haben wir den schon vorhandenen Teppich einfach übernommen,
Von wem?
Wenn vom Vormieter ist er Euer Eigentum und der Vermieter kann verlangen das Ihr ihn bei Mietende entfernt.
Wenn vom Vermieter ist es sein Eigentum und mitgemietet.
haben wir den schon vorhandenen Teppich einfach übernommen,
Von wem?
Wenn vom Vormieter ist er Euer Eigentum und der Vermieter kann verlangen das Ihr ihn bei Mietende entfernt.
Wenn vom Vermieter ist es sein Eigentum und mitgemietet.
In Studentenwohnheimen gelten viele Bestimmungen zu Mietrecht nicht.
Verstehe ich das richtig, der Bekannte studiert weiter in dieser Uni möchte aber nicht mehr im Wohnheim wohnen?
Es gibt es ein BGH-Urteil wonach eine so lange Vertragsbindung für Studenten unwirksam sein soll.
Hier mehr dazu
ZitatGibt es noch weitere Möglichkeiten, diese 2 falsch ermittelnden Heizkostenverteiler zu beanstanden?
Den Vermieter informieren und ihn auffordern die HKV prüfen zu lassen.
Sind die beiden Heizkörper evtl. zugestellt? Steht z. B. ein Sofa o. ä. davor oder hast Du lange Vorhänge, die den Heizkörper verdecken, an den Fenstern? Das kann zu Stauwärme führen. Die HKV beginnen meist ab 25 Grad Oberflächentemperatur zu "zählen" an. Auch wenn das Thermostat auf * oder 0 steht.
Nutzungszeitraum ausschließlich in Heizmonaten, hier die heizkostenintensivsten des Jahres, da ist eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.
ZitatKann dies stimmen?
Ja
ZitatIch Heize relativ wenig
Standartantwort bei Heizkostennachzahlungen.
Wie gesagt Nutzungszeitraum ausschließlich Heizmonate.
Dazu kommt, das übersehen Mieter auch gerne, das Heizkosten ja nicht zu 100 % nach Verbrauch abgerechnet werden.
ZitatIch habe normal in der alten Wohnung Rückzahlungen erhalten.
Da war dein Nutzungszeitraum sich auch ganzjährig.
Teile deinem Vermieter mit das Du bereits zum 1.8. eine neue Wohnung gefunden hast und bitte ihn dich zum 31.7. aus dem Vertrag zu entlassen.
Schön für dich wenn er sich darauf einläßt. Ansonsten mußt Du bis einschließlich August Miete zahlen.
Ausziehen kannst Du selbstverständlich zum 1.8.
ZitatDie Untere Etage wird von der Vermieterin bewohnt, ich wohne über ihr in einer separaten Wohnung.
Was genau ist vertraglich vereinbart? Wenn nicht die Umlage nach Wohnfläche muß die Vermieterin gemäß Heizkostenverordnung abrechnen. Wobei das u. U. teurer sein kann als rein nach der Wohnfläche.
Seit 11 Monaten. Dann ist eine Abrechnung noch nicht fällig. Angenommen Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, dann hat die Vermieterin bis 31.12.2017 Zeit für die Abrechnung 2016.
ZitatDa das "nur" Heizkosten sind, finde ich das extrem hoch, da man ja "mehr oder weniger" nicht volle 12 Monate heizt, eher ungefähr das halbe Jahr.
Klassischer Denkfehler vieler Mieter. Das ist lediglich der Durchschnitt der Jahresheizkosten. Im Januar z. B. können die tatsächlichen Heizkosten bis 3 x so hoch sein wie die gezahlten. In den Monaten Januar - April fallen etwa 50 - 60 % der Jahresheizkosten an. Wenn man dann in den heizfreien Monaten Mai - September nicht auch HK zahlen würde gäbe es fast immer eine saftige Nachzahlung.
Nochmal, so extrem hoch sind 100 € monatlich nicht. Warte die erste Abrechnung ab. Ergibt die ein Guthaben kannst Du, wenn es die Vermieterin nicht tut, die Vorauszahlungen nach unten anpassen.
Aber wieso schreibt er dann das wir ein Sonderkündigungsrecht haben zum übernächsten Monat wenn wir bis 31.5. kündigen?
Was wohl ist der übernächste Monat nach dem 31.5. bzw. 28.5.?
Der Mai zählt nicht mehr zur Kündigungsfrist das die Kündigung nach dem 3. Werktag zugegangen ist.
ZitatLetztes Jahr im Herbst haben wir ein Schreiben unseres Vermieters erhalten dass er die Modernisierungsarbeiten auf die Miete umlegen wird.
Hat er das?
ZitatAb dem 1.6.17 würde die Mieterhöhung in kraft treten.
Ist sie das? Sprich habt Ihr ein korrektes Mieterhöhungsverlangen bekommen?
ZitatIn dem Schreiben stand, dass wir bis zum 31.5.17 ein sonderkündigungsrecht haben von zwei Monaten da er die Mieterhöhung vorher nicht angekündigt hatte.
Bitte den exakten Wortlaut oder das schreiben als Bild einstellen. Persönliche Daten unkenntlich machen.
