Beiträge von Leipziger82

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    Daher erbitte ich hier in diesem Forum Gedanken und Lösungsvorschläge dazu.

    Dann einigt Euch, dass die vereinbarten Vorauszahlungen/Pauschalen mit deinem Freund nach oben angepasst werden, wenn Du fast ein Dauerbesuch bist.

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    Nun verlangt sie zusätzlich, dass ich bei jedem Besuch 6 € zu zahlen habe

    Der Fall ist schwierig...grundsätzlich kann der Vermieter Besuch nicht verbieten, wenn in der Person kein wichtiger Grund vorliegt. Folglich kann auch keine Gebühr verlangt werden.
    Aber: Es wurde hier nur ein separates Zimmer vermietet und die Mitbenutzung anderer Räume gestattet. Da der Vermieter nun Besitzer dieser anderen Räumlichkeiten ist, kann dieser auch die Nutzung von Küche, Bad, etc. durch Dich untersagen.

    Als Abschließender Hinweis: Da dein Freund ein möbliertes Zimmer innerhalb der vom Vermieter bewohnten Wohnung angemietet hat, kann die Vermieterin das Mietverhältnis grundlos nach § 573c (3) BGB kündigen.

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    Hatte noch vergessen zu schreiben, dass wir am 01.07.16 den Rest aller großen Möbel leer räumen. Wäre es rechtlich ok erst ab dann den Vermieter Zutritt zu gewähren?

    Nein, wie schon geschrieben, sind 3-4 Tage Ankündigungsfrist ausreichend. Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten, entsprechende Mietinteressenten über einen Monat hinzuhalten.

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    Nur möchte ich ganz einfach nicht dass der gute Herr sieht, wie wir eingerichtet sind. Nö.

    Irrelevant! Der Grund zur Wohnungsbesichtigung ergibt sich allein aus dem § 809 BGB.

    Hallo,

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    Muss man als Mieter wirklich die Wohnung räumen, nur weil ein Eigentümerwechsel ansteht?

    Nein, keine Angst. Bei einem Eigentümerwechsel haben alle Mietverträge auch weiterhin bestand. Hier der Verweis auf § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete).

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    Gestern stand mein Vermieter in der Tür um uns mündlich zu verkünden, dass er das Haus (3 Parteien) zu Ende 2016 verkaufen möchte und wir deswegen bis dahin die Wohnung räumen sollten.

    Mündliche Kündigungen sind sowieso unwirksam.

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    Der neue Eigentümer in Spee soll morgen zu einer Besichtigung kommen. Müssen wir ihn in die Wohnung lassen?

    Wenn hier ein entsprechender Termin mit Uhrzeit angekündigt wurde, ja. Spontan musst Du niemanden in die Wohnung lassen.

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    Kann der Mieterbund hier im Fall der Fälle Hilfe leisten?

    So etwas ist hier erst einmal nicht nötig. Wie gesagt, irgendwelche mündlichen Aussagen des Vermieters haben hier keine Bedeutung. Am besten ignorieren.

    Wenn die Einbauküche ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrags ist, kann der Vermieter hier nicht sämtliche Reparaturen auf den Mieter abwälzen. Hier der Verweis auf § 535 BGB.

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    Ergänzung: Weiter unten steht noch zu § "Instandhaltung der Mieträume"

    Das ist die klassische Kleinstreparaturklausel, die hier sicher auch Instandhaltungen an der EBK beinhaltet. Das heißt aber nicht, dass Du hier sämtliche Reparaturen auf deine Kosten durchführen musst.

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    Wie hoch dürfen wir die Miete kürzen?

    Das lässt sich so eindeutig aus der Ferne nicht beurteilen. Hier hilft im Zweifel nur ein Anwalt. Ansonsten der Tipp: Wenn der Raum mit der Größe Xm² nicht nutzbar ist, warum zieht Ihr nicht einfach den Preis pro m² für die Fläche von der Miete ab?

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    Wie sollen wir das mit der Kürzung für den Monat machen, möchte nicht später meinem Geld hinterher rennen!

