Der Vermieter würde entweder den Zeitraum des Aufhebeungsvertrages verändern oder die alten Mietkonditionen erst ab dem nächsten Monat ändern.
Oder keinen neuen Mietvertrag mit Dir abschließen.
Der Vermieter würde entweder den Zeitraum des Aufhebeungsvertrages verändern oder die alten Mietkonditionen erst ab dem nächsten Monat ändern.
Oder keinen neuen Mietvertrag mit Dir abschließen.
ZitatMeine Frau ist ausgezogen und ich habe eine Änderung des Mietvertrages auf mich als alleinigen Mieter beantragt.
Was sagt Deine Frau dazu?
Zitatmuss ich einem Aufhebungsvertrag akzeptieren oder habe ich auch Anspruch auf den Änderungsvertrag?
Wenn der Vermieter nicht will müßt Ihr den Vertrag komplett kündigen.
Zitatmuss ich rückwirkend dieser Mieterhöhung zustimmen, ob wohl ich die Unterlagen erst am Freitag 20.5.16 bekommen habe
Entweder zustimmen oder Vertrag kündigen und neue Wohnung suchen.
Ist vertraglich evtl. eine regelmäßige Erhöhung der Miete um Betrag X (Staffelmiete) vereinbart?
Wenn nicht kannste das Ding in die Tonne kloppen.
Was kann man für rechtliche Wege einleiten?
Im Moment noch gar keine.
Ich würde das Ende des Mietverhältnisses abwarten.
Dann die offenen Mieten mit der Kaution, falls hinterlegt, verrechnen oder Mahnbescheid für alle offenen Mieten, ist billiger als für jede einzeln, erlassen.
Ich habe im Mietvertrag geschaut und dort sind folgende Punkt unter Betriebskosten aufgelistet:
Sehe ich es richtig, dass dort die oben genannten Punkte nicht erwähnt sind.
Selbst wenn die Punkte in Deiner "Abrechnung" 12 - 15, 16 sonstige BK ist umlagefähig da im einzelnen benannt, erwähnt währen müßtest Du sie nicht zahlen.
Nur die BK gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung sind umlagefähig.
Wie schon mehrfach geschrieben kannst Du noch 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Einwände dagegen erheben.
Der aktuellen Abrechnung würde ich ganz schlicht wegen Unwirksamkeit widersprechen und eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung verlangen.
Wie die in etwa aussehen sollte, hier ein Beispiel
Hallo,
danke für eure Einschätzung. Namentlich bin ich nicht erwähnt. meine gezahlten Nebenkosten sind am Ende aufgelistet und die angefallenen Kosten.
Ich habe gelesen, dass die Nebenkosten wohl immer nur 1 Jahr rückwirkend angefechtet warden könne. Heißt also auch das bei den 3 Jahre davor nichts mehr zu machen ist. ?!
Heißt im Klartext Du bekommst die Abrechnung die an den Vermieter gerichtete ist, mehr nicht?
Wenn dem so ist, ist die Abrechnung schlicht unwirksam, besser gesagt nicht erfolgt.
Einwände gegen die BK-Abrechnung kann der Mieter noch binnen 12 Monate nach Zugang noch erheben.
Richtig, 12 - 15 Kosten gem. § 1 der Betriebskostenverordnung und somit nicht umlegbar.
Sonstige Betriebskosten sind umlegbar, sofern genau angegeben ist um welche Kosten es sich handelt.
Ist den die Abrechnung überhaupt namentlich an Dich gerichtet oder hat der Vermieter seine Hausgeldabrechnung einfach nur durchgereicht an Dich?
Wie ich jetzt erfahren habe sollen wir die selbst warten und wir sollen nur die Mietkosten tragen. Mir geht es hier auch mehr um das Prinzip, als um das Geld.
Wenn Du mal das Bundesland angeben würdest könnte man mehr dazu sagen.
Denn es ist unterschiedlich geregelt ob der Eigentümer oder der Besitzer für die Wartung zuständig ist.
In den meisten Bundesländern wo die Rauchmelderpflicht gilt ist es tatsächlich der Besitzer der für die Wartung zuständig ist, nicht der Eigentümer.
ZitatEine Monatsmiete oder drei oder fünf?
Mindesten 5.
ZitatWas ist, wenn ich ihm Wohnungen anbiete
Du sollst ihm keine Wohnungen anbieten, sondern ihm bei der Suche helfen.
Zitatund er nach Ablauf der Kündigungsfrist behauptet er habe keine Wohnung gefunden?
Dann kommt der Klageweg.
ZitatEin Mietaufhebungsvertrag würde da sicher helfen. Aber ich glaube nicht, dass ersich darauf einlässt.
Jepp.
Wie wäre es eine Wohnung zu suchen die nicht vermietet ist?
Welcher Rechtsweg führt dazu, dass ich nach kürzester Zeit über die Wohnung verfügen kann?
Wenn der Mieter nicht will, keiner.
Ein Batzen Geld und Hilfe bei der Wohnungssuche, sowie Umzug könnten den Willen des Mieters brechen.
Ihr müßt die Wohnung nicht räumen weil das Haus verkauft wird.
Der neue Eigentümer muß Euren Mietvertrag so übernehmen wie er ist.
