Beiträge von anitari

    wir haben eine Wohnung gemietet mit einer NK-Pauschale von 200€.

    Wirklich eine Pauschale?


    Dazu kommen Heitzkosten i.H.v. 120€.

    Das sicher als monatliche Vorauszahlungen, oder?


    Ist das rechtens?

    Natürlich. Nennt sich Vertragsfreiheit. Wobei der VM auch einige gesetzliche Bestimmungen beachten muß. Zum Beispiel die das er für Heiz- und Warmwasserkosten eine Abrechnung erstellen muß.


    Was können wir tun?

    Abrechnung abwarten. Vielleicht gibt es ja Geld zurück.

    Wie groß ist eigentlich die Wohnung?

    Übrigens noch eine Frage: Ich sollte eine Bürgschaft abschließen, das habe ich auch gemacht (bzw. ein Familienmitglied hat es für mich gemacht). Zusätzlich wurde eine Kaution von drei vollen Kaltmieten gezahlt. Ich habe jetzt gelesen, dass in diesem Fall die Bürgschaft gar nicht gültig ist. Stimmt das?

    Für was ist denn die Bürgschaft? Für die laufenden Zahlungspflichten oder die Kaution?

    Zum einen: wie leicht/schwer wäre es für sie, mir zu kündigen?

    Hat das Haus nur 2 Wohnungen?

    Wenn ja ist es ganz einfach. Die Vermieterin macht von ihrem erleichterten Kündigungsrecht, BGB § 573a, Gebrauch. Da braucht sie keinen Grund angeben. Kündigungsfrist dann aber um 3 Monate länger. In deinem Fall also 9 statt 6 Monate.

    Sie müßte aber, auch bei Eigenbedarf, deinem Vater kündigen. Denn der ist ja Mieter und dein Vermieter.

    Eigenbedarf für Pflegepersonal ist möglich und bei einer 90jährigen nachvollziehbar. Dann wären es nur 6 Monate Kündigungsfrist.

    in der Abrechnung für 2016 wurden mir vom 31.05.-31.12.2016 1.920 Einheiten berechnet und auch von mir gezahlt.


    Die Abrechnung für 2017 besagte - wie bei euch -, dass keine "alten Ablesewerte" vorlägen - alles mit Nullen aufgefüllt ... ich hätte im gesamten Jahr 2017 sage und schreibe 4.401 Einheiten verballert ..

    Ging 2016 Dein Nutzungszeitraum nur vom 31.5. - 31.12.? Wenn ja waren es monatlich 127 € VZ, nicht wie erst geschrieben 74 €. Bei der Wohnfläche aber immer noch zu wenig.

    Wenn Du dir die Zahlen und deine Nutzungszeiträume genauer anschaust müßtest Du eigentlich selbst drauf kommen.

    Die Monate Juni - Dezember sind Monate mit relativ geringen Heizkosten.

    Die Monate Januar - April, die hattest Du ja 2017 dabei, allerdings die mit den höchsten. Da fallen nämlich ca. 50 % der Jahresheizkosten an, also auch ca. 50 % des Jahresverbrauchs.

    4.400 Einheiten sind in etwas mehr das Doppelte von 1900. Aber realistisch.

    Das ist nicht nur die Heizkostenabrechnung, sondern die Abrechnung aller Betriebskosten.

    Die Aufteilung der Heizkosten 50/50 ist etwas ungünstig.

    Wenn ich das richtig sehe hast Du 2016 74 € monatlich vorausbezahlt.

    Das ist 71 m² wenig, viel zu wenig.

    Wurden denn die Vorauszahlungen wenigstens erhöht nach der Abrechnung?

    Die 2. Datei ist nicht die Abrechnung, nur die Ablesewerte.

    Mein Vermieter hat mir Heute Schriftlich gekündigt, weil die Miete für den August die eigentlich bis Gestern auf seinem Konto sein müsste nicht eingeangen ist.

