Ich muß noch mal nachhaken/-fragen.
Sie legt lediglich die Überweisungträger/-scheine vor, nicht die Kontoauszüge?
Denn nur die sind der Nachweis das die Zahlungen auch erfolgt sind, nicht die Überweisungträger/-scheine.
Ich muß noch mal nachhaken/-fragen.
Sie legt lediglich die Überweisungträger/-scheine vor, nicht die Kontoauszüge?
Denn nur die sind der Nachweis das die Zahlungen auch erfolgt sind, nicht die Überweisungträger/-scheine.
ZitatZur Gartenpflege steht nichts explizites im Mietvertrag. Es wird zum Thema Nebenkosten auf die Betriebskostenverordnung hingewiesen
Das reicht. Damit gelten alle umlagefähigen Betriebskosten als vereinbart.
ZitatNicht das Roden des Waldes hinterm Haus.
Die Kosten dafür sind auch nicht umlagefähig, da sie nicht laufend (regelmäßig) entstehen.
ZitatSie kann mir keine Rechnung oder Tätigkeitsnachweise vorlegen. Sie kann mir nur die Überweisungsträger zeigen, auf dem steht, wie viel sie an die Putzfrau überwiesen hat.
Auch der Grund der Überweisungen, z. B. Treppenhausreinigung?
ZitatFür jede Position in der Nebenkostenabrechnung muss doch ein Beleg vorliegen, oder?
Ja. Für die Bezahlung der Putze, da es wohl nur einen mündlichen Vertrag gibt, wären das dann die Kontoauszüge. Aber das würde ich der BMn nicht auf die Nase binden.:p
Kosten ohne Belege mußt Du nicht tragen, fertig. Ich würde den Betrag einfach raus rechnen.
Entfernung von Hecken oder Baumfällung sind, im Gegensatz zum Beschneiden, einmalige Angelegenheiten.
Es dürfen aber nur Betriebskosten umgelegt die laufend (regelmäßig) entstehen.
Natürlich darf der Vermieter das.
ZitatDie Miete hatte sich damals um 12 Euro erhöht.
Wie erhöht? Wurde vertraglich eine höhere Miete als ursprünglich vereinbart oder warum?
Habt Ihr wirklich Haus und Grundstück gemietet oder dürft Ihr das Grundstück lediglich mitnutzen?
Ein Blick in den Mietvertrag sollte Klarheit schaffen.
OK und wie ist das mit der Kaution wenn ich sie gezahlt habe? Inwiefern kann er mir da Schwierigkeiten bereiten wenn ich sie beim Ausziehen wieder haben will? Es handelt sich um 700€ also wird es sich nicht lohnen einen Anwalt zu beauftragen um mein Recht zu erstreiten falls er sich einfach nur so problematisch wie möglich verhält.
Zunächst mal zahlen, so etwa 2 Wochen warten und dann den Nachweis verlangen das der Vermieter die Kaution, wie gesetzlich vorgeschrieben, getrennt von seinem Vermögen insolvenzsicher auf einem Sparkonto angelegt hat. Erbringt er den Nachweis nicht den Betrag mit der Miete verrechnen.
Alles immer schön nachweisbar. Also nix auf elektronischem Weg wie SMS, E-Mail oder Whatsapp.
Ist eine Kaution von mindestens 2 Kaltmieten vereinbart darf der Vermieter dem Mieter, ohne Abmahnung, außerordentlich kündigen wenn sie nicht spätestens am 3. Werktag 3 Monate nach Mietbeginn vollständig gezahlt ist.
An der Kündigungsfrist des Mieters ändert das nichts.
Ich habe eigentlich gedacht das ich damit die Wohnung einfach loswerde: Kaputtes Dach (und viele weitere mängel) + Erbe ausgeschlagen + völlig veralteter Mietvertrag der so schon ewig nicht mehr fungiert (Betrag in DM, Mieterhöhung, ich nur als "Anhängsel" da ich noch ein Kind war, Kabelanschluss wurde einfach gekündigt, Treppenhaus wird nicht mehr geputzt)
Da denkst Du falsch.
Aufgrund des Loches im Dach.