Mieterbund, besser ein Fachanwalt für Mietrecht, kann, falls nötig sicher helfen.
Den Vermieter mit Kaufinteressenten müßt Ihr rein lassen.
Aber nicht wann, so oft der Vermieter das will und nicht mit so kurzer Ankündigungszeit.
2 - 3 Tage vorher muß der Vermieter anfragen ob und wann es Euch paßt.
Also nicht verrückt machen lassen. So schnell verkauft sich kein Haus.
und wie sieht es aus wenn die durch vermieter a zugesicherten Arbeiten nicht bis zum 01.08.2016 erfolgt sind. die wohnung ist ohne diese Arbeiten unbewohnbar.
Dann kann Dein Vater die Mängel bemängeln, die Behebung fordern und bestenfalls die Miete mindern. Aber nicht den Vertrag fristlos kündigen.
Dann hat er nicht nur Geld sondern auch Zeit verloren.
Was ist eigentlich unter unbewohnbar zu verstehen?
Das eine Wohnung nicht renoviert ist macht sie nicht unbewohnbar.
da man ihn ja nicht mehr danach fragen kann. und der rest s.o.
Und der Briefkasten/ das Postfach ist auch still gelegt?
Dein Vater sollte nicht darauf hoffen das der Vertrag nicht angekommen ist, sondern umgehend form- und fristgerecht kündigen.
Das ist noch bis 3. Juni 2016 zum 31. August 2016 möglich.
ZitatWie erwähnt weiß man auch nicht ob der unterschriebene Mietvertrag meines Vaters auch bei Vermieter A angekommen ist und dort vorliegt,
Wenn postalisch nicht zustellbar kommt das zurück. Ist es ja wohl nicht. Darum ist davon auszugehen das der Vertrag angekommen ist. Ob der nun evtl. noch im Briefkasten/Postfach liegt ist egal.
Kauf bricht nicht Miete ist keine bloße Redensart, sondern Gesetz.
BGB § 566
Heißt Eigentümerwechsel ändert, bis auf Name und Bankverbindung des Vermieters, nichts am Vertrag.
Ist der Vertrag schon von beiden Parteien unterschrieben kann er nur noch durch Kündigung beendet werden.
Dein Vater könnte aktuell den Vertrag zum 31.08.2016 kündigen.
Sofern keine Befristung oder ein Kündigungsverzicht vereinbart ist.
So lange Dein Vater keine offizielle Information über den Eigentümerwechsel hat ist Vermieter A sein Vertragspartner. An den wäre auch die Kündigung zu richten.
Weitere Frage: Für welchen Zeitraum darf in meinem Fall die Miete gekürzt werden? Ab dem Tag, an dem das Problem auftrat (Dienstag), oder ab dem Tag an dem mich mein Untermieter auf das Problem hingewiesen hat (Donnerstag Abend, also eigentlich Freitag).
Außerdem hat mich mein Untermieter niemals schriftlich über die Mietminderung benachrichtigt. Wäre das nicht nötig gewesen, um die Miete "korrekt" zu mindern?
Mietminderung so lange wie der Mangel besteht. Also ab Dienstag angenommen 18 Uhr bis Freitag angenommen 12 Uhr.
Da müßte dann sogar stundengenau gerechnet werden.
Eine Info an den Vermieter das eine Mietminderung vorgenommen wird ist nach meinem Kenntnisstand nötig. Sonst sind es schlicht Mietschulden.
ZitatKann ich in diesem Fall darauf "bestehen", dass sie eine Kündigung bereits zum 31.6. akzeptieren und dann direkt sanieren?
Nein.
Der Vermieter kann darauf bestehen das die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Gekündigt werden kann im Moment frühestens zum 31.08.2016.
Seit beide Mieter mit einem gemeinsamen Mietvertrag könnt Ihr auch nur gemeinsam kündigen.
ZitatWas würdet ihr mit raten?
Zunächst form- und fristgerecht kündigen und dann versuchen zu verhandeln.
Eigentlich müssen Rauchmelder "nur" in Räumen installiert werden in denen geschlafen wird und in Fluren (Fluchtwegen).
Da Ihr Wohnraum gemietet habt ist Nutzung des halben Zimmers ist wohl eher als Kinderzimmer vorgesehen. Darum ein Rauchmelder Pflicht.
Der Vermieter weiß doch das Ihr einen Teil der Wohnung für gewerbliche Tätigkeit nutzt?
In Wohnzimmern, Küche und Bad sind Rauchmelder keine Pflicht.
Aber mach Dich hier mal schlau wie das in Eurem Bundesland genau geregelt ist
http://rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflicht-deutschland/
Rauchmelder müssen in Schlaf-, Kinderzimmern und Fluren installiert werden.
Macht also gesetzlich 3.
Wo soll denn der 4. hin?
Ist das denn so irgendwo nachzulesen?LG
In den AGB des Vermieters oder Deiner Bank.
Kündigen kann er es, soweit ich weiß, nicht.
Aber wenn der Einzug 1 - 2 x nicht geklappt hat, sprich die Abbuchung zurück gegeben wurde, erlischt das Lastschriftmandat.
Der Vermieter muß Dich darüber nicht informieren.
Letztendlich bist Du dafür verantwortlich das der Vermieter die Miete pünktlich bekommt.
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