Beiträge von Leipziger82

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    Ein reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.

    Da sagt der BGH (BGH, Urteil vom 14. 1. 2009 - VIII ZR 71/08) aber etwas völlig anderes:

    http://lexetius.com/2009,127

    In dem benannten Urteil geht es im Übrigen nicht einmal um eine handschriftliche Notiz, sondern um ein rein maschinell erstelltes Protokoll. In diesem Falle könnte ich dein Anliegen noch verstehen, da hier davon auszugehen ist, dass es sich um vorformulierte Vereinbarungen nach § 305 BGB handelt, die demnach auch der Inhaltskontrolle unterliegen.

    Bei einer handschriftlichen Ergänzung zieht das aber anders aus.

    Nicht persönlich nehmen, aber die Rechtsprechung des BGH schätze ich einfach höher ein, als deine Bachelorarbeit.

    Hallo,

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    Sollte ich die Vermieterin diesbezüglich nochmals kontaktieren oder hat sich die Sache schon erledigt, weil ich etwas unterschrieben habe?

    Korrekt! Hat sich aufgrund dieser "Individualvereinbarung" erledigt.
    Hättest Du diesen Zettel nicht unterschrieben, hättest Du den Betrag theoretisch zurückfordern können. In der Praxis hätte das vermutlich nicht funktioniert, da sich vermutlich kein Richter dieser Welt mit einem Streitwert von 60,00 EUR beschäftigt.

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    Also fachlich richtig muß das natürlich trotzdem gemacht werden, obwohl du das beantragt hast. Das hat aber eigetnlich nichts mit dem persönlichen Schönheitsempfinden zu tun

    Ich sehe so etwas immer etwas kritisch. Auf der einen Seite kommt der Vermieter dem Fragesteller entgegen und verlegt den (Wunsch-)Belag des Mieters, auf der anderen Seite besteht man dann auch noch auf die malermäßige Instandsetzung.

    Man muss in diesem Fall dann kein Hellseher sein, wenn man behauptet, dass dies dann der letzte Wunsch war, den der Vermieter erfüllt hat.

    Hallo,

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    Gilt für diese Individualvereinbarung die Entscheidungen des BGH vom 18.03.2015, worin bei eine unrenovierte Wohnung, unrenoviert übergeben werden muss.

    Ich behaupte einfach mal, dass die Rechtsprechung des BGH vom Frühjahr hier nicht greift. Das selbe Gericht hat 2009 entschieden, dass Vereinbarungen im Übergabeprotokoll als Individualvereinbarung gelten und somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

    http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/V…BGH_Urteil.html

    Schönheitsreparaturen, also der Anstrich der Wohnung, sind eigentlich Mietersache, sofern dies wirksam im Vertrag vereinbart wurde.

    Wurde der Boden auf Euren Wunsch erneuert, oder war das ein Zwang des Vermieters? Bei ersterem wäre ich persönlich froh über den neuen Boden und würde die Malerarbeiten sowieso selbst erledigen.
    Ansonsten würde ich denken, dass der Vermieter hier tatsächlich nur die Ausbesserungsarbeiten leisten muss.

    Warum montiert Ihr nicht einfach wieder eine höhere Leiste?

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    Nun hat der Vermieter mir noch mitgeteilt, dass er von meiner Versicherung oder von mir 1/3 der Kosten erstattet haben möchte.

    Auf welche Rechtsgrundlage stützt er sich?

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    Ich muss nun bereits seit 2 Wochen einen Heiztrockner (auf meine Stromkosten) betreiben und das Bad trocknen.

    Warum machst Du so etwas mit? Hier können bei mehreren Wochen gern mal ein paar hundert EUR zusammenkommen.

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    Eine Mietminderung für den Zeitraum der Bauarbeiten sieht er nicht für angemessen.

    Dann würde ich den Vermieter mal auf § 536 BGB hinweisen. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung kannst Du die Miete mindern.

    Ich empfehle Dir, schleunigst einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen.

    Deswegen frage ich im Vorfeld nach, um eben keinen Fehler zu machen. Wenn ich mir sicher wäre, würde ich nicht nachfragen. Und ganz besonders süffisant und ohne Wertschätzung war der User Berny, vielen Dank

    Ich verstehe nicht, inwiefern Bernys Beitrag respektlos ist. Wenn Du nun um Möbel herumstreichst, dann kann hier doch kaum von vernünftigen Schönheitsreparaturen ausgegangen werden, oder?

