Beiträge von anitari

    Danke, aber der trifft hier nicht zu, 193 regelt den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag fällt.
    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag

    es geht weiter mit

    einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    Allerheiligen ist keine allgemeiner Feiertag, so wie auch der Reformationstag keiner ist.

    Zitat

    Frage 1: Ist dies rechtlich überhaupt möglich und wenn ja, für wie lange?

    Ohne Zustimmung des Vermieters nicht. Die Dauer ist irrelevant.

    Zitat

    Frage 2: Ist dies auch mit Gewinn rechtlich. Sagen wir, ich zahle für Warmmiete, Strom, Gas, Telefon usw. ~ 600€. Darf ich diese dann für insgesamt 700€ oder 800€ an eine WG vermieten?

    So lange es kein Mietwucher ist, ja.

    Zitat

    Frage 3: Vorrangig an Vermieter gerichtet. Ist sowas überhaupt sinnvoll? Möchte möglichst wenig Scherereien.

    Die Frage solltest Du vorrangig dir selbst stellen.

    Scherereien sind u. U. Vorprogrammiert.

    Angenommen der Vermieter erteilt Dir die Erlaubnis, was ich stark bezweifel, die Wohnung komplett unterzuvermieten.

    Dann wärst Du weiterhin der Vertragspartner des Vermieters und ihm gegenüber für alles haftbar was deine Untermieter "verzapfen". Zum Beispiel wöchentliche lautstarke Partys, Schäden, Nichteinhaltung der sog. Kehrwoche und anderer mietvertraglicher Pflichten.

    Wie kommst du darauf?

    Weil nur staatlich anerkannte allgemeine Feiertage zählen, nicht bundeslandindividuelle.

    Das eine Kündigung per Fax unwirksam ist weißt Du doch selbst.

    Gut man könnte es Ankündigung betrachten. Am Ende zählt Aber nur die Kündigung mit Originalunterschrift.

    Zitat

    Meine Frage ist nun ob ich vllt außerordentlich kündigen kann??

    Meine Gegenfrage ist nun

    wo willst Du denn von jetzt auf gleich hin?

    Fristlos kündigen bedeutet ja sofort ausziehen.

    Noch ist der Hund doch nicht da.

    Kündige also fristgerecht, ist noch bis 3.11.16 zum 31.1.17 möglich, und gut ist.

    Einer Kündigung kann man bestenfalls widersprechen, sie aber nicht widerrufen.

    Mietverträge über Gewerberäume können vom Vermieter auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden.

    Zitat

    Der Vermieter hat eine ordentliche Kündigung raus geschickt. § 580a Abs. 2 BGB wurde vom Vermieter eingehalten.

    Wurde vertraglich evtl. was anderes vereinbart? Zum Beispiel eine längere Kündigungsfrist, ein Kündigungsverzicht oder gar eine Befristung?

    wir könnten also am Mittwoch, den 02.11.16 kündigen und dann muss das Schreiben am Donnerstag, den 4.11.16 vorliegen richtig?

    Donnerstag ist der 3.11.

    Kommt der Vertrag am 2.11. zu Stande, würde ich trotzdem zum 31.1.17 kündigen.

    Versuch macht ja bekanntlich klug. Möglicherweise weiß der Verwalter ja nicht das der 1.11. nicht als Feiertag zählt.:rolleyes:

    Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei´Mieterhöhung und Tod des Mieters.

    Ich muss das ja heute abgeben, morgen hat alles zu

    Dann bereitet die Kündigung doch schon mal vor. Dann könnt Ihr, falls der Vertrag zu Stande kommt, gleich zur Post gehen.

    Nicht vergessen beide, falls Ihr beide als Mieter im Vertrag steht, zu unterschreiben.

    Danke Euch für die Antworten. Das mit dem Boten sowas haben wir hier in der Nähe nicht. Wir versuchen es mit dem Einschreiben und beten das es am 3. vorliegt ....

    Bitte Einwurfeinschreiben.

    Ist in Eurem Bundesland heute kein Feiertag dann das möglichst heute noch aufgeben, ansonsten, wenn Feiertag, gleich Morgen Früh.

    Und wo wollt ihr den fehlenden Tag einziehen?
    Hotel und Möbel einlagern?

    Wieso? Die Wohnung muß ja erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück gegeben werden.

    Ansonsten am 31.1. Möbelwagen packen, Wohnung zurück geben, eine Nacht bei Freunden, Verwandten oder einer billigen Pension unterkommen und am nächsten Tag in die neue Wohnung ziehen.

    Es zählt wann die Kündigung dem Vermieter zugeht.

