Beiträge von Leipziger82
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2) Nach § 28 Abs. 4 II. BV darf der Vermieter höchstens 8,50€/m² im Jahr für Schönheitsreparaturen verlangen. 12*0,81€/m² ergeben aber 9,72€/m² im Jahr. Hier kam mir der Gedanke, dass nicht immer das komplette Jahr gezählt wird. Wir ziehen voraussichtlich erst im April ein. Also wären nur noch 9 Monate zu zählen, womit man unter den 8,50€/m² im Jahr wäre. Ist das richtig?
Hallo,
bevor Du gleich zum § 28 II. BV springst, solltest Du erst einmal vorn anfangen und den Anwendungsbereich durchlesen. Sofern es sich hierbei nicht um eine öffentlich geförderte Wohnung (also Sozialwohnung) handelt, findet der von Dir benannte Paragraph keine Berücksichtigung.
Ansonsten hat der User Kolinum das korrekt erläutert, auch wenn das etwas drastisch geklungen hat. Der Vermieter muss das nicht zwingend als Schönheitsreparaturzuschlag bezeichnen, sondern könnte ggfs. auch einfach die Miete bei Neuvermietung anheben, sofern dies um gesetzlichen Rahmen zulässig ist.
Es liegt hier an Euch, ob Ihr das Angebot annehmt, oder auch nicht.
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Hallo,
wenn bis vergangenen Oktober ein uneingeschränkter Empfang möglich war, dann wäre die Ursache vermutlich tatsächlich beim Anbieter zu suchen.
Wurden denn Umbaumaßnahmen an der "Kabelanlage" durchgeführt?
Ansonsten lese ich in deiner Frage nirgendwo, was Sky zu diesen Problemen mitgeteilt hat.
ZitatBei Einzug (vor 4 Jahren) wurde uns seitens des Vermieters gesagt, dass Sky-Empfang möglich sei.
Was heißt denn "zugesagt"? Was wurde hinsichtlich des TV-Empfangs vertraglich vereinbart?
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Hallo, im Forum!
Der Nachtspeicher ist nicht das Problem.
Wenn ein Nachtspeicher vorhanden ist, dann fällt natürlich eine Wartung an, und bei Vereinbarung einer Fernwärme muss auch geliefert
werden. Ob Vorsatz, stillschweigen, oder auch immer mehr. Vertrag ist Vertrag.
VW macht in den USA seine Erfahrung , was nicht zuletzt auch für uns Diesel-Fahrzeug Besitzer eine Vertragliche Vereinbarung darstellt.
Zunächst eine Danke für die umfangreichen Ratschläge.
WillyWillyfalscher Thread...
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Ich schließe mich dem Vorredner an.
Handelt es sich ausschließlich um einen gewerblichen Vertrag, gibt es auch keinen Kündigungsschutz.
Wenn es eine Mischform ist, müsste dieses auch explizit im Vertrag benannt sein. Ausschlaggebend wäre dann, welcher Anteil (Wohnen oder Gewerbe) überwiegt. Liegt die Gewichtung hauptsächlich im Wohnen, würde ggfs. auch ein Mieterschutz greifen.
Was besagt dein Vertrag denn zum Thema Kündigung?
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Zitat
Können aber die Mieter, die im guten Glauben der Mieterhöhung zugestimmt hatten nun auf Herabsetzung und Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete bestehen?
Das kann Euch wohl nur ein Fachanwalt beantworten.
ich sehe hier das Problem, dass Ihr der Mieterhöhung zugestimmt habt, obwohl Ihr genügend Zeit hattet, das Verlangen auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
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Volle Zustimmung...Schade, dass es die Bewertungsfunktion nicht mehr gibt.
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Hallo,
was heute alles studieren darf....
Du weißt nicht mal, ob du haftpflichtversichert bist?
Also bei Mutti und Vati bist du sicherlich nicht mehr mit drin. Kinder sind in der Regel nur dann mitversichert, wenn sie noch zu hause leben.Das Phänomen taucht mittlerweile häufiger auf. Die heranwachsende Generation ist ein "Volk" von Theoretikern, die zwar sämtliche Vorschriften/Gesetze/Formeln kennen, aber nicht in der Lage sind, dass eigene tagtägliche Leben zu regeln.
