Beiträge von Leipziger82

    Betriebskostenpauschalen können angepasst werden, wenn der Vermieter erklärt, dass die bisherige Pauschale nicht ausreichend ist (Vgl. § 560 (1) BGB).

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    und wir die Differenz vom vergangenen Jahr nachzahlen müssen (ca. 800€).

    Nachzahlungen müsst Ihr definitiv nichts. Wenn Pauschalen vereinbart worden sind, muss der Vermieter nicht abrechnen, ergo der Mieter nichts nachzahlen.
    Wenn er die Pauschale falsch kalkuliert hat, ist das sein persönliches Pech.

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    Jedoch treten Fragen auf wie: Unter welchen Prämissen kann ich dennoch ggf. das Mietverhältnis vorzeitig beenden- Schlagwort Härtefall-?

    Das Mietverhältnis kann nicht vorzeitig beendet werden. Härtefallregelungen gibt es hierfür nicht.

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    Offensichtlich hat der Mieterverein falsche Informationen zu meinem Nachteil gegeben.

    Das verwundert mich nicht. Der Mieterverein haftet grundsätzlich nicht bei Falschberatungen.

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    Den Vermieter trifft nämlich eine Schadenminderungspflicht. Da wir uns im Großraum Stuttgart befinden, koennte der Vermieter Problemlos weiter vermieden.

    So ein Fall hatte ich auch mal. Der Richter war in diesem Fall nicht deiner Meinung und hat unsere Schadenersatzforderung über einen Mietausfall von knapp 10 Monaten bestätigt.

    Unabhängig davon würde ich Dir einfach mal empfehlen, die Frage nochmal durchzulesen: Der Vermieter will die Wohnung angeblich nach Ablauf der Befristung an seinen Bruder vermieten. Warum sollte er sich also nach Aussprache einer fristlosen Kündigung um einen Neumieter bemühen?
    Selbst wenn er sich bemüht, könnten hier die Maklerkosten als Schadenersatz weiterberechnet werden.

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    Übrigens kleines Schmankerl am Rande? Mietausfallschaden können Vermieter nur 6 Monate lang (nach Übergabe) geltend machen.

    Woher nimmst Du dieses Wissen? Ich hoffe nicht, dass Du dich hier auf den § 548 BGB beziehst, welcher ja nun eindeutig nur von Verschlechterungen und Veränderungen der Mietsache spricht.

    Das hier Mietzahlungen oder Mietausfall nicht betroffen sein können, ist ja wohl logisch. Die Forderung besteht bei Rückgabe der Wohnung noch gar nicht.

    Abschließend: Was, wenn der Fragesteller für die neue Wohnung eine sogenannte Vorvermieterbescheinigung benötigt? Das kommt nicht so gut, wenn dort geschrieben steht, dass er außerordentlich und fristlos gekündigt wurde.

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    bin da grad hin und her gerissen, denn wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung über den Einzug des Mietzinses vereinbart ist, kann der Mieter nicht einfach hergehen und widerrufen, weil er die Mieter selber überweisen möchte, ist nur so ein Gedanke

    OK, wenn dies tatsächlich schon vertraglich vereinbart wurde, dann ist ein Widerruf nicht möglich. Es kann ja aber sein, dass das SEPA-Mandat freiwillig erteilt wurde.

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    Wenn ich den Antrag an Untervermietung stelle muss der Vermieter aber auch den Untermieter akzeptieren?

    wie anitari schon beschrieben hat, ist eine Ablehnung nur möglich, wenn in der Person ein wichtiger Grund vorliegt.

    Wenn Du nun also eine ausländische Frau angibst, dann wäre eine Ablehnung kein zulässiger Grund und Du könntest außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

    Dann ist mit Erteilung des Mandats der Pflicht genüge getan.

    Wie meinst Du das? Die Miete ist eine Bringschuld, so dass der Mieter die Zahlung definitiv leisten muss, SEPA-Mandat hin oder her.

    Meiner Meinung nach ist das Anderkonto hier die einzige Option.

    Hallo,

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    1. Ist es überhaupt zulässig, einen Vertrag befristet zu machen? Mir wurde gesagt, dass das seit einiger Zeit nicht mehr zulässig ist.

    Ja, es ist zulässig, wenn die Befristung begründet wird. Ich verweise hier auf § 575 BGB. Der im Vertrag benannte Grund ist auch wirksam.

