Beiträge von anitari

    BGB § 555d
    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

    (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

    (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

    (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

    (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

    (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.

    (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Ich bin der Meinung das wir die Miete zu 100% kürzen können.

    Der Schuß geht garantiert nach hinten los.

    Wenn es hochkommt könnt Ihr vielleicht um 20 % mindern. Aber nicht pauschal von der Gesamtmiete. Schön exakt nur für die nicht nutzbare Wohnfläche und nur für den tatsächlichen Zeitraum.

    Laßt Euch da von einem Fachanwalt für Mietrecht unterstützen. Als Laie kann man da viel falsch machen und schwupps hat man Mietschulden.

    Ich habe schonmal nach einer RV geforscht. Eine Vermieter-RV ist allerdings abhängig von den Einnahmen, die ich aber ja gar nicht habe.
    Ich verdiene ja nicht an der Vermietung, sondern habe untervermietet. Die Untermieter zahlen für ihre Wohnung den Betrag X und ich ebenfalls. Zusammen ergeben die beiden Beträge die Gesamtmiete des Hofes, welche ich als Gesamtsumme an den Besitzer überweise.

    Natürlich hast Du Einkommen aus der Vermietung.

    Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen Vermietung durch den Eigentümer selbst und durch jemand der "nur" Besitzer (z. B. Mieter) ist.

    Vermietung ist Vermietung.

    Zitat

    Zusammen ergeben die beiden Beträge die Gesamtmiete des Hofes, welche ich als Gesamtsumme an den Besitzer überweise.

    An den Eigentümer. Besitzer bist momentan Du.

    Könnte sich der Mieter nicht rausreden, er habe ja die Lastschrift zum Einzug der Miete erteilt?

    Könnte der Mieter anhand Kontoauszügen nicht sehen das die Miete nicht abgebucht wurde und sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen um zu klären warum nicht? Mal von evtl. Rückbuchung mangels ausreichender Deckung abgesehen.


    Tobi2490

    Mietzahlungen müssen nicht angemahnt werden. Ebenso die Zahlung der Kaution nicht.

    Zitat

    kann ich bezüglich der Kaution irgendwas machen? Wie gesagt meine Freundin war an dem Tag dabei.

    Schwierig. Es wird Aussage gegen Aussage stehen.

    Davon abgesehen ist die Kaution für Ansprüche des Vermieter nach Vertragsende, nicht zum abwohnen.

    Zitat

    habe ich das richtig verstanden, das wenn mir nun fristlos gekündigt wird und ich dann nicht ausziehe und eine Räumungsklage kommt, ich 2 Monate Zeit habe die offene Miete zu zahlen und die Kündigung damit unwirksam wird?

    Du schreibst:

    "außerdem wird im Laufe des Jahres eventuell eine Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt"

    Das wäre ja eine fristgerechte Kündigung.

    Fristlos kann Dir gekündigt werden sofern ein Betrag in Höhe von 2 MM offen. Auch fristlos kann Dir gekündigt werden wenn als Kaution ein Betrag von mindestens 2 KM vereinbart und nicht gezahlt wurde.

    Durch unverzügliche Zahlung kann die fristlose Kündigung aber unwirksam gemacht werden.


    So nebenbei, haben Enkel oder Mutter mal eine Vollmacht vorgelegt das sie berechtigt sind in Sachen Vermietung tätig sein dürfen?


    Ihr Kommentar zu meinen feierlich ausgepackten Paragraphen war: "Das wird mir jetzt zu blöd, tschüss" ohne einen Termin zu nennen!

    Da Ihr die Wohnung zurück geben müßt, müßt Ihr einen Termin nennen.

    Heute ist der 27. April. Macht ein Schreiben fertig und benennt den 02.05.2016 um ... Uhr oder ... Uhr als Rückgabetermin.

    Das ganze als Einwurfeinschreiben an die Vermieterin.

    Am Besten noch von einem Zeugen den Inhalt und die Abgabe bei der Post bestätigen lassen.

    Einfach Schlüssel einwerfen ist aus meiner Sicht nicht so das Richtige.

    Sorry, falscher Paragraph!!


    § 546a
    Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    .

    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

    Der hier ist es :)

    In § 546 und 546a heißt nach Beendigung des Mietverhältnisses.

    Das Mietverhältnis endet am 30. April um 24 Uhr. Ergo wäre die Mietsache am 1. Mai an den Vermieter zurück zu geben.

    Der ist aber ein Sonntag und Feiertag dazu.

    Und jetzt kommt § 193 zum tragen.

    Da der 1. Mai ein Sonn- und Feiertag ist mußt Du die Wohnung erst am 2. Mai zurück geben. Erst wenn Du das nicht tust würde § 546a greifen.

