Beiträge von anitari

    Zitat

    Gibt es irgendeine Regelung, dass bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter kürzere Kündigungsfristen gelten?

    Soweit ich weiß nicht.

    Wortlaut des genannten Paragrafen:

    § 111
    Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

    Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

    Selbst wenn der neue Eigentümer die Wohnung per Zwangsversteigerung erworben hätte, müßte er die für Vermieter geltende Kündigungsfrist einhalten.

    Möglicherweise weiß er nur nicht das die Kündigungsfristen für Vermieter nach der Wohndauer des Mieters gestaffelt sind.

    Hallo,

    Danke erstmal ihr wart super er hat eingesehen das es falsch war und mir eine neue Rechnung geschrieben welche leider nicht viel besser ist.. vielleicht kann sich ja jemand dazu äußern bitte mal
    Zu sagen ist im 1. OG der kernige benutzt nur die Heizung mit und das Warmwasser bekommt er durch seinen Durchlauferhitzer..

    http://www.fotos-hochladen.net/uploads/img3594gthvlb1a4y.jpg

    Das ist alles, nur keine korrekte Abrechnung. Die erste vermutlich auch nicht.

    Aber anscheinend ist dies bei meinen VM nicht so wichtig. Da er den Betriebsstrom nicht immer ansetzt. Oder aber die Abrechnungsfirma hat das sehr oft vergessen, da diese ja die Abrechnung im Auftrag meines VM erstellt.

    Dann ist a) dem Vermieter der Betriebsstrom wirklich nicht so wichtig, b) er hat es vergessen den der Abrechnungsfirma anzugeben oder c) die Abrechnungsfirma hat es tatsächlich versäumt den mit einzurechnen.

    Wie auch immer. Ein Fehler in der Abrechnung liegt jedenfalls nicht vor. Was den Betriebsstrom angeht.

    § 2 Betriebskostenverordnung Punkt 4

    4. die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,

    hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

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    2 Wohnungen und beide bewohnt :)

    Lg


    7.700 kWh für die Erwärmung von 11 m³ Wasser? Unmöglich!

    Meine Anlage braucht um die 3.000 kWh für Warmwasseraufbereitung von ca. 30 m³.

    Kannst Du mal die gesamte Abrechnung hochladen?

    Wenn die so aussieht wie der Ausschnitt kann es sein das sie unwirksam ist.

    Der Vermieter wohnt nicht mit im Haus?

    Und wenn doch wurde vertraglich vereinbart das auf die Abrechnung gem. Heizkostenverordnung verzichtet wird?

    48 € für die Erwärmung von 1 m³ Wasser ist heftig.

    Das er sich verrechnet hat ist möglich.

    Möglich ist aber auch das die Kosten der Warmwasseraufbereitung hoch sind und der Gesamtverbrauch sehr gering ist. Trotzdem kann ich keine 48 €/m³ vorstellen.

    532 € könnten die Gesamtwarmwasserkosten des Hauses sein. Und die müßten ja noch in verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig unterteilt werden.

    Zum Vergleich. In meinem Objekt (2 Wohnungen) betragen die Gesamtheizkosten immer ca. 2.000 - 2.200 €, davon entfallen etwa 10 - 15 % auf die Warmwasseraufbereitung.

    Zitat

    wird dies durch Gas welches das Wasser in einem Kessel im Keller für 2 Wohnungen aufwärmt.

    Hat das Haus nur 2 Wohnungen oder sind nur 2 bewohnt?

    Macht der Vermieter die Abrechnung selbst oder läßt er sie von einer Firma, z. B. ista, Techem, Brunata etc., machen?

    Wenn möglich lade die Abrechnung als Bild(er) hoch. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    Zitat

    Ich frage mich, wann kommen die Handwerker, wer bezahlt die Kosten für die laufende Heizung, und und und.

    Das kann dir hier keiner beantworten.

    Zitat

    Wie können wir hier gut vorgehen bzw. was ist möglich?

    Betriebskostenabrechnung prüfen bzw. prüfen lassen. Wobei nicht umlegbare Koste, wie z. B. Verwaltungs-, Konto- und Reparaturkosten, kann man auch selbst raus rechnen.

    Ansonsten bei Mängeln die die Tauglichkeit der Mietsache erheblich einschränken, die Miete mindern.

    Möglich ist aber auch eine andere Wohnung zu suchen.

    Wohnung gilt als frisch gestrichen -> steht nicht im MV sondern im Übergabeprotokoll

    Wo das steht spielt keine Rolle. Es steht da. Zudem ist so ein Ü-Protokoll i. d. R. Bestandteil des Mietvertrages.