    Wie meinst Du das? Du ziehst den gewünschten Betrag von der Mietzahlung ab und überweist entsprechend weniger.

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    Oder ist die Mietverwaltung verpflichtet die Mieterin anzuschreiben?

    Wenn der Vertrag gekündigt ist, wird die Verwaltung sicher nicht mehr viel tun. Du musst die Mieterin schon selbst anschreiben und über die neue Bankverbindung informieren.

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    da ich meine Wohnung selbst verwalten möchte.

    Ich hoffe, Du überschätzt dich hier nicht. Insbesondere das Erstellen einer Betriebskostenabrechnung ist für den Laien fast ein Ding der Unmöglichkeit. Das kann dann teuer werden.

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    Mir ist nicht bekannt, dass der VM bei einem Auszug eine Zwischenablesung durch die Ablesefirma vorzunehmen hätte, es kann der Verbrauch durch Fotos oder aufgelistete Verbrauchsanzeigen vermerkt werden.

    Es muss nicht durch eine Fachfirma vorgenommen werden. Wichtig ist nur, dass eine Ablesung durchgeführt wird. Durch wen, ist völlig egal.
    Ich würde hier den Vermieter mal fragen, warum er die verbrauchsabhängigen Kosten nicht entsprechend umgelegt hat. Lediglich die Kosten, die nicht dem individuellen Verbrauch unterliegen, können nach Gradtagzahlen abgerechnet werden.

    Wenn hier aber noch Verdunsterröhrchen verbaut sind, dann kann er sich dem Atem sparen. Hier wäre dann tatsächlich eine Umlage nach Gradtagzahlen machbar.

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    Bei der Heizung erfolgt die Abrechnung der Grundkosten auf Grundlage einer Gradtagszahlentabelle. Dies war vorher nicht der Fall. Ist dies so zulässig?

    Warum hat der Vermieter hier nicht nach Verbrauch abgerechnet? Grundsätzlich hat er bei Auszug eine Zwischenablesung vorzunehmen.
    Eine Aufteilung nach Gradtagszahlen kann nach § 9b HeizKVO erfolgen.

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    aber was ist mit Messgebühr und Geräteservice? Sind die auch umlagefähig?

    Auch das gehört zu den Kosten der Wärme- und Wasserversorgung und kann umgelegt werden, sofern vertraglich vereinbart.

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    Desweiteren wurde uns anteilig Glasreinigung und Rasenpflege für 2015 in Rechnung gestellt. Weder das eine noch das andere fand von Januar bis März 2015 statt. Müssen wir dies trotzdem anteilig zahlen?

    Wenn es hier entsprechende Pauschalverträge für das gesamte Jahr gibt, zahlt Ihr auch anteilig hierfür. Hier habt Ihr aber das Recht zur Belegeinsicht, um dies beim Vermieter zu prüfen.

    Grundsätzlich liegt der Schnitt der Vorauszahlungen aller Betriebskosten (also nicht nur Wasser und Heizung) bei ca. 2,50€/m².

    Wenn die restlichen Vorauszahlungen bei Dir 96 EUR betragen, sind das insgesamt 149 € im Monat an Vorauszahlungen. Dies entspricht 2,81 €/m² und könnte durchaus ausreichend sein.
    Es hindert dich allerdings niemand daran, höhere Vorauszahlungen zu vereinbaren.

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    Darf Vermieter C die Kündigung von B ablehnen mit der Begründung, der Mietvertrag können nur von beiden Seiten gekündigt werden?

    Selbstverständlich. Ein Vertrag, der von zwei Personen unterschrieben wurde, kann auch nur von diesen 2 Personen gekündigt werden.

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    Kann B den A dazu zwingen, einer Kündigung zuzustimmen, auch wenn dieser noch keine Aussicht auf eine zukünftige Bleibe hat? Wenn ja, wie würde ein solcher "Zwang" in der Praxis aussehen?

    Die Zustimmung kann eingeklagt werden. Das Urteil ersetzt dann die Unterschrift von A. Der Prozess dauert allerdings ein paar Wochen bis Monate.

