Was steht im Mietvertrag über Kleinreparaturen die der Mieter zu übernehmen hat? Wenn nichts darüber vermerkt ist, geht die Reparatur zu Lasten des Vermieters.
Beiträge von erlotan
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Verlangen Sie vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Kaution von Ihrem Vermieter.
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Meines Erachtens können die gesamten NK-Vorauszahlungen zurück verlangt werden, wenn nicht fristgemäß abgerechnet wird. Oder irre ich mich ?
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Nein, diese Kosten trägt der Vermieter.
So ist es auch bei Leerwohnungen.
Hier werden die Nebenkosten so abgerechnet, als wäre
die Wohnung mit einer Person bewohnt. -
Und keinesfalls einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Der Alte behält
seine Gültigkeit. -
Der Mietspiegel kann bei der Gemeinde eingesehen, oder beim örtlichen Mieterverein für 3 Euro erworben werden.
Im Internet ist er selten zu finden, oder nur gegen Bares. -
Bei einer Mieterhöhung muß sich der Vermieter auf den Mietspiegel, oder auf
Vergleichsmieten berufen. -
Vorsich bei Barkaution. Vergewissern Sie sich, dass der Vermieter auch
wirklich der Vermieter ist. -
Das sollte genau geprüft werden.Wurden neue Fenster eingebaut, sind die
Kosten für einen evtl. notwendigen Anstrich der alten Fenster abzuziehen.
Waren die Fenster z.B. unreparabel verrottet, kann die Erneuerung nicht umgelegt werden.
Auch die Kosten die für die Reparatur alter Bauteile, die nun durch die
Erneuerung wegfallen.
Was übrig bleibt, davon können 11 % der Kosten jählich : 12 = monatlich
auf die miete aufgeschlagen werden. -
Es sei denn, der Vermieter vermietet die Wohnung vorzeitig. Dann kassiert er
für den Monat doppelte Miete. Und das wäre eine unrechtmäßige Bereicherung -
Da bin ich anderer Meinung.
Soweit sich die Miethöhe nach dem Mietspiegel richtet, ist in der
Tabelle ja bereits ein Aufschlag für die Zentralheizung enthalten.
Wenn die vorhandene Heizung nicht mehr zu reparieren geht, ist es Sache des Vermieters, wie er seinen Vertrag der warmen Wohnung erfüllt. -
N E I N !!
Der alte Mietvertrag bleibt gültig. Keinesfalls einen neuen Mietvertrag
unterschreiben, es sei denn, zu besseren Konditionen, was aber nicht zu erwarten ist. Der neue Eigentümer ist an dem Mietvertrag gebunden. -
Die Mieterhöhung gilt ab dem übernächsten Monat.
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Da sollte man den Mietvertrag genau studieren.
Eine Mieterhöhung berechtigt meines Erachtens zur Kündigung.
Denn ein Zeitmietvertrag sollte an eine Gegenleistung geknüpft sein.
Z.B. während der Mietzeit keine Mieterhöhung. Sonst wäre der Mieter
unangemessen benachteiligt. -
Das halte ich für nicht ganz richtig.
Die Neumiete darf bis zu 20 % über dem Mietspiegel liegen.
Was darüber liegt, muß zurück gezahlt werden.
Ist die Miete 50 % darüber, liegt Mietwucher vor. -
Ich denke, dass diese Klausel unwirksam ist.
Der Vertragsabschluss gehört zu den Verwaltungskosten, und die trägt der Vermieter. -
Die Miete wird sie schon zahlen müssen.
Wird die Miete 2 x geschuldet, kann fristlos gekündigt werden.
Es sei denn, der Mieter zahlt die Mietschulden unverzüglich nach. -
Der Vermieter hat das Recht, die zu erwartenden Nachzahlung bis zu 6 Monaten
von der Kaution einzubehalten. -
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