Beiträge von anitari

    Keine Wasserversorgung ist ein erheblicher Mangel der zur Mietminderung berechtigt.

    In welcher Höhe erfragt bitte bei einem Fachanwalt für Mietrecht. Der kann dann auch gleich die Berechnung korrekt durchführen und ein entsprechendes Schreiben an den Vermieter schicken.

    Was war/ist denn der Grund das es kein Wasser gibt?

    Von der Rechtsprechung werden in eigenem Ermessen unterschiedliche Zeiträume gewährt. Diese Zeiträume können zwischen 3 bis 6 Monaten liegen (OLG Düsseldorf, ZMR 2008, S. 708). Einen ersten Hinweis bzw. eine Tendenz für die Fälligkeit der Kaution bietet die Frist des § 548 BGB, welcher eine Frist von 6 Monaten vorsieht. Die sechsmonatige Frist ist dabei vor allem dann anzuwenden, wenn noch Ansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen offen sind (OLG Hamm NJW- RR 1992, S. 1036).

    Quelle: http://www.mietrecht.org/mietkaution/fa…/#comment-11851

    Einige Passagen aus dem Link:

    Fazit zur Fälligkeit der Kaution nach Auszug des Mieters

    Es kann als Fazit festgehalten werden, dass vom Gesetzgeber keine Frist in Bezug auf die Kautionsrückzahlung festgeschrieben wurde. Es handelt sich bei der Rückzahlung um Einzelfallentscheidungen. Die Rechtsprechung und § 548 BGB liefern Ansätze in Richtung einer sechsmonatigen Frist, bis zur Fälligkeit der Mietkaution.

    Grundsätzliches: Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Sicherheit entweder durch den Vermieter zurückzugeben oder zu verwerten. Dabei ist die Mietkaution grundsätzlich dann zurückzuzahlen, wenn alle Ansprüche des Vermieters erfüllt oder verjährt sind, § 551 BGB.

    Die Frist, innerhalb derer eine Mietkaution durch den Vermieter zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt.

    Mein Kommentar unter Bernys Antwort bezog sich auf sein

    Zitat

    grundsätzlich 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.

    Das einzige was grundsätzlich ist, weil im § 548 geregelt, ist die Frist in der der Vermieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden bzw. verdeckte Schäden) geltend machen kann.

    Der Vermieter hat bis, nicht grundsätzlich, 6 Monate Zeit um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch aus beendeten Mietverhältnis hat.

    Ansprüche können u. a. verdeckte Mängel und evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen BK-Abrechnungen sein.

    Wurde die Mietsache nachweislich mangelfrei zurück gegeben, Nachzahlungen aus BK-Abrechnungen sind nicht zu erwarten oder müssen gar nicht erstellt werden weil dazu eine Pauschale oder sogar eine Pauschalmiete vereinbart war, muß der Vermieter die Kaution unverzüglich erstatten.

    Das gilt für alle Mietverhältnisse, auch befristete.

    Schimmelbefall in der Wohnung. Vermieter unternimmt rein gar nichts und reagiert nicht auf Schreiben.
    1. Mängelanzeige Anfang Januar
    Erinnerung Ende Januar mit Frist bis Mitte Februar, keine Reaktion

    Können wir fristlos zum 31.03. kündigen?
    Müssen wir die märz Miete noch zahlen?

    Zum 31. März ist nicht fristlos.

    Eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist noch bis 3. März 2017 zum 31. Mai 2017 möglich.

    Fristlose Kündigung nur wenn amtlich bescheinigt wurde das von der Wohnung eine erheblich Gefahr, die der Vermieter zu verschulden hat, für Leib und Leben ausgeht.

    Besteht ein Zusammenhang zur anderen Frage?

    Hi,

    Danke für die Antworten.

    Ein Eigentümerwechsel fand nicht statt. Nutzungsänderung nicht dass ich wüsste.
    Na dann warte ich mal und schaue was kommt.

    Beim Finanzamt rufe ich an. Evtl bekomme ich ja eine Aussage wann der Einheitswert beantragt wurde.

    Es ist nicht deine Sache zu "erforschen" ob und durch was der Vermieter eine verspätete Abrechnung rechtfertigen könnte.

    Der Vermieter muß nachweisen das ihm wichtige Unterlagen, trotz intensivster Bemühungen, nicht vorlagen um die Abrechnung fristgerecht zu erstellen und zuzuschicken.

    Das ist in der Praxis so gut wie ausgeschlossen.

    Nachträgliche Kostenerhöhungen könnte der Vermieter ja bei der nächsten Abrechnung geltend machen.

    Also, wie Berny schreibt "billige Ausrede".

    Der Einheitswert eine Immobilie wird i. d. R. nur einmal festgelegt.

    Was sich ändern kann ist die Grundsteuer.

    Also Fernwärme. Daran ändert auch der Austausch der Heizkörper nichts.