    Das muß, wenn Ihr zum 31.1.17 kündigen wollt, spätestens am 3. November sein. Auch wenn in Eurem oder dem Bundesland des Vermieters der 1.11. Feiertag sein sollte.

    Denn bei Kündigungen zählen nur einheitliche, bundesweite Feiertage.

    Kommt darauf an ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Vermieter handelt, letzterer muss zwar den Mietvertag nicht herausgeben, allerdings über die sog. Widerruf und Widerruftfrist belehren, macht er das nicht, ist der Mietvertag anfechtbar.

    Nur wenn der Mietvertrag ohne vorherige persönliche Besichtigung durch den Mieter online abgeschlossen wurde und der Vermieter Unternehmer ist. Unternehmer kann auch ein privater Vermieter sein.

    Zitat

    angenommen, eine Wohnungsbesichtigung steht bevor. Der Termin dafür liegt auf den 31. Juli. Verfügbar ist die Wohnung ab dem 1. August (so steht es in der Anzeige online). Womit muss man als potenzieller Mieter rechnen? Heißt das, dass am 1. August jemand einziehen soll?

    Nö. Nur Miete zahlen wenn denn ein Vertrag ab 1. August abgeschlossen wird.

    Zitat

    Könnte das im Interesse des Vermieters liegen und muss man davon ausgehen, dass er am Tag der Besichtigung Druck ausübt und eben demjenigen einen Mietvertrag gibt, der sofort zu allem "Ja" sagt?

    Es liegt immer im Interesse des Vermieters die Wohnung so schnell wie möglich neu zu vermieten.
    Ein seriöser Vermieter übt keinen Druck aus auf Interessenten, tut es doch einer würde ich als Interessent Auf Wiedersehen sagen und gehen.

    Zitat

    Gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der er verpflichtet ist, den Mietvertrag herauszugeben und dem Mieter eine Nacht Zeit zu geben, um darüber zu "schlafen", also nach zu denken und ihn gewissenhaft prüfen zu können?

    Gibt es nicht. Ein seriöser Vermieter, wenn er denn meint dieser Interessent kommt als Mieter in Frage, tut es aber freiwillig.

    Zitat

    Muss der potenzielle Vermieter bei der Besichtigung einen (oder den) Mietvertrag bereithalten und auf Wunsch vorzeigen, damit man sich vor Ort davon ein Bild machen kann?

    Nein.

    Zitat

    Und kann der Besichtigende von demjenigen, der ihm die Wohnung zeigt, verlangen, den Personalausweis vor zu zeigen, um sicher zu sein, dass er derjenige ist, mit dem man bereits E-mail Kontakt hatte?

    Kann er. Er kann dann aber sicher sein weder den Perso noch den Mietvertrag sehen.

    Zur Überschrift:

    keine

    Meine frage war nur, wer die Rechnung bezahlt der Vermieter oder der Mieter.

    Erst mal der Auftraggeber. Das ist im Normalfall der Vermieter.

    Sollte das, was ich bezweifel, unter die sog. Kleinreparaturklausel fallen kann der Vermieter dies dem Mieter in Rechnung stellen sofern der Endbetrag den vereinbarten Höchstbetrag nicht übersteigt und die Kleinreparaturklausel wirksam ist.

    Dir kann geholfen werden: Aufnahme von Haustieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, sinnvollerweise schriftlich..


    [klugscheißermodus on] nicht alle [klugscheißermodus off]:p

    Zitat

    Desweiteren hat sie einen vorgedruckten MV vom Haus und Grund erhalten.

    Ist doch in Ordnung.

    Zitat

    Jetzt wollen wir einen Hund bei uns aufnehmen, jedoch wissen wir nicht, wie wir es ihr sagen sollen, und ob eine Vermieterin einem die Haltung eines kleinen Hundes (Dackel) verbieten darf.

    Nicht sagen, sondern um ihre Zustimmung bitten. Und das bevor Ihr den Hund holt.

    Mit einem plausiblen Grund kann sie die Haltung verbieten. Egal wie klein der Hund ist.

    Achtung! Vermieter die mit dem Mieter im selben Haus, welches nur 2 Wohnungen hat, wohnen haben ein erleichtertes Kündigungsrecht.

    Was sind wichtige persönliche Gründe?

    Wichtige persönliche Gründe können sein:

    1. Versetzung durch den AG an einen anderen Arbeitsort.
    2. Wohnung wird wegen Zuwachs (Baby) zu klein.


    Keine wichtigen persönlichen Gründe sind:

    Freiwilliger Wechsel der Jobs und ein damit verbundener Umzug, eine billigere Wohnung gefunden, doppelte Mietzahlung etc.

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