Ich habe auch selber recherchiert und gelesen, dass es ein triftiger Grund für eine Sonderkündigung sein muss (wenn man sich nicht so mit dem Vermieter einigen kann).
Sonderkündigungsrecht gibt es nur in 2 Fällen.
1. Mieterhöhung
2. Tod des Mieters
Was Du meinst ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung.
Triftiger Grund hierfür wäre für den Mieter der Entzug der Mietsache, Nichtnutzbarkeit der Mietsache wegen schwerster baulicher Mängel oder wenn von der Mietsache eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner ausgeht.
So wie ich das lese trifft alles nicht zu.
Also kündige fristgerecht, ist momentan zum 30.09.2016 möglich, und gut ist.
ZitatWürde meine "Sonderkündigung" mit einer Frist von 2 Monaten durchkommen?
Mit welcher Begründung denn?
Ein Sonderkündigungsrecht hättest Du kurz nach dem Tod Deiner Eltern gehabt. Aber auch das mit gesetzlicher Frist.
Du hast den Mietvertrag geerbt und bist Mieter wie jeder andere auch.
ZitatWas mich davon abhält, ist die vertragliche Bindung von einem Jahr.
Genauer Wortlaut?
ZitatKönnte ich schon vor Ende der Vertragslaufzeit aus der Wohnung ausziehen?
Ja
ZitatMuss ich in dem Fall die Miete zahlen bis sich ein Nachmieter findet?
Bis der Vertrag endet bzw. beendet werden kann.
ZitatBekomme ich die Kaution trotzdem zurück?
Frühestens nach Ende des Mietverhältnisses.
ZitatWäre mein Grund ausreichend?
Welcher Grund für was?
ZitatMeint ihr ich könne dem Vermieter meine Situation schildern oder besser nicht?
Besser wäre es die Wohnung gar nicht erst zu mieten.
ZitatSagen wir mal er findet schnell was und gibt mir am 1. juli bescheid, dass er Ende Juli schon auszieht. Muss er dann trotzdem bis Dezember noch Miete zahlen?
Wenn er nicht selbst kündigt oder Du ihn vorzeitig aus dem Vertrag entläßt ja.
ZitatOder zählt seine Information als Kündigung
Nein, eine Mietvertragskündigung muß form- und fristgerecht erfolgen.
Formgerecht bedeutet in Schriftform.
Fristgerecht für den Mieter, wenn nicht kürzer vereinbart, bis spätestens dem 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.
Aktuell kann der Vermieter frühestens zum 30. September 2016 kündigen.
Übrigens mußt Du Dich in Deinem Kündigungsschreiben auf Dein erleichtertes Kündigungsrecht berufen.
Unser Kündigungsschreiben war leider vor dem Grundbucheintrag und somit nicht gültig, deshalb hat unser Anwalt obige Kündigung direkt nach dem Grundbucheintrag geschrieben, sodass es gültig ist.
Die Mieterin bewohnt das Haus seit 2 Jahren.
Wann ist ihr denn die "Kündigung" (ob die in dieser Form wirksam ist bezweifel ich) durch Euren Anwalt zugegangen?
Wenn nach dem 3. Werktag im März ist der nächstmögliche Kündigungstermin der 30. Juni.
Danke für die schnellen Antworten.
Ich gehe jetzt mal davon aus,dass ich im Recht bin zum 31.08. aus dem Vertrag raus zu sein.
Kann ich dann einfach zu dem Datum ausziehen und nicht weiter zahlen oder muss ich rechtlich dagegen vor gehen M
Du mußt die Wohnung spätestens 1 Tag nach Vertragsende, also am 01.09., die Wohnung an den Vermieter zurück geben.
Weiteres Vorgehen ist nicht nötig.
Na ja, vielleicht etwas Nachhilfeunterricht in Deutsch für den Vermieter.:p
Ich habe mich auf die Aussage des Maklers verlassen, dass nach dem Grundbucheintrag wir problemlos einziehen können wenn wir die 3 Monate Kündigung sfrist einhalten. Er hat uns mitgeteilt, dass die jetzige Mieterin des Hauses Bescheid weiß, dass sie ausziehen muss. (...Ich weiß, es war sehr leichtsinnig)
Soweit die graue Theorie und dazu was Makler manchmal so von sich geben.
