenossenschaft kann das anders sein.

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    Es ist ein Haus mit Einzelappartments in Wien.

    Solche Infos musst Du zwingend in dem ersten Beitrag erwähnen. Das hier ist in erster Linie ein Forum für das deutsche Mietrecht, dass nicht zwingend mit dem Österreichischen Konform ist.

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    Obwohl es kein Studentenwohnheim ist, läuft es unter Studentenwohnheim, steht zumindest überall.

    Und wer ist der Vermieter? Stadt? Privat?

    Unabhängig davon kannst Du alles vergessen, was ich Dir geschrieben habe. Das österreichische Mietrecht kenn ich nicht, weshalb ich hier raus bin.

    Hallo,

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    1. Ist der Zusatzparagraph ueberhaupt nach derzeitiger Lage rechtsgueltig?

    Nein, der ist unwirksam.

    Das Problem ist aber, dass Ihr Euch hinterher mit dem Vermieter geeinigt habt und somit eventuelle unwirksame Vertragsklauseln hinfällig sind.

    Ihr müsst demnach genau das zahlen, was bei Auszug vereinbart worden ist.

    Handelt es sich um eine normale Wohnung oder um ein Studentenwohnheim?

    Bei ersterem ist der Kündigungsausschluss von einem Jahr unwirksam, da dieser nicht beidseitig für Mieter und Vermieter gilt.

    Weiterhin ist die Frage, inwiefern die Befristung von 3 Jahren gemäß den gesetzlichen Anforderungen begründet worden ist. Eine Befristung ohne Grund ist unzulässig, so dass hieraus automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis entstehen würde, welches mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann.

    Ansonsten erscheinen mir die anderen Punkte des Mietvertrages ungewöhnlich. Wenn es sich also um eine Wohnung in deinem Studentenwohnheim handelt, sind die vertraglichen Bestimmungen wirksam.

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    Das ist nach deutschem Mietrecht unwirksam.

    Aber eben nur unter der Bedingung, dass es sich nicht um ein Studentenwohnheim handelt.

    Ich lese in dem ersten Beitrag nix davon, dass du permanent schikaniert wirst.

    Unabhängig davon ist eine Mietminderung von vielleicht 2 € nicht zielführend. Was erhoffst du dir davon? Rache? Vergiss es!

    Wie sagt man so schön: Der klügere gibt nach.

    Auf eine Aktion erfolgt immer eine Reaktion und die wird von Vermieterseite nicht angenehm sein.

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    Frage: Um wieviel Prozent kann ich die Miete täglich mindern?

    Laut diverser Urteile kann eine Minderung um 3-7% erfolgen.

    Ob sich das lohnt, sei dahingestellt, da auch taggenau gemindert werden muss. Im schlimmsten Fall stellt dieser WW-Ausfall tatsächlich eine unerhebliche Beeinträchtigung nach § 536 BGB dar.

    Als Rechenbeispiel: Bei einer Warmmiete von 500 EUR und einer Minderung von 3% entspricht dies einem Minderungsbetrag von 0,50 €/Tag.

    Mit dieser Mietminderung erreicht Ihr dann nur ein dauerhaft gestörtes Verhältnis zum Vermieter.

    Mietminderungen stellen mittlerweile eine Art Volkssport dar. Aber wehe, ein Mieter wünscht sich mal ein kulantes Verhalten des Vermieters.
    Ich hatte in meiner Wohnung öfter mit Heizungs- und Warmwasserausfall zu kämpfen, allerdings wäre ich nie auf die Idee gekommen, eine Mietminderung durchzusetzen.

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    Zum Verständniss, was gilt da so als Hinweiss oder Beweis?

    BHShuber hat das völlig pauschal beantwortet, ohne Berücksichtigung, ob ein Beweis im vorliegenden Fall überhaupt erbracht werden kann.

    Ein Beweis ist hier schwer bis unmöglich.

    Mir persönlich stellt sich aber die Frage, wie ein Spannungsriss ohne fahrlässiges Verhalten (z.B. Fensterputzen mit heißem Wasser im Winter) überhaupt entstehen kann? Kann so etwas auch altersbedingt entstehen?

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    Ich finde auch keinen Verweis auf § 3 der Betriebskostenverordnung

    Einen Verweis auf § 3 Betriebskostenverordnung wirst Du nirgendwo finden :p

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    Ein Vermieter der einen Mustervertrag des "Feindes" (Mieterbund) verwendet.

    War mir gar nicht aufgefallen. Höchst amüsant!
    Wer verwendet denn so etwas? Da kann ich den Vertragsentwurf gleich vom Mietinteressenten entwerfen lassen.

    Ich kann nur nochmals meinen Tipp hinsichtlich einer Mitgliedschaft bei Haus & Grund bekräftigen.
    Du unterschätzt den Verwaltungsaufwand, bzw. die Vermietungsarbeit massiv.

