Die Wohnungen sind teilweise alle einzeln an andere verkauft worden.
Deine Wohnung während deiner Mietdauer oder davor?
Das ist entscheidend für die Kündigungssperrfrist.
Die Wohnungen sind teilweise alle einzeln an andere verkauft worden.
Deine Wohnung während deiner Mietdauer oder davor?
Das ist entscheidend für die Kündigungssperrfrist.
ZitatTritt hier nicht eine Sperrfrist in Kraft ?
War die Wohnung schon eine ETW als Du sie gemietet hast?
Wenn ja gilt die sog. Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf nicht.
ZitatEine Mittelung über den Verkauf der Wohnung habe ich nicht bekommen und wurde auch nicht in Kenntnis gesetzt, dass sie verkauft wird oder verkauft wurde. Das Einzigste ist die Mitteilung, dass ich die Miete an den neuen Eigentümer überweisen soll.
Das reicht.
ZitatEr sagte mir dann, er würde mir einen Betrag nennen, an dem ich mich beteiligen solle.
Was "sagt" dein Mietvertrag? Nur das zählt. Vorausgesetzt es ist wirksam.
ZitatAn wen kann ich mich wenden um meinen Mietvertrag diesbezüglich checken zu lassen?
Anwalt für Mietrecht.
ZitatIm September 2017 möchte ich umziehen.
Dann solltest Du bis zum 3. Werktag im Juli kündigen.
Lass doch mal dieses Ammenmärchen, das kommt gleich nach der Nachmietergeschichte.
Die Fernwärmepreise sind regional stark unterschiedlich, das kann man unmöglich vergleichen.
Zeig mir eine Heizungsart die billiger ist
Arbeitspreise Fernwärme Duisburg :
die ersten 600 GJ/Abr.-Jahr: 11,50 / 13,69 EUR/GJ (= 4,140 / 4,927 Ct/ kWh),
alle weiteren GJ/Abr.-Jahr: 10,64 / 12,66 EUR/GJ (= 3,829 / 4,557 Ct/kWh).
Der billigste vor Ort verfügbare Gasanbieter bei check24.de verlangt als Arbeitspreis 5,10 Ct/ kWh
Das mit den Preisen pro kWh mag ja stimmen. Aber Fernheizungsanlagen laufen, im Gegensatz zu Zentralheizungsanlage im Haus, rund um die Uhr an 365 bzw. 366 Tagen. Da sind die Kosten logischerweise höher.
Zitataber ich kann in der Abrechnung die Vorjahreswerte nicht finden, da steht 0,00
Elektronische Heizkostenverteiler stellen sich am Jahresende auf 0 und beginnen ab dem nächsten Tag neu zu zählen.
An den Abrechnungen ist soweit nichts zu deuteln.
Hauptursache der hohen Nachzahlung sind auch aus meiner Sicht die geringen Vorauszahlungen. Fernwärme ist gleich nach Strom die teuerste Heizungsart.
Zum Energieausweis: Die Dinger sind das Papier nicht wert auf denen sie gedruckt sind.
Erstens vielen Dank für die gründliche Antwort! In der Wohnung gibt es zwei Bettzimmer. Wir teilen Küche, Badezimmer, etc. Wir haben einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen.
Im Vertrag steht, dass am 1. zum Ende des Monats gekündigt werden "kann" (aber nicht "soll" oder "muss"). Wird das trotzdem zum Vorteil des Mieters interpretiert? Auch wenn #2 in §549 Abs. 2 erfüllt wird?
MfG
GMieter
Jaaaaaaaaaaaaa
Du als Vermieter mußt spätestens am 1. des Monats die Kündigung erklären wenn der Vertrag zum Ende desselben Monats enden soll, weil Du das unklugerweise so in den Vertrag geschrieben hast. Wenn Du deiner Mieterin z. B. zum 30. Juni kündigen willst, hättest Du das spätestens am 1. Juni tun müssen. Jetzt kannst Du ihr frühestens zum 31. Juli kündigen.
Deine Mieterin dagegen kann bis zum 15. zum Ende des selben Monats kündigen.
Zum Monatsende, Vertrag ist aber unbefristet.
Hat die Frau wirklich nur ein möbliertes Zimmer innerhalb deiner selbst bewohnten Wohnung, nicht die komplette Wohnung, gemietet und im Vertrag steht das er am 1. eines Monats zum ende des Monats gekündigt werden kann, gilt das für dich als Vermieter.
Nur unbefristete Mietverträge können fristgerecht gekündigt werden.
Alles gut und rechtlich richtig was bisher geantwortet wurde.
Nur beachte man das ein Vermieter einem Wechsel von Personen der Partei Mieter nicht zustimmen muß.
ZitatDas Ableseunternehmen gibt sowohl für Frisch- als auch für Schmutzwasser
Kubikmeterpreise an, ohne deren Rechtsgrundlage/Gebührenordnung
offenzulegen.
Muß es auch nicht. Wenn einer was offen legen muß ist es der Vermieter. Der ist verpflichtet auf Verlangen Originalbelege die der Abrechnung zu Grunde liegen dem Mieter vorzulegen.
Abrechnungsfirmen arbeiten i. d. R. nur mit dem Was der Vermieter angibt, sprich ohne Belege.