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    2. Der Eigenbedarf ist nur ein vorgeschobener Grund. Heißt das, dass die Befristung nicht mehr zulässig ist, wenn der Grund "Eigenbedarf" nicht (mehr) gilt?

    Nach dem § 575 (2) BGB kannst Du erstmals 4 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses erfragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Da kannst Du aktuell gar nichts unternehmen, bzw. der Vermieter muss Dir hier keine Auskunft erteilen, so dass es nicht nachweisbar ist, ob der Eigenbedarf vorgeschoben ist.

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    Es fehlt eine Klausel, dass eine Kündigung mit 3-monatiger Frist nicht möglich ist. Ich bin mir aber nicht sicher ob so eine Klausel noch notwendig ist oder nicht, dazu finde ich auch widersprüchliche Informationen.

    Da Zeitmietverträge per Gesetz nicht gekündigt werden können, muss eine derartige Angabe auch nicht erfolgen. Wenn im Vertrag alles stehen würde, was nicht möglich ist, dann hätte jeder Mietvertrag mehrere hundert Seiten.

    Bei allem, was nicht vereinbart ist, greift automatisch das BGB.

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    4. Ich habe auch gelesen, dass ich vielleicht nur einen Nachmieter finden muss für die restliche Mietdauer, also bis zum Ende des Jahres, und der Vermieter das nicht ablehnen kann.

    Wo hast Du sowas denn gelesen? Der Anspruch auf Nachmieterstellung besteht nur, wenn es eine echte Nachmieterklausel im Mietvertrag gibt. So etwas kommt aber so gut wie nie vor.

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    Die Regel mit "drei Nachmieter finden um aus dem Vertrag zu kommen" gilt noch bei befristeten Verträgen oder nicht?

    Ich kann es nicht mehr hören, bzw. lesen. Diese Geschichte mit den 3 Nachmietern ist eines der größten Märchen der Neuzeit. Eine derartige Regel gab es nie und wird es auch nie geben.

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    Und unter welchen Kriterien kann der Vermieter einen Nachmieter formell ablehnen?

    Der Vermieter kann jeden Nachmieter grundlos ablehnen, auch wenn es sich hierbei um Angela Merkel persönlich handeln würde. Es gibt grundsätzlich niemals einen Anspruch des Mieters durch Nachmieterstellung aus einem bestehenden Vertrag zu kommen, sofern dies nicht eindeutig im Vertrag vereinbart wurde.

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    Sollte es aber wieder nichts werden hatte ich vor auf Konfrontation zu gehen, zur Not auch per Anwalt.

    Die Mühe kannst Du Dir meiner Meinung nach sparen. Auch wenn hier hinsichtlich der Nachmietersuche ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, bedeutet das nicht, dass Du einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis hast. Vielmehr könnten hier die abgelehnten Nachmieter rechtlich vorgehen.

    Achso... Eine Option sehe ich für Dich.

    Ich würde hier bei dem Vermieter einen Antrag auf eine (teilweise) Untervermietung stellen, da deinerseits durch das Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, ergibt sich für dich ein Sonderkündigungsrecht nach § 540 BGB

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    hast ne interessante whg in leipzig die ab sept. frei ist

    Der Wohnungsmarkt ist in Leipzig noch relativ entspannt. Unabhängig davon, wird Dir kein Vermieter dieser Welt jetzt schon einen Mietvertrag mit Mietbeginn 01.09.16 aushändigen. Da ist die Zeitspanne zu groß.

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    Ich erinnere noch mal daran, dass es sich nicht um eine Modernisierung im rechtlichen Sinn drehen kann, da die Maßnahme nicht 3 Monate vor Arbeitsbeginn angekündigt wurde und auch keine Angaben zu den Kosten und zu den Arbeitsaufwänden

    Muss es auch nicht zwingend. Nach § 555c (4) BGB müsste dieses Procedere hier nicht erfolgen.

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    Mir liegt allerdings lediglich ein Schreiben vor, dass in werblicher Sprache (..."empfangen Sie bis zu 88 Programmen..." etc.) die Neuinstalltion ankündigt und in einem Nebensatz steht, dass die Gebühren über die Nebenkosten abgerechnet werden – ohne Nennung der tatsächlichen Kosten

    Eine kurze Ankündigung ist auch ohne Nennung der zu erwartenden Kosten möglich. Es bedarf nur einer sogenannten Öffnungklausel im Mietvertrag, d.h. es muss vereinbart sein, dass der Vermieter neue Betriebskostenarten einführen darf.