    Der § 3 Punkt 4 des Mietvertrages ist auch interessant. Hoffentlich muss der Mieter nie eine größere Summe aus einer Betriebskostenabrechnung nachzahlen. Auf den Kosten bleibt dann vermutlich der Vermieter sitzen.

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    Hast Du dir mal den § 2, vor allem das fett gedruckte, durchgelesen?

    Wenn man nun noch den § 10 Punkt 1 berücksichtigt, kann es sein, dass selbst der ur-ur-ur-ur-ur-Enkel des Fragestellers nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann.

    Das wird ja immer schlimmer:
    Unter § 17 Punkt 5 gibt's tatsächlich mal eine echte Nachmieterklausel.

    Schönheitsreparaturen und Kleinstreparaturen sind natürlich auch nicht vereinbart. Der Fragesteller bekommt also eine Bruchbude zurück, wenn er sie überhaupt jemals zurückbekommt.

    herzlichen Glückwunsch!

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    Es geht hier nicht um eine Reparatur von 100 Euro, sondert um knapp 1000 Euro, die man nicht mal eben (insbesondere zu Weihnachten) zahlen will, wenn es nicht zwingend notwendig ist.

    Was sagt denn Eure Haftpflichtversicherung zu dem Fall? Hier liegt ein klassischer Haftpflichtschaden vor, der auch reguliert werden sollte.

    Das Recht zur Besichtigung der Wohnung ergibt sich schon allein aus § 809 BGB, wobei bei Wohnungen die Besonderheit besteht, dass hier in der Regel nur eine begründete Besichtigung stattfinden darf.
    Welche Begründung zulässig ist, entscheidet vermutlich jeder Amtsgericht-Richter anders.

    Ich bin der Meinung, dass der Vermieter durchaus darauf bestehen kann, dass die Instandsetzung der Armaturen bereits jetzt erfolgen soll. Grundsätzlich können ja auch laufende und notwendige Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangt werden (wenn wirksam vereinbart), so dass ich hier keinen Unterschied zu anderen Reparaturen sehe.

    Mal als Fallbeispiel: Der jetzige Eigentümer möchte die Wohnung verkaufen und führt Besichtigungstermine mit dem Interessenten durch. Wenn dieser Interessent nun beschädigte Armaturen (und vielleicht noch andere Installationsgegenstände) erkennt, kann das Interesse erlöschen, bzw. zumindest eine Wertminderung der Immobilie zur Folge haben.

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    kann aber auch gerne den flur und alles abklemmen und dann läuft er im dunkelen durch den flur , oder muss sich aus seiner wohnung licht in den flur legen :)

    Das Stichwort "Verkehrssicherungspflicht" sagt Dir aber was, oder? Hierzu gehört auch die Sicherung des Zugangs zur Wohnung.

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    d.h. will er licht im flur und keller, muss er dafür ja bezahlen...denn geschenkt bekommt er es nicht und diesen strom zahlt er laut vertrag ja nicht.

    Ich empfehle Dir zwingend eine Mitgliedschaft bei Haus & Grund.
    Deine Argumentation ist haarsträubend.

    Mal ein kleiner Exkurs in Sachen Betriebskosten:

    wiederkehrende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen (also Betriebskosten) trägt grundsätzlich der Eigentümer/Vermieter. Es kann allerdings nach § 556 (1) BGB vereinbart werden, dass der Mieter diese Kosten trägt.

    Das heißt im Umkehrschluss, dass Du alle Betriebskosten zu zahlen hast, die nicht vertraglich auf den Mieter abgewälzt worden sind.
    Einfach Strom abklemmen funktioniert in Hinsicht auf die Verkehrssicherungspflicht nicht.

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    Die Nebenkosten Vorauszahlung ist für eine ordnungsgemäße Beheizung, zur Vermeidung von Schimmelschäden konzipiert. Nachzahlungen auf Abrechnung sind möglich, Rückerstattungen finden jedoch nicht statt. Der Vermieter schuldet keine Abrechnung der Nebenkosten.

    Ich schließe mich dem Vorredner an:

    Wenn Vorauszahlungen auf Betriebskosten vereinbart worden sind, muss der Vermieter auch abrechnen. Für den Fall, dass sich ein Guthaben ergibt, ist er auch verpflichtet, dieses auszuzahlen.

    Ansonsten finde ich die Höhe der Vorauszahlung etwas gering. Das sind nur 1,60 €/m². Je nach Heizungsart, bzw. Anzahl der Betriebskostenarten können das gern mal zwischen 2-2,50 €/m² sein.

    Zitat

    Wir wollen die Wohnung unbedingt haben und nun stellt sich die Frage ob eine solche "Vereinbarung" überhaupt zulässig ist? Welche Möglichkeiten haben wir?

    Selbst wenn Ihr den Vertrag unterschreibt, dürfte das keine nachteiligen Folgen für Euch haben. Hier greift der § 307 BGB, wonach derartige Klauseln einfach unwirksam bleiben, auch wenn Ihr unterschreibt.

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