    Man sollte sich bei der Recherche um notwendige Schönheitsreparaturen eben nicht nur auf die Rechte des Mieters beschränken, sondern auch die Pflichten prüfen.

    Wenn es sich zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich macht, Möbel abzubauen, dann muss der Betroffene halt in den sauren Apfel beißen.

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    Kein Mieter führt eine Schönheitsreparatur aus, indem er eine Küche oder sonstige Schränke ausbaut.

    Warum denn nicht? Ich persönlich nehme zumindest alle Hängeschränke ab. Ob ich diese nun vor dem Streichen abklebe, oder gleich abhänge, spielt kaum eine Rolle.

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    Was machen denn Mieter, die nur ein Jahr in einer Wohnung gelebt haben? Die sind zu keiner Schönheitsreparatur verpflichtet, und wenn sie die Küche abbauen sind auch Farbunterschiede zu sehen.

    Eine Schönheitsreparatur ist dann geschuldet, wenn diese tatsächlich notwendig ist. Dies lässt sich also nicht an einem Zeitpunkt festmachen. Es kann also durchaus sein, dass auch nach einem Jahr Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen.

    Wenn Du renovieren willst, dann auch richtig. Wenn Du um Möbel herum malerst, dürfte das keinen fachgerechten Anstrich ergeben, sondern vielmehr eine "Beschädigung", die der Vermieter nicht hinnehmen muss.

    Ich würde also erst einmal prüfen, ob Du überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen musst.


    Für das Haus ist auch ein Energiepass ausgestellt wurden (siehe Anhang). Der Energiepass ist aber auf Auswertung des Energieverbrauchs erstellt wurden. Nun versteh ist das nicht so recht. In der Berechnung wurden die Jahre 2011 -2013 als Grundlage genommen. Aber da waren noch keine Wohnungen fertig renoviert geschweige denn es waren Mieter im Haus. Ist das so rechtens ???

    Ja, das ist rechtens. Keine Ahnung, was sich die Gesetzgebung hier dabei gedacht hat.
    Grundsätzlich kann der Vermieter auch einen Verbrauchsenergieausweis ausstellen. Wenn es vorher - warum auch immer - keinen Verbrach gab, sieht der Ausweis dann auch toll aus.

    Der Vermieter kann sicher auch einen Bedarfsenergieausweis anfertigen, allerdings wäre das aufwendiger.

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    Mit Vorankündigung vom 27.03.2014 wurde die Miete zum 01.06.2014 um genau 20 % erhöht.Mittlerweile wechselte der Verwalter und der teilte mir per Schreiben vom 25.09.2015 mit das sich die Miete ab 01.12.2015 wiederum um 20 % genau erhöht würde.

    Die Miete kann angehoben werden, wenn diese 15 Monate unverändert war (Vgl. 558 BGB). Das ist hier schon mal der Fall, da zwischen dem 01.06.15 und dem 01.12. eben 18 Monate liegen.

    Aber: Es gibt eine Kappungsgrenze, wonach die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 15-20% steigen darf.

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    Muss aber dabei erwähnen das weder Wärmeschutzmäßige Leistungen am Mehrfamilienhaus noch Immusionsschutz ectr. in den ganzen Jahren nichts unternommen wurde

    Das spielt für Mieterhöhungen nach § 558 BGB überhaupt keine Rolle.

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    der Verwalter bestimmt keinen Energieschlüssel nach EU Gesetz erforderlich bei Neuvermietung vorlegen kann.

    Was ist ein Energieschlüssel nach EU-Gesetz? :confused:

    Meinst Du die Vorschriften nach der EnEV? Das ist eine nationale Regelung und gilt in der Regel kaum bis gar nicht für Bestandsimmobilien, sondern vielmehr für neue Bauprojekte.

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    und eventuell auf gesetzliche Link hinweisen können, worauf ich in einem Schreiben an den Vermieter hinweisen kann.

    ich verweise hier auf den § 558 BGB.

    die Geschichte kommt mir sehr bekannt vor. Meines Wissens war der Roman vor ca. einem Jahr schon einmal zu lesen.

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    Als ich einzog, war das Haus dunkel und alt, und ich habe es in eine blühende Schmuckschatulle verwandelt mit Parkett etc. Der Vermieter hat schon sehr viel von mir bekommen. Aber er hört nicht auf.

