Beiträge von anitari

    Bitte den exakten Wortlaut der entsprechenden Klausel im Vertrag oder die Seite, persönliche Daten unkenntlich gemacht, als Bild hochladen.

    Die zeitweise Betreuung deiner Tochter wäre kein Grund den Mietvertrag vorzeitig zu beenden.

    Übrigens kann ein Zeitmietvertrag gar nicht gekündigt werden. Jeden falls nicht fristgerecht.

    Zitat

    Ich hätte auch genug Nachmieter die die Wohnung schon übernehmen würden.

    So lange der Vermieter keinen davon akzeptiert ist das völlig irrelevant.

    Zitat

    1. Kann man Untermiete auf ein Jahr begrenzen?

    Wie begrenzen?

    Die Erlaubnis dazu oder den Unter-Mietvertrag?

    Letzteres kann man indem man den Mietvertrag befristet. Das muß aber schriftlich unter Angabe eines von 3 zulässigen Gründen geschehen. BGB §575

    Außer das gemietete Zimmer ist überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet und der Vermieter wohnt selbst mit in der Wohnung.

    Der Vermieter kann zwar die Erlaubnis zur Untervermietung begrenzen, aber auf den Untermietvertrag hat er keinen Einfluß.

    Zitat

    2. Ist es rechtlich in Ordnung dem Untermieter die Nutzung gemeinschaftlicher Räume zu untersagen?

    Du meinst Gemeinschaftsräume, wie z. B. Fahrradkeller, außerhalb der Wohnung? Nein. Denn über diese Räume hat der Vermieter des Untermieters kein Hausrecht.

    Zitat

    Wird das Hauptmietverhältnis enden, sollte einer der beiden Hauptmieter ausziehen?

    Nein. Ein Mietverhältnis endet durch Kündigung. Die muß allerdings von allen Personen einer Vertragspartei erklärt werden. Ansonsten ist sie unwirksam.

    Zitat

    Kann der Vermieter also den beiden verbleibenden Bewohnern (Hauptmieter und Untermieter) ebenfalls kündigen, oder muss einfach ein weiterer Mieter gesucht werden?

    Du meinst den Vermieter der beiden Hauptmieter?

    Der kann seiner Vertragspartei Mieter kündigen. Mit der Vertragspartei Mieter seiner Vertragspartei Mieter hat er nichts zu tun.

    Zitat

    Zudem wurde schriftlich vom Vermieter erklärt, dass falls das Hauptmietverhältnis enden sollte auch die untervermieteten Räume geräumt werden müssen.

    Vom Vermieter der beiden Hauptmieter meinst Du sicher.

    Das ist korrekt. Endet das Mietverhältnis hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und frei von allen Bewohnern an den Vermieter zurückzugeben. Ansonsten hat der Mieter ein fettes Problem.

    Zitat

    Daraufhin sprache wir mit dem Vermieter - und dieser verwies uns darauf, dass erst ab 7.00 Uhr geräumt werden müsse. So sei die gesetztliche Lage.

    Nicht die gesetzliche Lage, sondern die Satzung der Stadt/Gemeinde. In den allermeisten Satzungen steht das ab 7:00 Uhr zu räumen und streuen ist.

    Das Mieter schon früher zur Arbeit fahren müssen läuft unter persönliches Pech.

    Der Vermieter kann nicht verbieten das Mieter selbst um 5:00 Morgens zu Schneeschieber und Streugut greifen.

    Bezahlen dafür oder Kosten erlassen muß er aber nicht.

    Zitat

    Haus hat eine Grundfläche von ca. 20 x 10 m. Ergibt also ca. 200 m2 Grundfläche je Etage,

    Grundfläche ist nicht = Wohnfläche.

    Übrigens wären 3 Etagen a 200 m² nur 600 m².

    Wohn-/Nutzfläche ist nur das was sich hinter der Wohnung- bzw. der Kosmetiksalontür befindet.

    Treppenhaus, Keller und Dachboden zählen nicht dazu. Auch nicht irgendwelche Gemeinschaftsräume wie z. B. die Waschküche oder Trockenraum. Auch die Einfahrt hat damit nichts zu tun.


    Das die 3. Etage genau so lang und breit wie alle anderen ist bedeutet noch lange nicht das die Wohnung das oben so groß ist.

