Beiträge von anitari

    Was genau habt Ihr denn gemietet?

    Das komplette Haus?

    Was steht zu Garten, Garagen etc. im Mietvertrag?

    Am besten Du scannst den ein und lädst als Bild(er). Nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.

    Zitat

    Und für das Niederschlagswasser werden 224 m2 laut Energieversorger gerechnet.

    Noch mal, das ist keine Wohnfläche, sondern die versiegelte (bebaute, gepflasterte) Grund-Fläche des Grundstücks!!!!!!!!!!!!

    Zitat

    Also für den Anbau in dem sich das Lager befindet, wird ja auch Niederschlagswasser verursacht

    NEIN! Das fällt vom Himmel.

    Das der Vermieter mit dem Mieter keine Nebenkosten vereinbart ist völlig wurscht. Nur darf er das nicht auf die anderen Mieter abwälzen.

    Ist das denn so schwer zu verstehen?:mad:

    Die Gesamtwohn-/Nutzfläche muß in der Abrechnung stehen. Ansonsten ist sie nicht nachvollzieh-/prüfbar und somit formell falsch.

    Ein Grund der Abrechnung zu widersprechen.

    Am besten gehst Du mit der Abrechnung zu einem Fachanwalt.

    Hallo,

    Wasser verbrauchen die beiden anderen Räume nicht. Es geht nur um die Grundsteuer, Gebäudeversicherung und das Niederschlagswasser. Also zum Anwalt will ich damit nicht, warum auch ich kann es ja mit dem Vermieter klären. Zu ANITARIS Frage,.... die Werkstatt ist mit im Haus im EG und der Lagerraum ist auf dem gleichen Grundstück in einem Anbau hinter dem Haus. Das müsste doch dann auch zur Nutzfläche gehören oder nicht?

    In der Werkstatt wird es doch sicher ein Handwaschbecken geben und vermutlich auch eine Toilette. Also wird auch Wasser verbraucht.

    Zur Gesamtwohn-/Nutzfläche zählt auf jeden Fall die im Haus befindliche Werkstatt.

    Was für eine Gesamtfläche steht denn in der Abrechnung?


    Man kriegt doch relativ einfach raus ob die Werkstattfläche dabei ist oder nicht. So groß ist doch das Haus nicht, oder?

    Die Wohnflächen aller Wohnungen addiert, steht nur diese als Gesamtfläche in der Abrechnung hat der Vermieter die Werkstatt "vergessen".

    Hallo,

    danke an euch beide für die schnelle Hilfe.

    So weit ist mir das jetzt klar, wenn hier aber noch zwei weitere Räume an andere Mieter vermietet sind, muss dann der Vermieter das Niederschlagswasser nicht auch auf diese nach Personen umlegen. Es sind hier im Mietvertrag 7 Personen vereinbart müssten es dann speziell für das Niederschlagswasser nicht 9 Personen sein. Zur Klarheit, diese beiden anderen Mieter zahlen weder Grundsteuer noch andere Nebenkosten. Es handelt sich dabei um ein Lagerraum und eine Werkstatt.

    Das der Vermieter mit einem Mieter nichts zu Nebenkosten vereinbart hat ist sein Problem.

    Zu Lasten der anderen Mieter darf das aber nicht gehen.

    Heißt die Kosten für diese Mieteinheit(en) muß der Vermieter tragen.

    Sind denn Lagerraum und Werkstatt in der Gesamtwohn-/Nutzfläche enthalten?

    Für die Umlage nach Personen müßte für besagte Einheiten, ähnlich wie bei Leerstand, zumindest 1 fiktive Person je Einheit bei der Abrechnung angesetzt werden.

    Bei Kosten die nach Wohn-/Nutzfläche ungelegt werden, wie z. B. die Grundsteuer, muß auch die Fläche der Mieter enthalten sein die keine Nebenkosten zahlen.

    Wie der Versorger mit dem Vermieter abrechnet ist irrelevant.

    Entscheidend ist was zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart ist.

    Hier ist vereinbart das die Kosten der Be- und Entwässerung nach Personen umgelegt wird.

    Die Niederschlagswassergebühr gehört zu den Kosten der Entwässerung.

    Nachlesen welcher Umlagemaßstab anzuwenden ist kann man hier

    http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html

    Die Kosten für Frisch und Abwasser berechnet der Versorger dem Vermieter übrigens nach m³ und trotzdem legt der Vermieter, da nach Verbrauch wohl nicht möglich, nach Personen um.

    Naja, scheinbar haben die meisten hier selbst nur gefährliches Halbwissen und wollen damit dann anderen helfen?!

