Hallo,
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1. Ist es überhaupt zulässig, einen Vertrag befristet zu machen? Mir wurde gesagt, dass das seit einiger Zeit nicht mehr zulässig ist.
Ja, es ist zulässig, wenn die Befristung begründet wird. Ich verweise hier auf § 575 BGB. Der im Vertrag benannte Grund ist auch wirksam.
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2. Der Eigenbedarf ist nur ein vorgeschobener Grund. Heißt das, dass die Befristung nicht mehr zulässig ist, wenn der Grund "Eigenbedarf" nicht (mehr) gilt?
Nach dem § 575 (2) BGB kannst Du erstmals 4 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses erfragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Da kannst Du aktuell gar nichts unternehmen, bzw. der Vermieter muss Dir hier keine Auskunft erteilen, so dass es nicht nachweisbar ist, ob der Eigenbedarf vorgeschoben ist.
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Es fehlt eine Klausel, dass eine Kündigung mit 3-monatiger Frist nicht möglich ist. Ich bin mir aber nicht sicher ob so eine Klausel noch notwendig ist oder nicht, dazu finde ich auch widersprüchliche Informationen.
Da Zeitmietverträge per Gesetz nicht gekündigt werden können, muss eine derartige Angabe auch nicht erfolgen. Wenn im Vertrag alles stehen würde, was nicht möglich ist, dann hätte jeder Mietvertrag mehrere hundert Seiten.
Bei allem, was nicht vereinbart ist, greift automatisch das BGB.
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4. Ich habe auch gelesen, dass ich vielleicht nur einen Nachmieter finden muss für die restliche Mietdauer, also bis zum Ende des Jahres, und der Vermieter das nicht ablehnen kann.
Wo hast Du sowas denn gelesen? Der Anspruch auf Nachmieterstellung besteht nur, wenn es eine echte Nachmieterklausel im Mietvertrag gibt. So etwas kommt aber so gut wie nie vor.
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Die Regel mit "drei Nachmieter finden um aus dem Vertrag zu kommen" gilt noch bei befristeten Verträgen oder nicht?
Ich kann es nicht mehr hören, bzw. lesen. Diese Geschichte mit den 3 Nachmietern ist eines der größten Märchen der Neuzeit. Eine derartige Regel gab es nie und wird es auch nie geben.
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Und unter welchen Kriterien kann der Vermieter einen Nachmieter formell ablehnen?
Der Vermieter kann jeden Nachmieter grundlos ablehnen, auch wenn es sich hierbei um Angela Merkel persönlich handeln würde. Es gibt grundsätzlich niemals einen Anspruch des Mieters durch Nachmieterstellung aus einem bestehenden Vertrag zu kommen, sofern dies nicht eindeutig im Vertrag vereinbart wurde.
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Sollte es aber wieder nichts werden hatte ich vor auf Konfrontation zu gehen, zur Not auch per Anwalt.
Die Mühe kannst Du Dir meiner Meinung nach sparen. Auch wenn hier hinsichtlich der Nachmietersuche ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, bedeutet das nicht, dass Du einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis hast. Vielmehr könnten hier die abgelehnten Nachmieter rechtlich vorgehen.
Achso... Eine Option sehe ich für Dich.
Ich würde hier bei dem Vermieter einen Antrag auf eine (teilweise) Untervermietung stellen, da deinerseits durch das Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, ergibt sich für dich ein Sonderkündigungsrecht nach § 540 BGB