Zitat
Dabei geht es um Räume, die vorher bereits renoviert waren und nicht wie bei mir unrenoviert.
Ich habe doch nun in einem vorherigen Beitrag eben dieses Urteil benannt und zitiert, wonach der Mieter unabhängig der Abwälzung von Schönheitsreparaturen diese grellen Farben, bzw. Mustertapeten beseitigen muss.
Ergo hat der BGH hier eindeutig zwischen Schönheitsreparaturen und Beschädigungen unterschieden. In deinem Fall gibt es zwar eine ungültige Schönheitsreparaturklausel, aber eben eine Beschädigung der Mietsache, die Du - unabhängig irgendwelcher anderer Klauseln - beseitigen musst.
Die Tatsache, dass es sich in diesem speziellen Fall um eine renovierte Wohnung gehandelt hat, ist für das eigentliche Urteil völlig unerheblich.
ZitatWären die Wände wie bei Einzug immernoch unrenoviert, dann wäre die Wohnung doch genauso schwerer vermittelbar und ich müsste keine Ausgleichszahlung leisten.
Kann schon sein, dürfte aber unerheblich sein. Warum die Richter des BGH genau so geurteilt haben, kann ich Dir nicht sagen. Die Tatsache, dass so geurteilt wurde, ist aber unumstößlich und bedarf keiner Diskussion.
ZitatAber in meinem Fall ist ja nicht die gesamte Wohnung in "beschädigtem" Zustand
Weil Du einen Teil der Beschädigungen auf eigene Kosten schon beseitigt hast?
Wie gesagt: Streiche die Wohnung halbwegs vernünftig und behalte die 300 EUR oder zahle den Betrag zurück und mache gar nichts. Eine andere Option hast Du meiner Meinung nach nicht.
Dein Problem ist einfach, dass Du nicht verstehst, dass die ungültige Schönheitsreparaturklausel (und die 300 EUR) in deinem Fall irrelevant ist.