    Dann erfreue/belehre uns doch bitte mit Deinem Ganzwissen.

    Man lernt ja gerne dazu.


    Zitat

    Da ich wie schon erwähnt, den Vermieter darüber informiert habe, kannst du mir später gratulieren.

    Oder dem Vermieter.

    Es überrascht mich, was sich Vermieter in DE erlauben können.

    Sie können/dürfen sich erlauben auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.

    Zitat

    Mietminderung bringt auch nichts, ich habe den laufenden Monat die Miete mit Ankündigung einbehalten.

    [Ironie on]Prima.[Ironie off]

    Fristlose Kündigung + Schadensersatzforderung vorprogrammiert.

    Zitat

    Also habe ich keine Möglichkeit das Mietverhältnis vor Ablauf der Jahresfrist zu beenden?

    Was genau heißt das?

    Zitat

    Nun habe ich die Wohnung fristlos zum 31.08.2016 gekündigt, da ich dort wirklich nicht mehr wohnen möchte.

    Zwischen möchte und kann liegen Welten.

    Wasserflecken, ein undichtes Fenster und eine fehlende Fensterdichtung mögen zwar etwas den Gebrauch der Mietsache einschränken, machen ihn aber nicht völlig unmöglich.

    Fazit, Mietminderung ist vielleicht drin, fristlose Kündigung dagegen nicht.

    Da es ein EFH ist kannst Du mit dem Mieter vereinbaren das er das Heizöl selbst kauft. Eine Heizkostenabrechnung ist dann nicht nötig.

    Überhaupt kannst Du vereinbaren das der Mieter, soweit möglich, selbst Verträge mit den entsprechenden Versorgern abschließt.

    Das erspart Dir im E-Fall jede Menge Ärger.

    Der Einfachheit halber würde ich festhalten das der Mieter bei Mietende mit dem Füllstand zurück gibt wie er bei Mietbeginn war.

    Alles schön in einem Übergabeprotokoll festhalten.

    Tip Am Rande, werde Mitglied bei Haus & Grund, der hilft auch bei allem rund um die Vermietung. Vorrangig mit rechtssicheren Mietverträgen.

    Zitat

    gibt es eine Möglichkeit aus der 3 Monatsfrist raus zu kommen ?

    Nur im Einvernehmen mit dem Vermieter.

    Zitat

    unabhängig davon ob man einen Nachmieter findet ?

    Und wenn man Einhundert findet, der Vermieter muß keinen einzigen davon akzeptieren.

    Zitat

    wie sieht es aus wenn man die Miete nicht bezahlt hat und der Vermieter Fristlos kündigt ,

    Dann hat man noch mehr Schulden an der Backe. Neben dem Mietrückstand kämen noch Schadensersatzforderungen des Vermieters dazu, sowie negativer Schufaeintrag etc.

    Kündigt gemeinsam zum nächstmöglichen Termin und gut ist.

    Dann ist diese Klausel kein Kündigungsverzicht sondern eine Begrenzung der maximalen Mietzeit?

    Soll es wohl sein.

    Ist aber unwirksam wenn keiner von 3 rechtlich zulässigen Gründen angegeben ist.

    Heißt, der Vertrag ist von Anfang an unbefristet.

    BGB § 575
    Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Zitat

    Die Nebenkostenabrechnung müsste doch genau aufgeschlüsselt werden, oder? Nicht pauschal 200 €.

    Richtig, wenn monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind.

    Da eine genau aufgeschlüsselte Abrechnung für das Jahr 2016, logischerweise, noch nicht möglich ist, möchte die Vermieterin für eine evtl. Nachzahlung 200 € von der Kaution einbehalten. Das darf sie.

    Ein Nachmieter ist schon da. Zu wann wurde denn ein Mietvertrag mit ihm abgeschlossen und zu wann habt Ihr gekündigt?

    Schlimm ist, ich müsste eigentlich vorher wissen ob ich die Kaution wiederbekomme da es finanziell wichtig ist. Ansonsten müssen wir noch ein paar Monate dort wohnen und versuchen die Kaution zusammen zu sparen.

    Spart schon mal für die Kaution einer neuen Wohnung.

    Denn auch ohne Zwangsverwaltung oder Insolvenz muß die Kaution in den seltensten Fällen sofort nach Ende des Mietverhältnisses zurück gezahlt werden.

    Der Vermieter hat nämlich bis 6 Monate Zeit um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch gegen den Mieter hat.

    Ansprüche können u. a. Mietrückstände, Schadensersatzforderungen wegen Schäden auch verdeckter, geschuldete Schönheitsreparaturen und evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen Betriebskostenabrechnungen sein.

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