Heutzutage stellt die Jugend auf diversen Community-Plattformen schon die Frage, wie man irgendwo anruft und was man da fragt. Da kann man nur die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.
Ansonsten noch was zum Thema (das ist jetzt wieder graue Theorie):
Das Anlehnen an eine Tür dürfte niemals zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehören, so dass - rechtlich gesehen - zumindest eine Teilschuld des Fragestellers vorliegt. -
Zitat
Die Wohnung hier hat 75qm.
Dann würde ich mich über eine pauschale Abrechnung der Heizkosten freuen. Bei einer verbrauchsabhängigen Umlage in einem - wie Du sagst - unsanierten Gebäude, können da gern mal zwischen 2,00 EUR - 2,50 EUR/m² zusammenkommen.
Ansonsten nochmal zur Dämmung: Wie schon erwähnt, ist hier ausschließlich der U-Wert relevant. Dieser kann nicht anhand einer Beschreibung der Wohnung, bzw. des baulichen Zustandes ermittelt werden.
Hier wäre die Prüfung mittels Wärmebildkamera der erste Schritt.Zitatich vermute, da es hier immer extrem Fußkalt ist, dass eine wärmedämmende Schicht nicht erfolgt ist.
Der Fußboden muss auch nicht gedämmt werden. Die Vorschriften der EnEV - soweit diese hier greifen - beziehen sich nur auf Kellerdecken oder Dächer.
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Zitat
Frage 1: Muss mein Vermieter eine Heizkostenabrechnung machen, ja oder nein?
Grundsätzlich ja. Es kann aber auch sein, dass hier die Ausnahmeregelung nach § 11 (1) Pkt. 1 greift. Unabhängig davon wären die Heizkosten dann aber nach Wohnfläche umzulegen. Wie groß ist denn deine Wohnung? 80 € Pauschal für die Heizkosten sind nicht viel. Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung in einem unsanierten Gebäude ist es nicht undenkbar, dass Du dann mehr bezahlen musst.
ZitatFrage 2: Wie viel Grad muss der Wohnungsflur mind. in der Heizperiode haben? (Und ja, ich hab schon bei Google gesucht, leider variieren da die Angaben, sonst hätte ich hier nicht nachgefragt)
Es hat einen Grund, warum die Angaben variieren. Es gibt hierzu keine festen gesetzlichen Mindesttemperaturen. Vielmehr handelt es sich bei den Angaben um Einzelfallentscheidungen einzelner Richter. Der eine hält 15 °C für ausreichend, der andere 18° C. Im Zweifel wäre das also auszustreiten. 15 °C für Nebenräume (also ein Flur) könnte ausreichend sein (so zumindest meine Quelle).
ZitatFrage 3: Muss mein Vermieter die oberste Geschossdecke dämmen, ja oder nein
Das lässt sich aus der Ferne nicht beantworten. Es kommt auf den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des Gebäudes an.
Ansonsten ist zu beachten, dass die Pflicht zur Dämmung einzelner Bauteile ggfs. erst dann greift, wenn der Vermieter Instandsetzungsmaßnahmen durchführt. Auch von mir der Verweis auf den Bestandsschutz.Rein vorsorglich: Die Dämmung Geschossdecken und Dächern sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB. Demnach können die Kosten der Modernisierung anteilig auf deine Miete umgelegt werden.
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Hallo,
ZitatWas könnte diese Umbuchung für Gründe haben? Schwarzgeld?
Keine Ahnung. Das weiß nur der Vermieter.
Letztendlich ist es für dein Mietverhältnis aber vollkommen irrelevant.Der von Dir hinterlegte Betrag ist zu verzinsen und entsprechend auszuzahlen (oder auch nicht). Hierbei ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass bei der Umlage der Kapitalertragssteuer auch nur dein Einzahlungsbetrag berücksichtigt wird.
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Was heißt denn "seit Jahren"?
Wenn im Mietvertrag die Versorgung mit Fernwärme vereinbart wurde, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch darauf.
