ZitatEin reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.
Da sagt der BGH (BGH, Urteil vom 14. 1. 2009 - VIII ZR 71/08) aber etwas völlig anderes:
In dem benannten Urteil geht es im Übrigen nicht einmal um eine handschriftliche Notiz, sondern um ein rein maschinell erstelltes Protokoll. In diesem Falle könnte ich dein Anliegen noch verstehen, da hier davon auszugehen ist, dass es sich um vorformulierte Vereinbarungen nach § 305 BGB handelt, die demnach auch der Inhaltskontrolle unterliegen.
Bei einer handschriftlichen Ergänzung zieht das aber anders aus.
Nicht persönlich nehmen, aber die Rechtsprechung des BGH schätze ich einfach höher ein, als deine Bachelorarbeit.