    Da gibt es meist leider nur einen örtlichen Anbieter.

    Ich werde jetzt sicher gleich wieder gerügt, aber Fernwärme ist gleich nach Strom die teuerste Heizungsart.

    Außer eine andere Wohnung, mit anderer Heizungsart, suchen kannst Du nichts machen.

    Hat der Eigentümer gewechselt?

    Ansonsten wüßte ich nicht warum der Einheitswert neu ermittelt werden muß?

    Gut, vielleicht wegen einer Nutzungsänderung.

    Aber das dies über 1 Jahr dauern soll halte ich für sehr unwahrscheinlich.

    Zur Not hätte der Vermieter ja die bisherige Grundsteuer als Grundlage nehmen und eine Änderung bei der nächsten Abrechnung geltend machen können.

    Aus meiner Sicht ist der fehlen Bescheid des FA kein ausreichender Grund für die verspätete Abrechnung.

    Eine Nachzahlung ist bei verspäteter Abrechnung nicht mehr zu leisten. Ein Guthaben dagegen steht dir dennoch zu.

    Sind nicht alle Wohnungen mit Zwischenzählern ausgestattet muß der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen.

    Zitat

    Steht auch irgendwo, dass man die Verteilung nach Anzahl der Personen oder Quadratmeter fordern kann?

    Das kann man nur wenn ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.

    Übrigens in Hamburg müssen, im Gegensatz zu den anderen Bundesländern, ausnahmslos alle Wohnungen mit Kaltwasserzählern ausgestattet sein.

    Wobei 90 m³ für 2 Personen so ungewöhnlich nicht sind. Der Durchschnitt liegt bei etwa 35 - 40 m³ pro Person und Jahr.

    Wurde der Zähler bei Einzug/Mietbeginn abgelesen?

    Ist der Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, dann hätte doch um den 31.12.2016 abgelesen werden müssen, nicht erst im Juni.

    Oder geht der Abrechnungszeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2016?

    Zitat

    und habe vor 3 Monaten die Abrechnung für das Jahr 2015 bekommen.

    Du bist also schon 2 Monate mit der Zahlung in Verzug. Wenn dir der Fehler gleich bei Zugang aufgefallen ist warum hast Du nicht sofort reagiert und diesen reklamiert?

    Aber gut.

    Mein Rat, zahlen mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" und die Abrechnung fachlich prüfen lassen. Einwände gegen die Abrechnung können noch binnen 12 Monate nach Zugang erhoben werden.

    Aber noch mal, ist der Abrechnungszeitraum der 1.1. - 31.12.2015 oder der 1.6.2015 - 31.5.2016?

    Zur Sicherheit solltest Du jetzt den/die Zähler (Kalt- und Warmwasser) ablesen und den Stand notieren.

    Wenn möglich stell die Abrechnung hier als Bild(er) ein. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    Ob die Abrechnung eine externe Firma gemacht hat oder nicht, wenn der Vermieter bzw. die HV wollte könnte sie noch geändert werden. Denn so lange sich das Ergebnis zu Gunsten des Mieters ändert wäre das wirksam.

    Was mir noch einfällt, kann es sein das es 2 Abrechnungen mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträume gibt?

    1 x für Heiz- und Wasserkosten vom 01.06.2015 - 31.05.2016 und 1 x für die übrigen Betriebskosten vom 01.01. - 31.12.2015?

    Bei 53 m² sind 100 € Nebenkostenvorauszahlungen inkl. Heizkosten schon wenig, zu wenig.

    190 € Nachzahlung für 4 Monate also nicht wirklich verwunderlich.

    Denn für die Heizkosten ist, auch wenn die vorhandene Heizung nicht genutzt, zumindest der Anteil der Grundkosten zu tragen.

    Wie hoch die Anwaltskosten sind kann ich jetzt nicht sagen.

    Zitat

    welche Details wären denn zu einer Beurteilung der Situation noch nötig?

    Die der Abrechnung. Wenn möglich als Bild(er) hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    Wie groß war denn die Wohnung?

    Waren auch Heizkosten dabei?

    Aus wie vielen Personen bestand die "WG"?

    Raten?

    Die Abrechnung sowie die Klausel im Mietvertrag fachlich prüfen lassen.

    Das die unwirksam ist ist, ist halt nur meine persönliche Meinung. Ein Anwalt für Mietrecht oder Richter könnte das anders sehen.

    A und B sind, genau wie C, Mieter der Wohnung und können bestimmen wer dort wohnt oder nicht.

    Sie müssen sich keinen Mitbewohner vor die Nase setzten lassen.

    Mal zum Verinnerlichen den Paragrafen dazu:

    § 553
    Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Und zur Erklärung des Begriffes Mieter:

    Das sind in diesem Fall A, B und C gemeinsam.

    Haben A und B bzw. einer davon kein berechtigtes Interesse einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen so müssen sie nicht erlauben/dulden das C das tut.

    Alles Klar?

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