    Zitat

    Lt. Vertrag müssten wir bei ausziehen streichen ->

    Bitte den exakten Wortlaut dazu und zu Schönheitsreparaturen. Der Einfachheit halber und wenn möglich, die entsprechenden Seiten des Vertrages als Bild(er) hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.


    Zitat

    aber gibt es nicht ein Urteil dass das nicht vorsieht wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde??...

    Das, wie fast alle Urteile, hat Ausnahmen. Zum Beispiel die das der Mieter für die Renovierung zu Mietbeginn, z. B. durch Mieterlass, entschädigt wurde.

    Und dann gibt es noch ein Urteil wonach es eine Beschädigung ist wenn der Mieter die Mietsache "papageibunt" dekoriert hat. Beschädigungen muß der Mieter auf jeden Fall zu Mietende beheben. Ansonsten ist der Vermieter berechtigt die Kaution oder einen Teil davon einzubehalten um den Schaden zu beheben.


    d.h. ich erstelle ihm ein Schreiben, dass ich vom Wohnungsangebot Abstand nehme.

    Das dürfte reichen?

    Gruß

    Der Vermieter hat doch schon so ein Schreiben erstellt.

    Das unterschreibst Du und schickst es zurück, fertig.

    Wenn Du willst schick auch den Mietvertrag, ohne deine Unterschrift natürlich, mit zurück.

    Zitat

    Kann solch eine Bestätigung mich negativ beeinflussen?

    Nein.

    Sie soll lediglich dem Vermieter als Sicherheit dienen.

    Schließlich hast Du ein von ihm unterschriebenes Vertragsexemplar in der Hand.

    Wenn Du das jetzt unterschreiben würdest hättest Du einen wirksamen Vertrag und Anspruch auf die Wohnung.

    Zitat

    Ich möchte das Einschalten eines Anwalts verhindern, aber würde mich gerne vorher noch bei Euch umhören, ob sich das lohnen könnte.

    Nein.

    Du hast keinen Nachweis über die Vereinbarung aus dem Mietvertrag entlassen zu werden sobald Du eine neue Bleibe gefunden hast und, das ist besonders wichtig, Du hast offensichtlich noch nicht gekündigt.

    Zitat

    Auch wird auf den verlängerten "Vertrag" gepocht, der aber so recht nie wirlich geschlossen wurde

    Doch, mündlich. Das ist genau so wirksam wie schriftlich.

    Zitat

    Außerdem wurde mir eröffnet, dass die Kaution von 1500 Euro erst nach 6 Monaten ausgezahlt werden soll.

    Das ist die zulässige Frist des Vermieters um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch aus dem beendeten Mietverhältnis hat.

    Ansprüche können u. a. sein verdeckte Mängel, Mietrückstände und evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen Betriebskostenabrechnungen.

    Zitat

    Auch wurde angedeutet, dass Reperaturen anstünden (die definitiv nicht nötig sind).

    Was für Reparaturen?

    Zitat

    Trotzdem besteht der alte Hauptmieter auf eine weitere Zahlung von 700 Euro Miete für den Monat März.

    Er könnte auch noch auf weitere Mietzahlungen bestehen. So lange bis der Mietvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist endet.

    Aber so wie es scheint möchte dein Vermieter lediglich noch die eine Monatsmiete und dich dann aus dem Vertrag entlassen. Das "Angebot" solltest Du annehmen.

    Denn eine ordentliche Kündigung, in Schriftform, auch wenn es "nur" ein mündlicher Vertrag ist, wäre aktuell frühestens zum 30. Juni 2017 möglich.

    Die Frage ist wenn ich es verweigere, würde überhaupt eine Änderung zu statten kommen oder müsste man sowieso neu verhandeln?

    Was ist an meinem Satz


    So wie der Vermieter die Änderung (Neue Mitbewohnerin wird eingetragen, vorherige wird ausgetragen) verweigern kann.

    nicht zu verstehen?

    Zitat

    Mein "Mieter" sollte mir das Formular zum ausfüllen vorlegen.

    Da unterliegst Du einem Irrtum.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muß der Wohnungsgeber ausfüllen und der Wohnungsnehmer beim EMA vorlegen.

    Zitat

    Alles was ich zu Rechte & Pflichten & Co. im Netz zur Untermieter und Co. gefunden habe zeugte von "selbst die Arschkarte haben"

    Vergiß mal die Vorsilbe Unter.

    Mieter ist Mieter und Vermieter ist Vermieter.

    Zitat

    Ist diese Verlängerung korrekt angefordert oder kann ich diese Staffelung verweigern?

    Du kannst die Änderung des Mietvertrages (der Staffelung) natürlich verweigern.

    So wie der Vermieter die Änderung (Neue Mitbewohnerin wird eingetragen, vorherige wird ausgetragen) verweigern kann.

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