Danke, aber der trifft hier nicht zu, 193 regelt den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag fällt.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag
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einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Allerheiligen ist keine allgemeiner Feiertag, so wie auch der Reformationstag keiner ist.