Beiträge von anitari

    Guten Morgen,

    wenn ich das Recht verstehe wurden die Wohnungen in ETWs umgewandelt und dann einzeln verkauft. Dann haben die Mieter die zu dem Zeitpunkt ein Mietverhältnis haben, einen besonderen Kündigungsschutz vor Eigenbedarfskündigung.

    Gemäß BGB § 577a, darf ihnen mindestens 3 Jahre, ab dem erstmaligen Verkauf, nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden. In manchen Bundesländern, z. B. Berlin, sogar 10 Jahre.

    Folglich dürfte die jetzige Kündigung unwirksam sein.

    Außerdem hätte Deinem Vater die Wohnung zuerst angeboten werden müssen.

    Rechtlich hat der Vermieter hier die schlechtere Karte und Dein Vater sitzt am längeren Hebel.

    Alles andere ist Verhandlungsgeschick.

    Es ist möglich getrennte Abrechnungen für verschiedene Betriebskostenarten zu machen. In der Praxis ist das so für Heizkosten einen Abrechnungszeitraum, meist der der dem Abrechnungszeitraum des Energieversorgers entspricht, und für die übrigen Betriebskosten einen anderen.

    Aber 1. über 12, nicht 10 Monate und 2. müssen dazu im Mietvertrag auch die monatlichen Vorauszahlungen getrennt ausgewiesen sein.

    Und die Betriebskostenarten müssen vertraglich vereinbart sein. Ist mit Deinen Mietern die Kostenart Strom vertraglich vereinbart? Die gehört nämlich nicht zu denen im Sinne § 2 Betriebskostenverordnung. Da ist lediglich der Strom für Außen- und/oder Treppenhausbeleuchtung aufgeführt, umgangssprachlich Allgemeinstrom genannt.

    Am einfachsten für Dich wäre es den Abrechnungszeitraum für die BK, die Du an Deinen Vermieter zahlst, auch den Abrechnungszeitraum übernimmst, den für Strom den vom Anbieter und den für Gas auch den vom Anbieter, wenn denn im Mietvertrag getrennte Beträge dafür ausgewiesen sind.

    Es geht um einen Untermietvertrag. In dem enthalten war die Mitbenutzung meines Mobiliars und meiner Küchengeräte. Da bei einer solchen Mitbenutzung ein normaler Verschleiß entsteht, den ich nicht durch eine monatliche Pauschale abgedeckt habe, habe ich die Regelung ins Auge gefasst - im UnterMIETvertrag auch niedergeschrieben - dass die Kosten für Mitbenutzung durch gemeinsame Neuanschaffungen gedeckt sind.

    Das nennt man schlicht Vermieterpech.

    Denn für normale Abnutzung muß der Mieter nicht aufkommen.

    Das gilt auch für sogenannte UNTER-Mietverträge.

    Unter fast jedem Paragrafen zum Mietrechte steht:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Die Vereinbarung in Deinem Mietvertrag (den Mieter für normale Abnutzung zahlen zu lassen) ist zu seinem Nachteil. Folglich unwirksam.

    Zitat

    Im Mietvertrag steht: ab 15.Juli, Sie hat aber gefragt ob sie schon am 1.Juli rein darf. Ich sagte Ja. Auch die Kaution wurde nicht bezahlt nach 2 Wochen.

    Anspruch auf Mietzahlung und Kaution hast Du ab vertraglich vereinbartem Mietbeginn. Also ab heute.

    Das Du sie 2 Wochen früher in die Wohnung gelassen hast ist Dein Problem.

    Kaution darf sie, per Gesetz, in 3 gleichen Raten zahlen. Folglich ist heute erst ein Drittel der Kaution fällig.

    Zitat

    Jetzt hab ich eine fristlose Kündigung geschrieben und mit einem Zeugen es ihr gegeben.
    Frage: Erst 2 Wochen da und Probleme. Aber die hat Vorhänge genäht und Haushaltsgeräte gekauft usw..wo soll die denn bis Ende des Monats hin. Was könnte Sie machen?

    Gar nichts außer in der Wohnung bleiben und Miete zahlen, denn die Kündigung ist schlicht unwirksam.

    Ausziehen kannst Du früher, sofort.

    Nur aus dem Vertrag kommst Du, ohne Goodwill des Vermieters, nicht früher. Es sei denn es wurde vertraglich für Dich eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart.

    Nichts gegen moderne Kommunikationsmittel, aber bei wichtigen Angelegenheiten ist es besser einen richtigen Brief, auf Papier gedruckt/geschrieben und per Post (Einwurfeinschreiben), zu schicken.

