Beiträge von anitari

    Ihr müßt, anteilig für Euren Nutzungszeitraum, alle Kosten tragen die im Abrechnungszeitraum anfallen.

    Ob das nun während oder nach Eurem Nutzungszeitraum ist, ist völlig wurscht.

    Wieso Wasserzähler auf Eure Kosten?

    Sind die Eigentum des Vermieters, sprich gekauft, müßt Ihr nichts bezahlen.

    Sind die Zähler gemietet zahlt Ihr anteilig für Euren Nutzungszeitraum die Miete dafür, fertig.

    Vorausgesetzt die Umlage der Miete ist vertraglich vereinbart.

    Zitat

    Ich weiß nur nicht, wie ich das machen soll, denn die Miete ist ja im Voraus fällig.

    Das BGB erlaubt aber eine "Karenzzeit" von 3 Werk- bzw. Bankbuchungstagen um die Miete zu zahlen.

    Der 3. Bankbuchungstag im Mai 2016 ist der 04.05.

    Du rechnest Kaltmiete + Nebenkosten + Stellplatzmiete : 31 x Tage die Ihr später die Wohnung bekommt.

    Zitat

    Wie sähe es denn aus, wenn wir die Wohnung am 02.05. Abends übernehmen dürfen? Muss dann trotzdem für den ganzen Tag zahlen?

    Dann kannst Du das nach Stunden berechnen.

    46,38 € : 24 Stunden - Stunden ab 0 Uhr des Tages gerechnet:cool:

    Aber mal ehrlich, wollt Ihr das neue Mietverhältnis gleich mit Erbsenzählerei beginnen?

    Ah kapiert! Vertrag wurde am 27.07.15 unterschrieben. Bedeutet eine Kündigung zum 1.11 wäre möglich?

    Dann wäre eine Kündigung sogar schon zum 31.10.2016 möglich. Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden.

    Zitat

    Wie sieht es aus, wenn das nirgends explizit steht?

    Im Zweifelsfall immer für den Angeklagten, ähm Mieter natürlich.;)

    Verstehe die letzte Frage nicht so ganz...

    Angenommen der Kündigungsverzicht soll ab Vertragsabschluß gelten. Der Vertrag wurde am 1. April 2015 abgeschlossen/unterschrieben.

    Dann beginnt das 2. Jahr am 1. März 2016. Somit jetzt eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich.

    Angenommen Kündigungsverzicht soll ab Mietbeginn 01.10.2015 gelten. Dann beginnt das 2. Jahr am 01.09.2016, somit eine Kündigung frühestens zum 30.11. 2016 möglich.

    Bitte den exakten Wortlaut der entsprechenden Klausel oder die Seite einscannen und als Bild, nicht zu klein, hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    Zitat

    Allerdings darf ich IM zweiten Jahr aufgrund einer beruflich Versetzung gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate ) kündigen.

    Ist die Versetzung vom Arbeitgeber angeordnet oder hast Du darum gebeten?

    Das wäre nämlich ein gravierender Unterschied.

    Zitat

    Paar Fragen dazu.
    IM zweiten Jahr - heißt das

    A)Ich kann erst AM 01.10.2016 kündigen und bin am 01.01.2017 raus
    oder
    B) ich kann AM 01.07.2016 kündigen und bin schon am 01.10.2016 raus?

    Das zweite Jahr ab wann? Vertragsabschluß oder Mietbeginn?

    Was machen?

    Beim Vermieter Einsicht in die, der Abrechnung zu Grunde liegenden, Originalbelege verlangen und die Abrechnung fachanwaltlich prüfen lassen.

    Kann es sein das für die Warmwasseraufbereitung ein separater Wärmemengenzähler installiert wurde der den exakten Gasverbrauch für die Warmwasseraufbereitung ermittelt?

    Wie viel Warmwasser wurde denn insgesamt verbraucht?

    Eine Ursache für die Kostenexplosion kann nämlich sein das bei gleichem Aufwand/den gleichen Kosten viel weniger verbraucht wurde. Damit steigt logischerweise der Preis pro m³.

    Mietvertragsbeginn 16.08.2014

    Ab da Kündigungsverzicht beider Parteien für die Dauer von 2 Jahren

    Ende der 2 Jahre 16.08.2016

    Ab dann fristgerechte Kündigung möglich

    Heißt für Dich frühestens zum 30.11.2016

    Mietverträge können, egal wann Mietbeginn war, nur zum Monatsende gekündigt werden.

    Das ist kein Zeitmietvertrag, sondern ein unbefristeter Mietbetrag mit Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit.

    Außer vertraglich wurde etwas anderes vereinbart. Was mich aber sehr wundern würde.

    Der Einwand von anonym2, Vertragsbeginn/Mietbeginn, ist jedoch nicht ganz unwichtig.

    Wann wurde denn der Mietvertrag unterschrieben/abgeschlossen?

    Vielen Dank, Anitari, für die schnelle und hilfreiche Antwort!

    Ich habe nun noch einmal die damalige Kündigung gefunden und dort habe ich ausdrücklich die Einzugsermächtigung mit dem Ende des Mietverhältnisses widerrufen. Wie kann ich denn den Nachweis liefern, dass ich die Rechnung erst 1,5 Jahre nach dem Auszug und 14 Monate nach Erstellungsdatum erhalten habe?

    Gruß Lars

    Du mußt gar nichts nachweisen. Der Vermieter muß nachweisen das Dir die Abrechnung fristgerecht, binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes, zugegangen ist.

    Achtung, Abrechnungszeitraum ist nicht immer = Kalenderjahr.

    Im E-Fall können dazwischen bis zu knapp 23 Monate liegen und die Forderung des Vermieters immer noch rechtmäßig sein.

    Du hast ja offensichtlich die Abrechnung erhalten. Schau also rein wie der Abrechnungszeitraum ist.

    Zitat

    Wäre es ein denkbares Szenario der Vermieterin von dem Umstand zu informieren und den gemeinsamen Mietvertrag aus Mangel an erforderlichen finanziellen Mitteln zur Zahlung der Miete kündigen zu lassen

    Denkbar schon. Ob sich die Vermieterin darauf einläßt wage ich aber zu bezweifeln. Ich würde es nicht machen.

    Einfachere und schnellere Lösung den Vertrag kündigen und im Anschluß, sofern die Vermieterin möchte, einen neuen Vertrag mit "alter" Mieterin + neuem Partner abschließen.

    Den Noch-Ehemann kann die Frau auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen. Dann ersetzt das Urteil seine Unterschrift unter die Kündigung.

    Das soll so etwa 8 Wochen dauern. Also recht schnell.

    Zitat

    Wie lange ist es rechtmäßig, dass die Betriebs- und Heizkosten eingefordert werden dürfen?

    Wenn dem Mieter die Abrechnung binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen ist.


    Zitat

    Ist das Vorgehen rechtmäßig? Also ohne vorangegangene Rechnung einfach noch meine Bankdaten nutzen, die sie anscheinend immer noch gespeichert haben?

    Hier scheint der Vermieter davon ausgegangen zu sein das die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist. Du solltest ihm nachweisbar Mitteilen das Du keine Abrechnung erhalten hast. Dann muss er den fristgerechten Zugang nachweisen.

    Hast Du nach Vertragsende die Einzugsermächtigung widerrufen? Wenn nicht kann der Vermieter die Bankverbindung noch nutzen.

    Für welchen Zweck hast Du denn die Einzugsermächtigung erteilt? Nur Miete oder auch Betriebskosten?

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