Sonderkündigungsrecht wegen Mieterhöhung ist eigentlich nur von Bedeutung wenn der Vertrag, z. B. wegen Befristung oder Kündigungsverzicht, noch längere Zeit läuft bzw. nicht ordentlich kündbar ist.
Hier der Gesetzestext dazu
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Was genau bedeutet "nur ich Mieter"?
Hast Du ein ganzes Haus gemietet?
Oder wohnt außer dir nur noch der Vermieter mit im Haus?
ZitatWas sind die Durschnittswerte?
Ohne WW-Aufbereitung ca. 1,00 - 1,30 € pro m². Also hast Du zwar etwas, aber nicht zu viel gezahlt.
Allerdings kommt es auch drauf an wie die Heizkosten abgerechnet werden.
Wenn gemäß Heizkostenverordnung, wird ein Teil, 30 - 50 %, der Gesamtkosten der Heizungsanlage verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche abgerechnet und der Rest nach Verbrauch.
Wohnen Mieter und Vermieter im selben Haus mit nur 2 Wohnungen können, wenn vertraglich vereinbart, die Heizkosten auch anders umgelegt werden. Entweder nach der Wohnfläche oder nach Wohneinheiten.
Ist das ganze Haus gemietet gibt es eigentlich nichts umzulegen. Dann trägt der Mieter allein die Gesamtheizkosten. Die übrigens mehr sind als nur die Kosten für die Heizenergie.
ZitatIch zahle monatlich ca 100 Euro seit einiger Zeit.
Heißt was? Seit Jahren oder Monaten?
Ja das dachte ich mir schon. Danke euch schonmal. Wird morgen erst verschickt, weil ich davon ausgegangen bin, dass es dann läuft nach schriftlicher Bestätigung seitens der Mietzentrale. Dass die nun so nett sind und extra lange warten, bis sie mir diese Mail schreiben.. nunja.
Ehm du meinst bis 30.09.17 oder? Weil, wenn ich jetzt die "schriftliche" Kündigung hinschicke, muss ich noch nächsten Monat, August und September zahlen. oder vertue ich mich da nun? (Miete wird immer zum 1. des Monats überwiesen)
So ist es. Ich habe mich das vertan.
ZitatNach 2,5 Wochen und ständiger bitte um Bestätigung bekomme ich nun die Mail, dass die Kündigung laut § 623
§ 568
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
Das man dir eine falsch Auskunft gegeben hat ändert nichts daran das die Kündigung per Fax unwirksam ist.
Hast Du denn inzwischen eine wirksame Kündigung in Schriftform geschickt?
Wenn die nicht spätestens am 5. Juni 2017 dem Vermieter zugegangen ist mußt Du noch bis 31.8.2017 Miete zahlen. Also 3 mal.
Darüber steht "Die ordentliche Kündigung ist ... zum ______________ zulässig".
Da ist nichts eingetragen. Also kannst Du jeder Zeit mit der für Mieter geltenden Frist kündigen.
Aktuell zum 30.09.2017.
ZitatIst eine Ist eine Exmatrikulation ein Grund für eine außerordentliche Kündigung in einem Studentenwohnheim.
ein Grund für eine außerordentliche Kündigung in einem Studentenwohnheim.
Das sollte, wenn überhaupt, im Mietvertrag oder den AGB des Heimes stehen.
Ich meine aber nicht. Die Mietsache wird durch die Exmatrikulation ja nicht unbewohnbar.
Fristgerecht kannst Du aktuell zum 30.09.2017 kündigen. Sofern das der Mietvertrag nicht ausschließt.
Im Studentenwohnheimen gelten übrigens viele Bestimmungen zum Mietrecht nicht.
2. ist Kinderkram.
Ich sehe hier keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Übrigens, eine Mietminderung beantragt man nicht, die nimmt man selbst vor.
ZitatLaut Betriebskostenspiegel wären maximal 95€ normal.
Das ist ein Durchschnittswert. 260 € Versicherung für 47 m² sind so unnormal nicht.
Mietzahlungen müssen nicht angemahnt werden. Sobald ein Betrag in Höhe von 2 Monatsmieten offen ist kannst Du deinem Mieter fristlos kündigen.
Deinen Anspruch auf die Zahlungen kannst Du 3 Jahre lang geltend machen.
Hat der Mieter Kaution gezahlt?
Das ist jetzt doch aber der Fall. Sie wurde ja vekauft.
Dann kann der Vermieter dir jetzt nicht wegen Eigenbedarf kündigen bzw. ist die Kündigung unwirksam.
Aber letztendlcih hat doch jede Wohnung einen Eigentümer. Was hat es damm mit der Sperrfrist auf sich ?
Die greift nur wenn die Wohnung während der Wohndauer des Mieters in eine ETW umgewandelt und erstmals verkauft wird. Dann, und nur dann darf der neue Vermieter frühestens 3 Jahre nach Eigentumsübergang wegen Eigenbedarf kündigen.
Während meiner Mietdauer wurde meine gekauft von dem der jetzt den Bedarf anmeldet
Ich fragte wann die Wohnungen in ETWs (Eigentumswohnungen) umgewandelt wurden. Während deiner Mietzeit oder davor?
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