    Ansonsten schau mal hier, wobei insbesondere der Punkt 4 perfekt auf dein Problem passt. Hier wäre eine Umlage bei Umstellung auf Breitband demnach möglich.

    http://www.nebenkostenabrechnung.com/neue-nebenkosten-umlegen/

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    Was meint Ihr, ist es sinnvoll, wieder einen Widerspruch zu verschicken?

    Meiner Meinung nach nicht

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    Für mich ist das verschwendete Lebenszeit, sowohl das zu lesen als es zu schreiben, ist aber leider ebenso üblich wie sinnlos.

    Dahingehend kann ich jedem (Vermieter/Verwalter) den Besuch von Kommunikationsseminaren empfehlen.
    In dem Fall wird so eine Aussage des Fragestellers ("ich bin enttäuscht") dafür sorgen, dass sich der Vermieter in die Ecke gedrängt fühlt. Je nach "DISG-Typ", bzw. Charakter kann es passieren, dass dieser dann komplett auf stur stellt und die Verhandlungsposition somit geschwächt wird.

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    der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

    Ich habe den wichtigen Aspekt mal fett markiert. Oder anders: Der Müllstandort ist weder Teil der Mietsache (also Wohnung), noch wird dieser (davon gehe ich aus) im Mietvertrag benannt.
    Die Sorgfaltspflicht der Wohnung wird hierdurch ja nicht verletzt.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Eine Kündigung ist nur bei Vertragsverstößen möglich. Ist der Platz nicht vertraglich benannt ist, kann auch kein Verstoß vorliegen.

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    Die Kuscheltour hat in der Vergangenheit nicht funktioniert, außerdem droht der Mieter bereits mit dem Mieterschutzbund.

    Soll er doch machen. Die Erfahrung zeigt, dass ein freundliches Gespräch meist zu einem angenehmen Verhältnis zu den Mietern führt.

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    leider müssen wir die kündigung aussprechen, da unsere tochter nach beendigung
    des schuljahres 2015/16 im sommer dieses jahres, eine eigene whg benötigt......

    Ob das letztendlich ausreichend ist, muss ein Richter entscheiden. Ich persönlich würde mich nicht soweit aus dem Fenster lehnen und behaupten, dass diese Kündigung unwirksam ist. Letztendlich kann der Vermieter hier auch eine konkrete Kündigung nachschieben.

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    Ihre Mülltonnen dürfen ausschließlich auf dem Parkplatz unter dem großen Flieder platziert werden. Dieser Standort ist nur wenige Meter vom Weg zu Ihrem Fahrzeug entfernt und gilt demnach nach dem Gesetz als zumutbar.

    Als Mieter würde ich Dich spaßenshalber mal fragen, auf welches Gesetz Du dich berufst. Da kommst Du dann ordentlich ins Schleudern.

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    Zuwiderhandlung kann nach §543 Absatz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.

    So macht man sich als Vermieter beliebt...
    Warum mit Kanonen auf Spatzen schießen?

    Warum kann man sich zunächst nicht einfach "für Ihr Verständnis und weitere Veranlassung bedanken"?

    Ansonsten: Wo steht im § 543 (2) geschrieben, dass eine fristlose Kündigung bei Missachtung eines Müllstandortes möglich ist? Damit würdest Du im E-Fall niemals durchkommen.

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    ich bin enttäuscht, dass sie ihr anliegen nicht vorher mit mir besprochen haben.
    meines erachtens pflege ich mit herrn vermieter ein sehr angenehmes nachbarschaftliches
    verhältnis.

    Ich würde persönliche Emotionen niemals in ein Schreiben packen. Eine derartige Reaktion löst immer eine Gegenreaktion aus, unabhängig davon, dass diese Äußerung an der Gesamtsituation überhaupt nichts ändern würde.

    Was erhoffst Du Dir von diesem Absatz?`

    Klingel doch einfach mal beim Vermieter oder ruf ihn an, um die Situation zu klären.

    Trotz meiner Unterschrift, dass das Kautionssparbuch (welches ja nicht existiert) auf den neuen Vermieter übergeben werden darf?

    Und danke für deine bisherige Antwort.

    Dann kannst Du dem Vermieter ein nicht existentes Sparbuch überreichen.

    Inhalt der Vereinbarung dürfte ja nur sein, dass die Kaution vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht. Da steht sicher nicht drin, dass eine Kaution von X-EUR vereinbart wird.

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