    Jetzt verstanden?

    Ergo: besser schonmal eine RV abschließen?

    Wenn schon RV abschließen, dann eine Vermieter-RV.

    Aber, 1. würde die hier noch nicht greifen und 2. ist die s..teuer. Lohnt aus meine Sicht nicht wirklich.

    Zitat

    Aber Recht haben und Recht kriegen sind ja bekanntlich 2 Dinge.

    So ist es.

    2 Paragrafen dazu

    § 546
    Rückgabepflicht des Mieters

    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach* Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

    * Das wäre der 1. Mai (Sonn- und Feiertag zugleich)

    § 193
    Sonn- und Feiertag; Sonnabend

    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag*.

    * Das wäre der 2. Mai

    Zitat

    Aber kann ich davon ausgehen, dass wenn sie nicht bis zum 31.5.2016 Widerspruch eingelegt haben, tatsächlich ausziehen müssen?

    Immer schön positiv denken und hoffen das sie es wirklich tun:o

    Zitat

    Sprich: ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann ich dann planen?

    Jein:o

    Zitat

    Dann müssen sie doch zwingend die Wohnung räumen oder?

    Laut Theorie ja. Praktisch ....

    Das ist doch ganz einfach.

    Die Kosten für den Gutachter sind weder eine Kleinreparatur noch umlagefähige Betriebskosten.

    Eventuelle Kleinreparaturen haben übrigens nichts in der BK-Abrechnung zu suchen.

    Schreib dem Vermieter, sinngemäß, folgendes:

    Die Kosten für den Gutachter stellen keine Betriebskosten im Sinne § 2 der Betriebskostenverordnung dar. Folglich nicht von mir zu tragen.

    Ich forder Sie darum auf das restliche Guthaben in Höhe von 116 € bis zum ... 2016 zu erstatten/überweisen.

    Das ist rechtens. Paragrafen hat Akkarin genannt.

    Du kannst natürlich Dein Glück versuchen und zum 31.07.2016 kündigen.

    Dann solltest Du Dich aber sputen.

    Spätestens am 4. Mai muß sie dem Vermieter, in Schriftform, zugegangen sein.

    Ihr seid ja lustig.

    2 offenen Monatsmieten und seit dem 4. Werktag im März auch noch mit der Kaution in Verzug und Ihr wollt noch warten?

    Jedes für sich, sprich 2 offenen MM und die offene Kaution, sofern mindestens 2 KM vereinbart sind, würde den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.

    Auch wenn Ihr vereinbart habt das der Vermieter die laufenden Mietzahlungen per Lastschrift einziehen darf, entbindet Euch das nicht von Eurer Pflicht dafür zu sorgen das die Miete vollständig und Pünktlich auf dem Konto des Vermieters oder in seiner Brieftasche ist.

    Zitat

    Allen anderen Renovierungsarbeiten ist er nicht nachgekommen.

    Hat er sich denn vertraglich dazu verpflichtet?

    Zitat

    Die Wohnung wurde aber komplett unrenoviert übergeben und auch so im Übergabeprotkoll festgehalten.

    Wie dumm vom Vermieter:mad:

    Zu 1. Die Kündigungsfrist beträgt in deinem Fall 6 Monate, demnach ist das Ende der 31. Oktober, wenn du diesmal eine ordnungsgemäße Kündigung aussprichst.


    Lesen soll ja bekanntlich bilden.

    Fragesteller hat am 01.02.2016 gekündigt. Ende der Kündigungsfrist demnach ... rechne selber oder zähle an den Fingern ab.

    Du weißt das die Kündigungsfrist wenn gemäß § 573a gekündigt wird um 3 Monate länger ist?

    Also mindestens 6 Monate.

    Zitat

    Die Kündigung bezieht sich auf die § 573 a Abs. 1 BGB, der Vermietern ein erleichtertes Kündigungsrecht, das sogenannte „Sonderkündigungsrecht“ einräumt.

    Das heißt "erleichtertes Kündigungsrecht des Vermieters"

    vor dem Immobilien UG & Co. KG steht noch der name unseres vermieters und laut seiner aussage wie er immer schön sagt wir sind eine ug wir können so kündigen nehmen ich es an das er es ist ;)

    Nein, ist er nicht. Ob der Vermieter eine UG & Co. KG, eine AG oder sonst was ist, ist völlig wurscht. Das Mietrecht gilt für alle Vermieter.

    Lass Dir kein U für ein X vormachen.

    Im E-Fall berufe Dich auch BGB § 573, vor allem Abs. 3

    Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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