Aber: Wenn die aktuelle Wärmeversorgung durch Nachspeicherheizung über einen längeren Zeitraum stillschweigend akzeptiert, bzw. genutzt wurde, kann es durchaus sein, dass hier ein Anspruch auf die Fernwärme verwirkt ist.
ZitatWartung der Anlage zu Lasten des Mieters
Auch hier wieder der Verweis auf die stillschweigende Duldung. Wenn Ihr in den letzten Jahren die Wartung durchgeführt habt, dann ist das als Anerkenntnis zu werten.
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Zitat
ist das alles Quatsch
Ja, das ist Quatsch.
Wenn im Mietvertrag geschrieben steht, dass die Kaution komplett zu Mietbeginn zu zahlen ist, dann wäre dies schlicht und einfach nur unwirksam, mit der Folge, das automatisch die gesetzliche Regelung greift.
Die gesetzliche Regelung heißt: Zahlung in 3 Raten.Ansonsten Vorsicht vor irgendwelchen "Ratgeber-Seiten" im Internet. Wenn Du eine rechtssichere Auskunft haben willst, musst Du dich schon an einen Fachanwalt melden.
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Zitat
Gilt hier der 3 monatige Ankündigungsfrist nach BGB 555?
Nein, der § 555c BGB bezieht sich auf Modernisierungsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich lediglich um Instandsetzungsmaßnahmen in einer Nachbarwohnung.
Genau genommen, muss der Vermieter die Maßnahmen überhaupt nicht ankündigen, wenn er nicht in deine Wohnung muss.
Du kannst natürlich eine Mietminderung prüfen, wenn hier eine Lärmbelästigung vorliegt.
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Zitat
Schaue dass du jetzt so schnell wie möglich weiteren Schimmel vorbeugst
Warum sollte der Fragesteller sich um die Beseitigung, bzw. um das Vorbeugen des Schimmels kümmern, wenn die Entstehung auf einen baulichen Mangel zurückzuführen ist?
ZitatDas geht eben nur per Heizlüfter, Infrarotheizung, oder per Dauerlüften, das günstigste davon ist der Heizlüfter.
Ein Heizlüfter ist günstiger, als Dauerlüften

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Zitat
Nach einer weiteren Email schrieb mir die Dame, dass sie (7 Monate später )noch immer keine Rechnung für die Tür vorliegen hat.
Dann hat sie Pech gehabt. Forderungen aus einer Verschlechterung der Mietsache verjähren nach 6 Monaten (§ 548 BGB).
Ich würde den Vermieter nachweislich (EW-Einschreiben) auffordern, die gesamte Summe binnen 7 Tagen auszuzahlen.
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Zitat
Gibts es Sachverständige die man kostenlos hinzu ziehenkann
Nicht wirklich. Ganz im Gegenteil, die Sachverständigen lassen sich so eine Arbeit regelrecht vergolden.
Letztendlich bringt das sowieso nichts. Du benötigst ein unabhängiges Gutachten.
Wie sieht euer Heizverhalten aus?
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Hallo,
ZitatDamit ist es meiner Einschätzung nach ein unbefristeter Mietvertrag.
Genau so sieht es aus.
Es sei denn, es handelt sich um ein Studentenwohnheim. Hier gibt es dann andere Regelungen. -
Zitat
Steht mir denn irgendwas zu?!
Einfach mal nach "Anwaltshaftung" googeln. Da steht Dir ggfs. Schadenersatz zu.
Ansonsten empfehle ich Dir, erst einmal ein anderes Forum aufzusuchen. Das hat dann nichts mehr mit Mietrecht im eigentlichen Sinne zu tun.
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Zitat
schriftliche abmahnung erfolgte... VM sagte, hätte nie eine bekommen...
Warum VM? Die Abmahnung muss doch der Untervermieterin zugestellt werden, oder?
Eine Zustellung einer Abmahnung kann auch unter Zeugen erfolgen, wenn diese Kenntnis vom Inhalt des Schreibens haben.
ZitatEigenbedarf, Komplikationen im Untermietverhältnis und Beendigung des Hauptmietvertrages
Zumindest der zweite Grund ist hier unzulässig. Hier wäre zu prüfen, inwiefern die Befristung damit überhaupt noch wirksam ist.
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