    Da ist der Vermieter aber im Irrtum. Per Gesetz hat der Mieter bis zum 3. Werktag zeit die Miete zu entrichten. Entrichten, das hat der BGH erst kürzlich klargestellt, heißt zur Zahlung anweisen, nicht das die Miete dann auf dem Konto des VM sein muß.

    Je nach dem wie der 3. Werktag fällt kann es sein das die Miete erst zwischen dem 5. - 8. des Monats auf dem Konto des VM ist.


    Im Vertrag war aber eine Klausel die Wohnung kann nicht innerhalb von 4 Jahren gekündigt werden (War seine Klausel)

    Die bitte mal einstellen oder Wort für Wort abtippen.

    Verstehe ich es richtig, dass wir als Mieter nicht für Kleinreperaturen aufkommen müssen, wenn kein Betrag im Mietvertrag festgehalten wurde?

    Verstehst Du richtig.

    Stell doch die Klausel aus deinem Vertrag, ohne persönliche Daten, mal ein. Entweder Wort für Wort abtippen oder als Bild.

    Unter Kleinreparaturen fallen nur Dinge in der Wohnung die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.

    Bei einem Kühlschrank wäre das z. B. der Türgriff oder die Fächer innen. Nicht aber wenn was am Motor defekt ist. Das muß voll und ganz der Vermieter zahlen.

    BGB § 557a Staffelmiete Absatz 3

    Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    Heißt, wenn Du der Vertrag auch nur einen Tag vor dem 1.10.2018 abgeschlossen wird ist diese Vereinbarung unwirksam.

    Laut BGH darf die Vertragsbindung maximal 48 Monate (inkl. 3monatiger Kündigungsfrist) betragen.

    Wow, da hat sich mal jemand richtig viel Mühe gemacht bei Erstellen des Beitrages:thumbup:

    Trotzdem fehlen einige wichtige Infos.

    1. Abrechnungszeitraum

    2. Nutzungszeitraum im Abrechnungszeitraum. Das die Kosten in 2016 teilweise nur halb so hoch waren läßt vermuten das dein Nutzungszeitraum nicht die ganzen 12 waren.

    3. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen

    Deine Mühe das alles so akribisch aufzulisten, die Abrechnungen selbst zu sehen wäre besser. Stell die doch bitte, ohne persönliche Daten, ein.

    Bin ich dazu verpflichtet oder kann ich das ablehnen ??

    Du bist verpflichtet Besichtigungen von außen und innen zu ermöglichen. Jedoch nur nach Terminabsprache. Nicht wann und so oft der Vermieter bzw. Makler das möchte. 1 - 2 Termins a ca. 1,5 Stunden pro Woche, mehr mußt Du nicht zulassen. Sollte nach etwa 3 Monaten noch kein Käufer gefunden sein reichen auch 1 - 2 Termine pro Monat.

    Die 2 Jahre sind um, richtig?

    Wenn ja ist es egal ob der Vertrag wirksam befristet oder ein Kündigungsverzicht vereinbart war.

    Du kannst jeder Zeit mit der für Mieter gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen.

    Aktuell zum 31.10.18 wenn deine Kündigung spätestens am 3.8. beim Vermieter ist.

    das wäre für uns der nächstmögliche Termin.

    Euer nächstmöglicher Kündigungstermin ist der 31.10.2018, wenn noch bis zum 3.8. die Kündigung beim Vermieter ist.

    Der Vermieter muß Euch, nur weil er euch wegen Eigenbedarf gekündigt hat, nicht früher aus dem Vertrag entlassen.


    Können wir jetzt unkompliziert aus dem Mietvertrag raus?

    Nur wenn der Vermieter zustimmt.

    Eine solche Vereinbarung hat der BGH in einem aktuellen Urteil für unwirksam erklärt – aus zwei Gründen: Zum einen beginnt die Berechnung des 4-Jahres-Zeitraumes nach Auffassung des BGH nicht erst bei Beginn des Mietverhältnisses, sondern bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (der i. d. R. einige Zeit vor Mietbeginn liegt). Zum anderen darf der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann, 4 Jahre nicht überschreiten.


    Vorsicht Falle – Neues BGH-Urteil zum Kündigungsverzicht

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