Zum Thema Kündigungsfrist?
Wie lange wohnt denn die Mieterin schon in dem Haus?
Sind das schon 5 Jahre beträgt die Kündigungsfrist nämlich 6 Monate und ab 8 Jahre 9 Monate.
Habt Ihr wirklich wegen Eigenbedarf gekündigt?
Wenn ja, warum tut das Euer Anwalt hilfsweise noch mal?
Können bei Renovierung von sanitären Anlagen, wie z.B. Verrohrung, Badewanne, Dusche, WC und Waschbecken die Kosten voll auf die Mieterhöhung angerechnet werden ?
Nein, lediglich 11 % der Modernisierungskosten. Neue Rohre, ich nehm mal an Abflußrohre, fällt aus meiner Sicht gar nicht unter Modernisierung, sondern unter Instandhaltung/-setzung. Die Kosten dafür müßten dann aus den Gesamtkosten rausgerechnet werden.
Angenommen die "Modernisierung" des Bades kostet insgesamt 3000 €, die Reparaturen 1000 €, dann wären das 2000 € reine Modernisierungskosten.
Das wären dann etwa 18 € mehr Miete monatlich.
Ich an Deiner Stelle würde den Tip von anonym2 befolgen:
ZitatAuf keinen Fall auf ein persönliches Gespräch bei dir zuhause einlassen und schon gar nichts unterschreiben!
Vielmehr würde ich darauf bestehen, dass der VM und die HV bitte alles SCHRIFTLICH vorbringen.
Das sieht der Vermieter falsch bzw. versteht seine eigene Klausel nicht.
ZitatDie Parteien gehen das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ein, verzichten jedoch wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr bis zum 31.08.2016 (max. 4 Jahre) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Die beiden Sätze der Klausel widersprechen sich.
Was Dich in die glückliche Lage versetzt Dir die, für Dich, günstigere Variante auszusuchen. Nämlich zum (nicht nach) Ablauf des Zeitraumes (31.08.2016) kündigen zu können. Was Du ja auch mehr als fristgerecht getan hast.
Fast jeder Paragraf im Mietrecht endet mit dem Satz:
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Satz 1 der Kündigungsverzichtsvereinbarung wäre zu Deinem Nachteil, folglich gilt Satz 2.
ZitatMuss ich einem Neu-Aufsetzen des Mietvertrages zustimmen ?
Nein.
Da die Übernahme des Vertrages bzw. der Tod Deiner Mutter schon so lange her ist, kann der Vermieter den Vertrag auch nicht mehr so einfach kündigen.
ZitatAußerdem weiß ich, das die Grundmiete in den letzen 10 Jahren bereits zwei Mal um 20%, mit Argument Vergleichsmiete erhöht wurde.
Die Miete kann alle 3 Jahre erhöht werden.
ZitatMuss ich alle Renovierungsvorschläge akzeptieren und werde somit um eine saftige Mieterhöhung nicht umhin kommen ?
Du meinst Sanierung/Modernisierung. Diese Maßnahme(n) kannst Du nur aus wichtigem verweigern.
Mieterhöhungen wegen Modernisierung/Sanierung fallen meistens geringer aus wie man denkt. Besonders wenn die Kaltmiete recht niedrig ist. Denn der Vermieter darf nur 11 % der reinen Sanierungs-/Modernisierungskosten jährlich als Mieterhöhung "umlegen".
Allerdings darf er auch 2 Mieterhöhungen vornehmen.
1 x zur Vergleichsmiete und 1 x wegen Modernisierung.
Um die Mieterhöhung nicht zahlen zu müssen kannst Du von Deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Darauf, vermute ich, will der Vermieter hinaus. Denn dann kann er anschließend die Wohnung teurer vermieten ohne den langen Weg über Mieterhöhung(en).
Fazit, Du kannst es drehen wie Du willst, der Vermieter ist hier klar im Vorteil.
ZitatWenn ich mich richtig eingelesen habe, sind alle Zeiträume verjährt
Verfristet. Sprich der Vermieter hat keinen Anspruch mehr auf evtl. Nachzahlungen.
Ich gehe mal davon aus das Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr ist.
Hier die Rechtsgrundlage
§ 556
Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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