Kautionsregelung ungültig?

  • Hallo,

    ich bin über diesen Artikel hier gestolpert: http://www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/miet…ent_03.html#a03

    und wenn ich den richtig gelesen habe, sagt der mir, dass SEHR viele Kautionsregelungen im Mietvertrag ungültig sind.

    Habe mein Verständnis hier zusammengefasst: http://www.vermieter-bewertung.net/blog/2016/01/1…ertrag-nichtig/

    Wenn ich mich richtig erinnere, war das in allen meinen bisherigen Mietverträgen so drin. Kann das sein? Bin selber kein Anwalt... ist das alles Quatsch oder hab ich das korrekt verstanden?

    Tausend Dank vorab!

    P

  • Zitat

    ist das alles Quatsch

    Ja, das ist Quatsch.

    Wenn im Mietvertrag geschrieben steht, dass die Kaution komplett zu Mietbeginn zu zahlen ist, dann wäre dies schlicht und einfach nur unwirksam, mit der Folge, das automatisch die gesetzliche Regelung greift.
    Die gesetzliche Regelung heißt: Zahlung in 3 Raten.

    Ansonsten Vorsicht vor irgendwelchen "Ratgeber-Seiten" im Internet. Wenn Du eine rechtssichere Auskunft haben willst, musst Du dich schon an einen Fachanwalt melden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nur die evtl. Regelung das die Kaution in voller Höhe bei Mietbeginn bzw. Wohnungsübergabe zu zahlen ist wäre unwirksam, nicht aber die Vereinbarung das eine Kaution zu zahlen ist.

  • Hey, tausend Dank. Macht auch Sinn so mit dem was ich weiss. Gruss und Dank!


    Zitat Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten:
    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
    (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig."
    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html

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