Beiträge von Leipziger82

    Hallo,

    Wenn der Vermieter keinen weiteren Hauptmieter möchte, dann ist das rechtens. Er hat hier das letzte Wort. Eine Art Gewohnheitsrecht gibt es hier auch nicht.

    Zitat

    Jedoch würden wir, die jetztigen Hauptmieter, ebenfalls dieses Jahr aus dem Mietverhaltnis austretten wollen, wodurch dass Problem ensteht, dass die neue Mieterin wahrscheinlich auch die Wohung verlassen muss.

    In dem Fall könnt Ihr das Mietverhältnis mit einem Untermieter kündigen.

    Zitat

    habe ich ein recht, dass der besichtigunstermin erst ab mitte juli stattfindet.

    Leider nicht. Grundsätzlich könnte der Vermieter schon einen Besichtigungstermin für die jetzige Woche vereinbaren. Das wäre laut allgemeiner Rechtsprechung schon als Frist ausreichend.

    Zitat

    Ja, und es ist leider nicht die erste Unterschrift die sie auf diesem Wege abgeben, sie wurden schon einmal gedrängt etwas zu unterschreiben was am Ende sehr negativ für sie endete.

    Und sie haben dennoch nicht daraus gelernt? Niemand hat das Recht eine Unterschrift zu erzwingen und das sollte eigentlich auch jeder mündige Bürger wissen.

    Letztendlich muss vor Gericht nachgewiesen werden, dass die Unterzeichnung auf Zwang erfolgt ist. Im Zweifel steht hier dann die Aussage der Mieter gegen die Aussage des Vermieters. Was letztendlich bleibt ist die - meiner Meinung nach gültige - Individualvereinbarung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen/Renovierung.

    Zitat

    ch dachte eine Endrenovierungsklausel wäre nicht zulässig und genau das hat man sich ja hier scheinbar unterschreiben lassen

    Eine Endrenovierungsklausel in nur in AGB-/Formularmietverträgen unwirksam (§ 307 BGB), aber nicht in Individualvereinbarungen, wie ein Vorabnahmeprotokoll. Der BGH hat bereits geurteilt, dass ein Abnahmeprotokoll unter bestimmten Umständen als wirksame Individualvereinbarung angesehen werden kann.

    Hallo,

    wenn Du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hast, bist Du daran auch gebunden.

    Grundsätzlich könntest Du aufgrund des Mangels eine Mietminderung durchführen, allerdings hast Du aufgrund dieser Individualvereinbarung wohl auf dieses Recht verzichtet.

    Wurde der Aufhebungsvertrag denn von allen Vertragspartnern, d.h. auch von allen Hauptmietern unterschrieben?

    Zitat


    Sollte ich nun darauf bestehen, dass mein Vermieter den Auftrag erteilt?

    Auch wenn es eine sogenannte Kleinstreparaturklausel gibt, heißt das nicht, dass der Mieter hier einen Handwerker beauftragen muss.
    Vielmehr hat der Vermieter die Möglichkeit, die Rechnung hinterher an den Mieter zu schicken.

    Ergo würde ich den Vermieter mit Verweis auf § 535 BGB auffordern, den Abfluss instand zu setzen. Wenn Du dann die Rechnung bekommst, kannst Du immer noch prüfen, inwiefern hier eine Kleinstreparaturklausel greift.

    Hallo,

    Zitat

    Ich habe dazu ein Urteil aus 2012 gefunden, welches entschieden hat, dass das nicht der Fall ist. http://deutschesmietrecht.de/mietrec...-dichtung.html

    Du liest auch nur das, was Du lesen willst, oder? ;)

    In dem Fall ging es nicht um eine Verstopfung, sondern um eine Dichtung am Abflussrohr.

    Unabhängig davon: Wenn sich die Verstopfung direkt im Abfluss deiner Küche befindet und nicht im Fallrohr, dann ist davon auszugehen, dass die Verstopfung durch dein Verschulden entstanden ist und Du auch zur Kasse gebeten wirst.

    Zitat

    Das stimmt doch nicht.

    Nein, das stimmt nicht. Ein Mieterhöhungsverlangen ist zustimmungspflichtig, eine Betriebskostenabrechnung nicht.
    Schon allein deswegen kann beides nicht vermischt werden.

    Zitat

    Als Grund gibt er an, das die Miete seit 3 Jahren nicht erhöht wurde.

    Das ist keine ausreichende Begründung. Hier der Verweis auf § 558a BGB.

    Zitat

    Ich halte die Farben für unproblematisch, die Muster ebenso.

    Ich persönlich finde solche Muster grausam. Letztendlich wird es hier vom persönlichen Geschmack des Richters abhängen, so dass ich hier keine Aussage treffe.

    Es stellt sich halt einfach die Frage, ob man hierfür ein Prozessrisiko eingehen will. In der Zeit, in welcher der Fragesteller hier seine umfassenden Beiträge formuliert hat, hätte er fast einen gesamten Raum streichen können.

    Als abschließende Frage: Wie kommst Du darauf, dass eine Wohnung ohne Tapete eine Beschädigung im mietrechtlichen Sinne darstellt?

    Ansonsten bin ich jetzt wirklich raus.

    uns sollte ich doch die restlichen Zimmer streichen, hätte ich dich die eigentliche Aufgabe des VM übernommen und müsste dafür angemessen entschädigt werden. 300 Euro sind dafür nicht angemessen. Habe ich dann nicht das Recht eine angemessene Entschädigung, ergo eine Nachzahlung zu fordern? kann mir jmd dazu was verständlich erklären?

    Oh man... Dann doch noch mal...
    Du kapierst es echt nicht...

    Du hast die Wände durch Mustertapete beschädigt, also musst Du diese Beschädigung auf eigene Kosten beseitigen.

    Warum sollte sich der Vermieter an den Kosten beteiligen, wenn Du etwas beschädigt hast? Hier wieder das Beispiel der kaputten Tür.

    Du kapierst echt nicht, dass es hier nicht um Schönheitsreparaturen geht, sondern nur um Schadenersatz, den du schuldest.

    Allein die Tatsache, das du jedes mal von "unrenoviert" sprichst, zeigt deutlich, das du das eigentliche Problem gar nicht erfasst.

    Ich drücke das überspitzt aus: Selbst wenn der Vermieter Dir eine Wohnung mit Tapeten aus purem Gold übergeben hätte, du diese durch Mustertapete ersetzt hättest, müsstest Du jetzt Schadenersatz leisten.

    Der Zustand bei Wohnungsübergabe ist hier völlig belanglos.

    Einfache Formel: Mustertapete=Beschädigung= Schadenersatz.

    Jetzt verstanden?

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