Was hat jetzt Vorrang, das, was im Vertrag steht, oder das, was im BGB steht?
Du bist der Vermieter. Alle vertraglichen Vereinbarungen die zum Vorteil des Mieters sind gelten vor den gesetzlichen. Alles klar?
ZitatIm Vertrag steht, dass ich zum 1. des Monats den Vertrag kündigen darf. Allerdings habe ich heute gelernt, dass ich bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen kann, nach BGB.
Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden. Steht im Vertrag das am 1. zum Ende des Monats gekündigt werden kann, so gilt das. Für dich als Vermieter.
Vorausgesetzt §573c Abs. 3 trifft zu.
Zitatich vermiete eine möblierte Wohnung (inkl. möbliertes Zimmer) an eine Frau. In dieser Wohnung wohne ich auch.
Wie geht das denn? Du vermietest die komplette Wohnung und wohnst selbst mit darin?
Die Gesamtwohnfläche ist von 304 qm auf 274 qm "geschrumpft"
Gruß mieter 55
Dann muß der Vermieter die Kosten der "verschrumpften" 30 m² selbst tragen. So einfach ist das.
Würdest du zuerst die Vermieterin / Eigentümerin oder das Büro, welches den Vertrag aufgesetzt hat kontaktieren?
Den der als Vertragspartner im Vertrag steht natürlich.
Hallo HH,
habe mich nun schlau gemacht. Die Dachgeschosswohnung ist mit nur 45 qm angegeben.
Beim Vormieter war sie mit 75 qm angegeben! Das bedeutet bei der Kostenverteilung über qm
zahle ich automatisch mehr!
Was steht bzw. stand denn nun als Gesamtwohnfläche des Hauses in den Abrechnungen? Das ist für dich entscheidend, nicht was als Wohnfläche im Mietvertrag der Mieter steht.
ZitatAuf Wunsch der Vermieterin habe ich mich auf eine Mindestmietzeit eingelassen.
Bitte den exakten Wortlaut wie im Vertrag steht oder die Seite, anonymisiert, als Bild einstellen.
ZitatAndernfalls könnte ich mir auch vorstellen für einen angemessenen Nachmieter zu sorgen.
Vorschlagen, mehr nicht.
Es hat nichts mit der Wohnflächenverordnung zu tun denn im alten Mietvertrag des Vormieters war eine völlig
andere qm Zahl angegeben. Außerdem kann bei einer Grundfläche von 117 qm, einer Dachneigung von 45 Grad,
durch die Abmauerung der Schräge und dessen Abrechnung kein Abzug von ca. 50 qm entstehen. Allein meine
Erfahrung als Maurer und Fliesenleger sagt mir dass.
Natürlich hat das was Wohnflächenverordnung zu tun. Im Ausgangspost waren noch 30 m².
Alle Flächen mit lichter Raumhöhe von unter 2 m dürfen nur nur 50 % angerechnet werden und Flächen unter 1 m gar nicht. Da können bei einer DG-Wohnung mit Grundfläche 117 m² locker 30 m² zusammen kommen.
Welche Gesamtwohnfläche stand denn bisher in den Nebenkostenabrechnungen?
Ich möchte nicht für Schäden aufkommen, für die ich nicht verantwortlich bin
Wirst Du aber müssen, denn Du stehst nach wie vor als Mieter im Vertrag.
Eine alleinige Kündigung durch dich ist und war nicht möglich bzw. unwirksam.
Es kann nur die Partei Mieter als ganzes Kündigen.
ZitatIst es möglich, eine Zusatzvereinbarung zwischen meinem ehem. Partner und mir zu erstellen, die die gesamtschuldnerische Haftung bis zum 01.06.2017 ausschließt bzw. den Zeitraum verkürzt?
So eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Ex-Partner ist möglich. Auf die gemeinsame Haftung gegenüber dem Vermieter hat diese aber keinerlei Auswirkung.
Die Dachgeschosswohnung gibt der Vermieter mit ca.30 qm
weniger an um seiner Tochter Kosten zu ersparen.
Nein, eher weil gemäß Wohnflächenverordnung die anrechenbare Grundfläche 30 m² geringer ist.
ZitatDass heisst aber doch für mich das sich dadurch meine Nebenkosten
erhöhen?
Was heißt erhöhen? War die Wohnfläche zuvor größer?
Bilden mehrere Personen die Partei Mieter kann eine Person davon nicht allein kündigen bzw. wäre dies eine unwirksame Teilkündigung.
Die Freundin kann ihren Ex auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen. Dann ersetzt das Urteil seine Unterschrift unter die Kündigung.
Diese Klage soll recht zügig gehen. Glesen habe ich mal was von 8 - 12 Wochen.
Ist es nicht so, dass die HV eine Vollmacht für entsprechende Auskünfte vorlegen kann/muss?
Die HV muß überhaupt eine Vollmacht des Vermieters vorlegen.
Aber wie gesagt, mit den Untermietern hat sie, wie auch der Vermieter nichts zu tun.
Ihr als sog. Untermieter müßt der HV gar keine Auskünfte geben, denn die HV ist nicht Euer Vertragspartner.
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