    Die Mindesthöhen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Diese beziehen sich aber auf einzelne Räume/Wohnungen, aber nicht auf Teile von Räumen.

    Hier könnte die Wohnflächenverordnung zum tragen kommen. Flächen zwischen 1 und unter 2 m dürfen nur zu 50 % zur Wohnfläche gezählt werden.

    Aber gut, davon wird die Dusche auch nicht höher.

    JA, es gibt einen seperaten Zähler. Pro Whg. mussten wir in den letzten Jahren zwischen 35 und 75 € zahlen (2011 bis 2013), abgerechnet nach m2 Wohnfläche.

    Wie gesagt, für 2014 kann der Vermieter nichts mehr nachfordern. Für 2015, wenn ihn ein Kamel darauf hinweist, kann er die Abrechnung noch mehrmals ändern.

    Zitat

    Kann 31.01.2016 stimmen? Ist doch bestimmt 31.01.2017 gemeint?

    Stimmt natürlich nicht.:rolleyes:

    31.12.2016 sollte das heißen. Ab dem 01.01.2017 dürfte er zwar die Abrechnung noch ändern, aber Anspruch auf eine evtl. Nachzahlung hätte er nicht mehr.

    Zitat

    Allgemeinstrom

    Fallen denn dafür Kosten an bzw. gibt es einen separaten Zähler dafür?

    Aber was passiert, wenn ja selbst auf den Fehler, des vergessenen Posten stößt?

    Dann hat er für 2014, wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr ist, schlicht Pech gehabt.

    Die Abrechnung für 2015 kann er noch bis 31.1.2016 ändern. Sogar mehrmals.

    Um welchen Posten geht es denn?

    Eine Kostenbeteiligung, ähnlich bei Haftpflichtversicherungen, gibt es bei Kleinreparaturen in Wohnraummietverträgen nicht bzw. wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.

    Manche Vermieter mogeln allerdings gerne mal und lassen sich 2 Rechnungen vom Handwerker ausstellen um knapp unter dem vereinbarten Höchstbetrag zu bleiben.

    Kosten die Reparatur auch nur 1 Cent mehr als der Höchstbetrag muß sie der Vermieter zahlen, und zwar komplett.

    Ist die Klausel hingegen wirksam, weil sie eine zulässige Höchstbeschränkung enthält, übersteigen jedoch die Kosten die festgelegte (zulässige) Höchstgrenze, hat ebenfalls der Vermieter die Kosten für die gesamte Reparatur zu tragen. Der Mieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, einen Anteil der Kosten in Höhe der zulässig festgelegten Höchstgrenze für die Einzelreparatur zu zahlen.

    Eine sog. Beteiligungsklausel, die vorsieht, dass sich der Mieter bei größerem Kostenaufwand mit dem genannten Höchstbetrag zu beteiligen hat, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1989 – VIII ZR 91/88).

    Quelle und mehr zum Thema

    http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Also bei der Frage mit der Adresse geht es mir nicht darum sie zu erpressen, sondern darum, dass es doch etwas anderes ist, wenn sie hier wohnt und die Zimmer vermietet. Dann bin ich ja Untermieter in ihrem Haus und nicht richtiger Mieter, in diesem Fall gelten doch andere Fristen wenn ich richtig informiert bin.
    Und wenn sie sich dann in dem Haus aufhält, aber dann nicht mit sich reden lässt, weil sie ja privat dort ist wird es für mich alles ein bisschen unlogisch.

    Gruß

    Ob ein Vermieter im selben Haus wie sein Mieter wohnt ist für das Mietverhältnis völlig irrelevant.

    Als Untermieter wird jemand bezeichnet dessen Vermieter selbst Mieter ist.

    An den gesetzlichen Bestimmungen, u. a. der Kündigungsfrist ändert das i. d. R. nichts.

    Für Mieter beträgt die Kündigungsfrist, außer es wurde vertraglich eine kürzere vereinbart, 3 Monate zum Ende, nicht Anfang des Monats. In Deinem Fall also zum 30.09. bzw. 31.10.

    Für die Wirksamkeit der Kündigung ist nur wichtig das dem Vermieter form- und fristgerecht zugegangen ist. Fristgerecht wäre das bis spätestens dem 3. Werktag im Juli wenn Du zum 30.09. kündigen willst.

    Formgerecht, in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

    Ein Formfehler kann sein wenn in der Kündigung z. B. eine andere Anschrift des Vermieters steht als im Mietvertrag.

    Die Art der Zustellung ist eigentlich unwichtig. Wichtig ist nur das man nachweisen kann das und wann sie zugegangen ist.

    Der Vermieter muß die Kündigung nicht unterschreiben/bestätigen.

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