Teilen Sie dem Vermieter per Einschreiben/Rückschein mit, dass Sie mit 
sofortiger Wirkung die Miete um zunächst 20 % kürzen.
Setzen Sie ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel mit der Androhung,
danach auf seine Leistung zu verzichten, die Mängelbeseitigung selbst zu
veranlassen, und die Kosten mit der zukünftigen Miete zu verrechenen.
Beiträge von erlotan
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					Wenn Sie die rückständugen Mieten unverzüglich nachzahlen ist die Kündigung 
 hinfällig. Auch wenn bereits Räumungsklage eingereicht wurde, dann haben Sie allerdings zusätzlich die Prozesskosten zu tragen.
 Damit können Sie sich vor der Kündigung retten, allerdings nur 1 x innerhalb von 2 Jahren.
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					Nein. Zum Abrechnungsstichtag muß der Endbestand "gepeilt" und abgezogen werden. 
 Der Endbestand ist gleichzeitig der Anfangsbestand für das neue Abrechnungsjahr.
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					Die Hausverwaltung verwaltet das Haus, und nicht die Wohnungen. 
 Ihr Ansprechpartner ist ausschließlich Ihr Vermieter.
 Es sei denn, er hat die Verwaltung der Wohnung an den Hausverwalter übertragen.
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					Haben Sie einen Mietvertrag? Es könnte sich auch um eine Notunterkunft 
 handeln die im Auftrag der Gemeinde von der Diakonie verwaltet wird.
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					Die Kosten für das Fällen eines Baumes trägt der Vermieter. 
 Hab ich kürzlich gelesen, weis aber nicht mehr wo.
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					Bis zum 31.12. muß die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres vorliegen. 
 Wenn nicht, können Sie die gesamten Vorauszahlungen zurück verlangen.
 Zahlen Sie ab sofort keinen Nebenkostenabschlag mehr, und verlangen Sie
 dass für den Strom ein ordnungsgemäßer Hausanschluß erstellt wird.
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					Gewerberäume sind gesondert abzurechnen. U.a. müssem für den Wasserverbrauch Zwischenzähler vorhanden sein. 
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					Dann kürzen Sie doch einfach den Mietpreis entsprechend, und weisen Sie die Hausverwaltung auf das Urteil des BGH hin. 
 Verlangen Sie die überzahlte Miete der vergangenen 3 Jahre zurück, mit
 Fristsetzung, danach laden Sie hier im Netz einen "Mahnbescheid" herunter.
 Das Kostenrisiko ist gering. Erhebt die Verwaltung Widerspruch, können Sie sich immer noch überlegen, ob Sie die Sache weiter verfolgen.
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					Nun, in jeder Gemeinde gibt es einen Schiedsmann. 
 Die Anschrift des Zuständigen ist bei der Gemeindeverwaltung zu erfragen.
 Davon abgesehen ist es gesetzlich vorgegeben,
 dass zunächst der Schiedsmann angerufen wird.
 Ohne dem wird die Klage abgewiesen.
 Nur wenn das Güteverfahren scheitert, kann auf Unterlassung geklagt werden. Und das wird teuer.
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					Nein. Aber Sie sollten den Zuzug wegen der Nebenkosten melden. 
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					Widersprechen Sie der Abmahnung, und nehmen Sie ggf. die Hilfe des 
 zuständigen Schiedsmanns in Anspruch.
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					Wenn bei Ihnen die Hauptsicherung durchbrennt ist das Ihre Sache, 
 es sei denn, das kommt öfter vor.
 Rufen Sie den Störungsdienst Ihres Stromversorgers an.
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					Notwendige Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter. 
 Er kann sie aber vertraglich dem Mieter auferlegen.
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					Wenn starre Fristen vereinbart wurden, muß nicht renoviert werden. 
 Steht aber im Mietvertrag "bei Bedarf, oder soweit erforderlich",
 alle 2 Jahre u.s.w. dann muß renoviert werden.
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					Ich würde nicht zahlen. 
 Jeder Installateur hätte die Zähler nachrüsten können.
 Das wäre eine einmalige Anschaffung gewesen.
 Noch einmal, die Vermieterin ist zur Wirtschftlichkeit verpflichtet.
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					Die Handwerker werden sicher den Teppich vorher abdecken. 
 Werden Schäden verursacht, muss der Vermieter sie selbstverständlich
 beseitigen lassen.
 Zum Beispiel bei einem Fenstereinbau, hier muß der Vermieter dafür sorgen,
 dass im Bereich der Fenster die Tapete ersetzt wird.
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					Führen Sie ein "Schikanetagebuch", informieren Sie Ihren Vermieter, 
 und kündigen Sie für den Fall dass die Schikanen nicht unterbleiben,
 Mitkürzung an.
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					Ein Wasserzähler kostet im Handel nicht mehr als 80,00 Euro. 
 Lassen Sie sich einmal die Rechnung zeigen.
 Der Vermieter ist auch zur Wirtschaftlichkeit verpflichtetund die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.
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