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    Wäre es für B dennoch möglich, auszuziehen und in einer anderen Wohnung unterzukommen?

    B kann selbstverständlich jederzeit eine neue Wohnung beziehen, was aber nichts daran ändert, dass der momentane Vertrag weiterhin gültig ist. Er müsste folglich für zwei Wohnungen zahlen.

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    Mittlerweile gibt es ja wieder die sog. Vermieterbescheinigungen, die seit dem 01.11.15 wieder Wirkung haben.

    Du meinst die Wohnungsgeberbescheinigung? Die wirst Du vom derzeitigen Vermieter nicht bekommen, da der Vertrag nicht beendet ist. Letztendlich wäre das auch egal, da bei der Ummeldung die Wohnungsgeberbescheinigung des neuen Vermieters ausreichend wäre.

    Natürlich handelt es sich um eine Mieterhöhung. Der Begriff ist ja auch eindeutig im § 559 BGB benannt.

    Ich würde hier kurz und knapp widersprechen und darauf hinweisen, dass eine rückwirkende Erhöhung per Gesetz nicht möglich ist. Lässt er sich darauf nicht ein, würde ich den Fachanwalt meines Vertrauens einschalten, der ein nettes Schreiben formuliert.

    Hallo,

    dann würde ich den Vermieter mal mit dem § 559b (2) BGB konfrontieren. Da steht eindeutig geschrieben, dass der Mieter die Erhöhung mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung schuldet.

    Rückwirkend geht hier gar nichts. Wenn der Vermieter keine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierung vorgenommen hat, verlängert sich die Frist sogar auf 9 Monate.

    Was der Vermieter behauptet ist irrelevant. Ausschlaggebend ist hier nur das BGB und das ist eindeutig.

    Bei Mietverhältnissen über Grundstücke greift nicht der § 573 BGB, wonach die Kündigung nur aus gutem Grund erfolgen kann.

    Mietverhältnisse über Grundstücke und Stellplätze können auch ohne Nennung eines Grundes fristgemäß (§ 580a BGB) gekündigt werden.

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    Ich möchte gerne gegen diese Kündigung gerichtlich vorgehen, wie stehen den meine Chancen.

    Die Chancen sind gleich Null.

    Verspäteter Aprilscherz? Welcher Mieter steckt denn bitte 60.000 EUR in eine Miet(!)Wohnung.

    Leihst Du Dir bei der Autovermietung auch einen 10 Jahre alten Dacia und gibst hinterher eine neue Mercedes S-Klasse AMG ab?

    Als Vermieter würde hier glatt eine Eigenbedarfskündigung durchziehen und mich an der frisch sanierten Wohnung erfreuen.

    Wenn man etwas kaufen möchte, wendet man sich mit einem Angebot an den Eigentümer. Da spielt es keine Rolle, ob das Wunschobjekt eine Wohnung oder eine Kiste Bananen ist.

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    kann nicht nach einem Jahr rausgehen und sich so etwas noch mal leisten

    Hmmm...sie könnte die Wohnung kaufen, sich aber keinen Umzug leisten? :confused:

    Also das Stichwort ist hier wohl "regelmässig und wiederkehrend". Sprich, eine Fällung des Baumes könnte nicht umgelegt werden, eine Rückschitt normalerweise schon auch wenn der nur alle paar Jahre erfolgt.

    Ergänzend der Hinweis, dass auch ein Verschnitt aller 10 Jahre regelmäßig wiederkehrend ist.

    Hallo,

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    Nun steht diese Position in der Betriebskostenabrechnung. Das verstehe ich nicht. Es ist doch der Baum des Vermieters.

    Die Argument ist haltlos. Es ist auch das Haus des Vermieters, trotzdem kann er Grundsteuer und diverse Wartungskosten dem Mieter in Rechnung stellen.

    Baumverschnittarbeiten sind umlagefähige Betriebskosten (§ 2 Punkt 10 BetrKV), so dass Du dies auch bezahlen musst, sofern wirksam im Mietvertrag vereinbart.

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