    Übrigens kann der Wintergarten zur Wohnfläche gerechnet werden, muß es aber nicht.

    Okay Vielen vielen Dank.
    Da ich geh ich am besten zur Verbraucherzentrale gehen die sollen mir helfen ein Ordentliches Schreiben aufzusetzen.
    Das nichts Schief Läuft..
    Mfg

    Wenn dann eher zum Mieterbund.

    Aber wozu Zeit und vor allem Geld dafür verschwenden?

    Wenn der Vermieter meint die Kündigung wird erst durch seine Unterschrift wirksam, soll er die entsprechende Rechtsgrundlage dafür benennen.

    Zitat

    Somit wären ja für die Riesenwohnung im 3. Stock nur 55 m2 abgerechnet worden.

    Kann es sein das die Wohnung Dachschrägen hat, alle Räume keine lichte Höhe von 2 m haben oder soagr Flächen mit unter 1 m dabei sind?

    Zitat

    Allerdings gibt es noch eine Wohnung im 3. Geschoss. Geht über 20 m Länge und 10 m Breite. Abzäglich 2 Balkone in der Länge 15x 2 m und 20 x 2 m, dazu noch Wintergarten von 3,5 x 2 m.

    Wenn Du die Balkone abziehst bleiben noch etwa 130 m² Grundfläche. Sind die alle unter 2 m hoch, darf der Vermieter nur 65 m² als Wohnfläche anrechnen. Gibt es Grundflächen unter 1 m, darf er die gar nicht als Wohnfläche anrechnen. Ist der Wintergarten nicht beheizbar darf er diesen auch nur zur Hälfte anrechnen.

    Zitat

    Jetzt sagt mein Vermieter das die Kündigung erst Rechtskräftig
    ist wenn sie von ihm unterschrieben wurde.

    Blödsinn. Auch wenn es im Vertrag steht.

    Ich würde ihn mal nach der Rechtsgrundlage dazu fragen.:cool:

    Zitat

    Er hatte mir auch schon mal gedroht die Schlösser auszutauschen darf er das einfach???

    Natürlich nicht. Aber Du darfst das. Schließzylinder austauschen reicht. Den Originalen + Schlüssel aufheben und bei Mietende wieder einsetzen.

    Auf die Schnelle:

    Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht nötig.

    In Sachen Steuer:

    Wo kein Kläger da kein Richter.

    Zitat

    Noch eine Frage in einem anderen Zusammenhang, bzw. zu meinem bestehenden Mietverhältnis: Ist es grundsätzlich unzulässig, wenn ich die letzten (beiden) Monatsmieten mit der Kaution verrechnen lasse?

    Ja

    Zitat

    Zu erwähnen ist hierbei noch, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde.

    Ist das nachweisbar?

    Moin!

    Danke für die schnelle Rückmeldung! Ich denke, es wird eine NK- Nachforderung meinerseits geben, was die Mieterin wohl auch ahnt. Daher zahlt Sie, so denke ich, die Miete nicht!

    Aber vielleicht ist es wirklich das Beste, von der Kaution die Miete(n) abzuziehen, die NK abzuwarten und dann zu sehen, was unter dem Strich an Betrag überbleibt.

    Ich hatte jetzt noch mal eine Frist gesetzt gehabt zur Zahlung der fehlenden Miete, die verstrichen ist. Um alles korrekt zu machen, setzt man noch mal eine Frist oder hat das eh keinen Sinn?

    Danke vorab
    Sky

    Unsinnig ist es nicht, aber wie schon geschrieben unnötig.

    Darum würde ich momentan von weiteren Mahnungen oder gar einem Mahnbescheid, kostet ja einiges, absehen.

    Wenn möglich die BK-Abrechnung binnen der nächsten 6 Monate erstellen und dem dann Ex-Mieter nachweisbar zustellen.

    Dazu ein Anschreiben wie mit der Kaution verfahren wird/wurde.

    Ist dann noch eine Forderung offen und der Ex-Mieter hat diese nicht binnen 30 Tagen gezahlt, Mahnbescheid erlassen.

    Mahnung und Fristsetzung ist bei Mietrückstand nicht nötig.

    Der Mieter ist automatisch am 4. Werktag des Monats in Verzug.

    Heißt es kann sofort Mahnbescheid erlassen werden.

    Was sind denn außer dem Mietrückstand noch für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erwarten?

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