Eine Kostenbeteiligung, ähnlich bei Haftpflichtversicherungen, gibt es bei Kleinreparaturen in Wohnraummietverträgen nicht bzw. wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.
Manche Vermieter mogeln allerdings gerne mal und lassen sich 2 Rechnungen vom Handwerker ausstellen um knapp unter dem vereinbarten Höchstbetrag zu bleiben.
Kosten die Reparatur auch nur 1 Cent mehr als der Höchstbetrag muß sie der Vermieter zahlen, und zwar komplett.
Ist die Klausel hingegen wirksam, weil sie eine zulässige Höchstbeschränkung enthält, übersteigen jedoch die Kosten die festgelegte (zulässige) Höchstgrenze, hat ebenfalls der Vermieter die Kosten für die gesamte Reparatur zu tragen. Der Mieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, einen Anteil der Kosten in Höhe der zulässig festgelegten Höchstgrenze für die Einzelreparatur zu zahlen.
Eine sog. Beteiligungsklausel, die vorsieht, dass sich der Mieter bei größerem Kostenaufwand mit dem genannten Höchstbetrag zu beteiligen hat, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1989 – VIII ZR 91/88).
Quelle und mehr zum Thema
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/