    Da hat sich der Vermieter aber sicher gefreut. Warum investiert man eigentlich Geld in fremdes Eigentum? Ich würde nie auf die Idee kommen, meine Mietwohnung aus meinen privaten Mitteln zu verschönern/modernisieren.

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    Ich werde noch versuchen, mit Sicherheit herauszufinden, ob das Haus wieder vermietet ist.

    Wenn dieses nicht der Fall ist, wenn es weiterhin leer steht, nach über 6 Monaten, gibt es dann eine Vorgehensweise, mit der ich den Vermieter zu Fall bringen kann, damit er mich und mein armes Friedensinstrument endlich in Ruhe lässt?

    Es gibt einen gerichtlichen Titel und eine Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher. Was der Vermieter hinterher mit seiner Immobilie anstellt, ist seine Sache. Er kann dort auch seine Briefmarkensammlung unterbringen. Oder gibst Du erst auf, wenn der Papst höchstpersönlich die Zwangsräumung durchführt?

    Auf die Moralschiene hast Du dich schon das letzte mal bezogen. Lass Dir bitte noch einmal gesagt sein, dass wir in einem Rechtsstaat leben und nicht einem "Moralstaat".

    Ob der Vermieter nun Geld hat oder nicht, ist doch völlig unerheblich. Würde er einen so laschen Umgang mit Geld pflegen, wäre er sicher nicht so vermögend.

    Ansonsten halte ich deinen ganzen Beitrag für einen Schwindel. So naiv und verträumt kann kein Mensch sein. Wenn doch, stelle einen Antrag auf Betreuung beim deinem Zuständigen Amtsgericht. Mit dieser Einstellung wirst Du in deinem restlichen Leben grandios scheitern.

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    Ich habe gelesen, dass Vermieter eigentlich innerhalb von sechs Monaten Schäden geltend machen müssten

    Korrekt!

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    Ist das fehlende Übergabeprotokoll ein Nachteil bzw. Versäumnis unsererseits?

    Der Vermieter muss eine Beschädigung durch Euch nachweisen, bzw. die Kaution abrechnen.

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    Könnte dieser Umstand eine Bedeutung haben, dass es somit der eigentlichen Vermieterin nicht mehr möglich war, Schäden zu beanstanden?

    Die Geltendmachung von Schäden, bzw. die Abrechnung der Kaution nimmt immer der Eigentümer/Vermieter vor. Wer das ist, spielt für dich eine untergeordnete Rolle.

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    Wie sollten wir weiter vorgehen, haben wir Chancen, die Kaution zurückzubekommen?

    Einrede der Verjährung nach § 548 BGB erklären und zur Auszahlung der Kaution auffordern.

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    Das ist ja jetzt die FRage,
    ob ein Holzkamin als beheizt zählt oder als gelegentlich beheitzt oder was auch immer da die Rechtsprechung ist.

    Ich verstehe gerade dein Problem nicht. In der Wohnflächenverordnung steht geschrieben, dass unbeheizbare Wintergärten nur zur Hälfte angerechnet wird.

    Wie soll denn dein Wintergarten unbeheizbar sein, wenn ein Ofen darin steht? In der WoFlV steht auch nichts von gelegentlich beheizbar oder dauerhaft beheizbar, sondern einfach nur beheizbar.

    Solange sich ein Ofen darin befindet, ist der Wintergarten de facto beheizbar, auch wenn der vielleicht ein paar Stunden braucht, um den Raum zu beheizen.

    Nach deiner Argumentation dürften Wohnungen/Häuser, die generell nur mit Ofenheizungen ausgestattet sind immer nur mit 50% berechnet werden, oder?

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    Würde in dieser Konstellation die Vermietung als normale Mietverträge gelten oder als möblierte Untervermietung mit der verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende?

    Hier gilt die normale Kündigungsfrist, da die Zimmer nicht möbliert sind.

    Zitat

    Bzw für zweiteres muss der Eigentümer ja mehr als 50% der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellen. Was zählt hier alles als Einrichtungsgegenstand? Könnte man einfach 4 Regale ins Zimmer stellen und schon gilt das nicht mehr?

    Das mit den 50% ist mir jetzt neu.
    Laut allgemeiner Rechtsprechung muss ein möbliertes Zimmer mindestens mit einem Bett und einem Kleiderschrank ausgestattet sein. Das Aufstellen von 4 Regalen entspricht keiner Möblierung.

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